Im Verfahren gegen den Präsidenten des Vereins “Hells Angels MC Switzerland Zürich” hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 08.09.2004 die beschlagnahmten Unterlagen, Datenträger und Handys zur Durchsuchung freigegeben.
Gemäss
Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30.08.2004 ist zwischen Fluchtmöglichkeit und Fluchtwahrscheinlichkeit zu unterscheiden. Nur mit dem Schweigen des Beschuldigten kann Fluchtgefahr nicht begründet werden: “Ausgehend einerseits von der Pflicht, zu Einvernahmen zu erscheinen, andererseits vom Recht, dabei zu schweigen, ist es unzulässig, das Schweigen des Beschwerdeführers als Argument und Begründung für eine Fluchtwahrscheinlichkeit heranzuziehen.”
In einem (nur) im Internet publizierten Entscheid des Bundesgerichts bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach das Gesamtgericht oder eine ihrer Kammern nicht abgelehnt werden können. Der Entscheid ist ohne Hintergrundinformationen kaum nachvollziehbar. Diese liefert fel. in der NZZ vom 27.09.2004.
Zwei ehemalige Bundesbeamte sowie drei weitere Mitangeklagte sind
gemäss NZZ zu Freiheitsstrafen bis zu 42 Monaten verurteilt worden.
Beim Beschuldigten beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz, die nicht als Verteidigerkorrespondenz gilt, kann nach StPO AG willkürfrei beschlagnahmt werden (BGE
1P.133/2004 vom 13.08.2004).
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