Laienbeschwerden

Rechtsmittel, die in der eingereichten Form die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, sind mit einer kurzen Nachfrist verbesserungsfähig (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Das Bundesgericht ist diesbezüglich zumindest bei Laienbeschwerden zurecht grosszügig, grosszügiger jedenfalls als das Obergericht des Kantons Solothurn (BGer 6B_280/2017 vom 09.06.2017)

Freilich genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2017 den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht. In der Beschwerde wird aber deutlich genug umschrieben, unter welchem Gesichtspunkt die angefochtene Verfügung überprüft werden soll. Daher wäre der Beschwerdeführerin eine Nachfrist anzusetzen und ihr dadurch Gelegenheit zu geben gewesen, die Umstände der in der Eingabe vom 27. Januar 2017 bezeichneten Transaktion des Beschuldigten rechtsgenüglich zu umschreiben, einschlägige Beweismittel aufzulegen (vgl. auch Art. 389 Abs. 3 StPO; Guidon, a.a.O., N. 9d zu Art. 396 StPO), sowie genau anzugeben, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft die Sache gerade mit Blick auf den betreffenden Vorgang an die Hand hätte nehmen müssen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b und c StPO) [E. 2.2.3].