Mit BGer 1B_257/2010 vom 25.08.2010 verfügt das Bundesgericht direkt eine Haftentlassung. Das Bundesgericht lässt die Frage des dringenden Tatverdachts offen, zumal es den kumulativ erforderlichen besonderen Haftgrund (hier Kollusionsgefahr) in Abrede stellt:
2.5.1 Die Vorinstanz begründet Kollusionsgefahr zunächst damit, es seien noch Konfrontationseinvernahmen mit A., B., C., D. und E. sowie weiteren – nicht namhaft gemachten – allenfalls in den Betäubungsmittelhandel verwickelten Personen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin könnte, auf freien Fuss gesetzt, versucht sein, diese Personen zu beeinflussen (Verfügung vom 4. August 2010 S. 6). [weiterlesen] »
Das Kantonsgericht Freiburg verweigerte einem Freigesprochenen eine Entschädigung, weil er rechtsschutzversichert war und weil die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu nicht verbindlich sei ( BGer 6B_312/2010 vom 13.08.2010).
Die Vorinstanz fühlt sich indessen an diese ihres Erachtens nicht näher begründete, “sicherlich unbewusste” Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das Urteil 6B_976/2008 vom 8. Juni 2009 nicht gebunden. Sie sieht daher keinen Grund, ihre – mit dem Bundesgerichtsurteil 1P.422/1991 vom 23. Dezember 1991 in Einklang stehende – Praxis zu ändern. Demnach sei Schadenersatz für entstandene Anwaltskosten hinreichend gewährleistet, wenn der freigesprochene Beschuldigte über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (…) (E. 1).
Das Bundesgericht erachtet den Entscheid des Kantonsgericht als willkürlich: [weiterlesen] »
Der Initiant droht damit, die Initiative an andere Interessierte weiterzugeben, falls die Justizministerin nicht zusichere, dass Strafverfahren bei Kapitalverbrechen beschleunigt und nach einem Jahr abgeschlossen werden müssen, wenn der Täter feststehe (s. NZZonline).
Derweil stösst die offenbar beratungsresistente (s. etwa den letzten Beitrag) Justizministerin in eine andere Richtung vor und stellt wieder einmal eine Verschärfung der Sanktionen in Aussicht: [weiterlesen] »
“Der Bund” befragt heute einen der Wenigen, die sich im Straf- und Strafprozessrecht wirklich auskennen und wissen wovon sie sprechen. Hier ein paar Zitate aus dem Interview: [weiterlesen] »
Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin korrigiert das Bundesgericht ein eigenes Urteil ( BGer 6B_232/2010 vom 20.05.2010) und spricht die Parteikostenentschädigung neu dem Anwalt anstatt dem Klienten zu ( BGer 6G_2/2010 vom 16.08.2010). Damit soll verhindert werden, dass der bedürftige Klient die Parteientschädigung verbraucht und sein Anwalt leer ausgeht: [weiterlesen] »
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