Gemäss Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union hat jede verdächtige Person Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Aus Begründungserwägung 55: “Es ist wichtig, dass ein Verdächtiger bereits über Rechtsbeistand verfügt, bevor er Fragen beantwortet und etwas sagt, ohne die rechtlichen Konsequenzen zu kennen und dies später bereut.”
Die Kommission hat einen Vorschlag für einen
Beschluss des Rates vorgelegt, der die Amts- und Rechtshilfe zwischen den Verwaltungs- und Justizbehoerden zwischen der EG und der Schweiz betrifft. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf indirekte Steuern, Subventionen und das öffentliche Beschaffungswesen. In diesen Bereichen werden Zwangsmassnahmen auch in der Amtshilfe möglich sein.
Auch das Bundesstrafgericht ist der Meinung, eine Hausdurchsuchung sei einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich
(Entscheid vom 12.10.2004) . Dabei beruft sich die Beschwerdekammer ausgerechnet auf BGE 118 IV 67. Dieser Entscheid wurde dem EGMR vorgelegt, der einstimmig eine Verletzung von Art. 13 EMRK festgestellt hat (EGMR, Camenzind c. Schweiz).
Aus einem zur Publikation vorgesehen
Entscheid des Kassationshofs vom 20.09.2004: “Die Beurteilung, ob eine Straftat verjaehrt ist, kann der Richter nur bezogen auf den Zeitpunkt, in dem er seinen Entscheid trifft, vornehmen. Denn bei schriftlicher Eroeffnung weiss er zum Voraus nicht genau, wann dem Angeschuldigten das Urteil zugestellt wird. Dementsprechend koennte er unter Umstaenden gar nicht beurteilen, ob bei der schriftlichen Eroeffnung die Verjaehrung einer Straftat eingetreten waere, wenn auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden muesste. Aus diesem Grund stellt die juengste Rechtsprechung auch bei der sog. retrospektiven Konkurrenz darauf ab, ob die nachtraeglich zu beurteilenden Taten begangen wurden, bevor das Urteil gefaellt und nicht bevor es eroeffnet wurde.”
Auf der Website des DBA UVEK .findet sich eine (wenig aussagekräftige) Statistik über die aktiven und rückwirkenden Ueberwachungsmassnahmen. Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hat sich seit 1998 verdoppelt, während sich die aktiven Ueberwachungen bei knapp 3,000 pro Jahr einzupendeln scheinen.