Im Verfahren gegen den Präsidenten des Vereins “Hells Angels MC Switzerland Zürich” hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 08.09.2004 die beschlagnahmten Unterlagen, Datenträger und Handys zur Durchsuchung freigegeben.
Gemäss Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30.08.2004 ist zwischen Fluchtmöglichkeit und Fluchtwahrscheinlichkeit zu unterscheiden. Nur mit dem Schweigen des Beschuldigten kann Fluchtgefahr nicht begründet werden: “Ausgehend einerseits von der Pflicht, zu Einvernahmen zu erscheinen, andererseits vom Recht, dabei zu schweigen, ist es unzulässig, das Schweigen des Beschwerdeführers als Argument und Begründung für eine Fluchtwahrscheinlichkeit heranzuziehen.”
In einem (nur) im Internet publizierten Entscheid des Bundesgerichts bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach das Gesamtgericht oder eine ihrer Kammern nicht abgelehnt werden können. Der Entscheid ist ohne Hintergrundinformationen kaum nachvollziehbar. Diese liefert fel. in der NZZ vom 27.09.2004.
Zwei ehemalige Bundesbeamte sowie drei weitere Mitangeklagte sind gemäss NZZ zu Freiheitsstrafen bis zu 42 Monaten verurteilt worden.
Beim Beschuldigten beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz, die nicht als Verteidigerkorrespondenz gilt, kann nach StPO AG willkürfrei beschlagnahmt werden (BGE 1P.133/2004 vom 13.08.2004).
Schwerwiegende Vorwürfe (hier: Vorwurf des Genozids) gegen Magistratspersonen können die Berufsregeln verletzen. Das Bundesgericht bestätigt aber auch die Auffassung, wonach Anwälten grosse Freiheiten bei der Kritik an Behörden zuzugestehen ist.
Den Medienberichten über die Operation FALCON kann eine (wenig aussagekräftige) Zwischenbilanz zum Vorläufer GENESIS entnommen werden. Gemäss NZZ sieht diese für den Kanton Zürich so aus:
320 Strafanzeigen
191 Einstellungen
124 Strafbefehle
In einem einzigen Fall kam es zu einer Anklage an ein Bezirksgericht. In all den Fällen, in denen es zu unzähligen Zwangsmassnahmen gekommen war, hat somit ein einziges ordentliches Strafverfahren stattgefunden, dessen Ausgang nicht bekannt ist. Alles andere haben die Strafverfolgungsbehörden selbständig erledigt, von der Anzeige über die Durchsuchungsbefehle und die Beschlagnahmeverfügungen bis zu den Strafbefehlen. Die Gerichte blieben genau so aussen vor wie die Anbieter des pornografischen Materials.