Gemäss Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union hat jede verdächtige Person Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Aus Begründungserwägung 55: “Es ist wichtig, dass ein Verdächtiger bereits über Rechtsbeistand verfügt, bevor er Fragen beantwortet und etwas sagt, ohne die rechtlichen Konsequenzen zu kennen und dies später bereut.”
Die Kommission hat einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorgelegt, der die Amts- und Rechtshilfe zwischen den Verwaltungs- und Justizbehoerden zwischen der EG und der Schweiz betrifft. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf indirekte Steuern, Subventionen und das öffentliche Beschaffungswesen. In diesen Bereichen werden Zwangsmassnahmen auch in der Amtshilfe möglich sein.
Auch das Bundesstrafgericht ist der Meinung, eine Hausdurchsuchung sei einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (Entscheid vom 12.10.2004) . Dabei beruft sich die Beschwerdekammer ausgerechnet auf BGE 118 IV 67. Dieser Entscheid wurde dem EGMR vorgelegt, der einstimmig eine Verletzung von Art. 13 EMRK festgestellt hat (EGMR, Camenzind c. Schweiz).
Aus einem zur Publikation vorgesehen Entscheid des Kassationshofs vom 20.09.2004: “Die Beurteilung, ob eine Straftat verjaehrt ist, kann der Richter nur bezogen auf den Zeitpunkt, in dem er seinen Entscheid trifft, vornehmen. Denn bei schriftlicher Eroeffnung weiss er zum Voraus nicht genau, wann dem Angeschuldigten das Urteil zugestellt wird. Dementsprechend koennte er unter Umstaenden gar nicht beurteilen, ob bei der schriftlichen Eroeffnung die Verjaehrung einer Straftat eingetreten waere, wenn auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden muesste. Aus diesem Grund stellt die juengste Rechtsprechung auch bei der sog. retrospektiven Konkurrenz darauf ab, ob die nachtraeglich zu beurteilenden Taten begangen wurden, bevor das Urteil gefaellt und nicht bevor es eroeffnet wurde.”
Auf der Website des DBA UVEK .findet sich eine (wenig aussagekräftige) Statistik über die aktiven und rückwirkenden Ueberwachungsmassnahmen. Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hat sich seit 1998 verdoppelt, während sich die aktiven Ueberwachungen bei knapp 3,000 pro Jahr einzupendeln scheinen.
… ist gut. Dies hat die Tochter des Polizeikommandanten laut szonline.ch in ihrer Lizenziatsarbeit an der Uni Bern herausgefunden. Dabei wurde sie u.a. von ihrem Vater begleitet. Die als wissenschaftlich bezeichnete Studie habe nur CHF 4,000.00 gekostet. Gemäss Jäggi (dem Vater) hätte die gleiche Studie bei einem Marketinginstitut CHF 40,000.00 bis 50,000.00 gekostet und wäre zum gleichen Ergebnis gelangt.
Mit dieser Logik hätte keine Studie gar nichts gekostet und wäre auch zum gleichen Ergebnis gekommen. Vor allem aber hätte keine Studie die Kantonspolizei (und die Uni Bern) nicht der Lächerlichkeit preisgegeben.
Seit heute ist der bereits erwähnte BGE im Internet publiziert. Aus dem Entscheid: “Die auf gewisse Dauer ausgerichtete, gezielt vorgenommene elektronische Speicherung eines Werkes auf die Festplatte eines Personalcomputers, eine Diskette, eine CD-ROM, DVD oder auf andere Datenträger ist daher eine Herstellungshandlung, genau so wie etwa das Einscannen und Abspeichern von Bildern.”