SPIEGEL ONLINE berichtet über den Beginn des Daschner-Prozesses. Das Schweizer Fernsehen (Tagesschau und 10 vor 10) machte daraus heute in seiner bekannt unreflektierten Art die Frage “Recht gegen Moral”. Danach wäre es zwar widerrechtlich, mit Folter zu drohen. Moralisch könne es (etwa zur Rettung eines Menschenlebens) aber durchaus vertretbar oder sogar geboten sein.
Statewatch hat eine Datenbank ins Netz gestellt, die es ermöglicht, in über 20,000 Einträgen zu suchen.
In einem Entscheid vom 26.08.2004 bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Art. 29 StGB, wonach “die Antragsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Verletzte persönlich die Tat und den Täter kennt und nicht schon, wenn sein bevollmächtigter Vertreter diese Kenntnis hat (BGE 80 IV 209 E. 2, 97 I 769 E. 2).”
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis muss ein drittes Mal über ein Entschädigungsbegehren befinden. Der Vorwurf an das Bundesgericht, ohne
Auseinandersetzung mit der einhelligen Lehre, seiner eigenen Rechtsprechung und der Gesetzessystematik der Walliser StPO, in Verkennung der grundlegenden Unterschiede zwischen einem Schadenersatzbegehren und einer strafrechtlichen Beschwerde ein (Fehl-)Urteil gefällt zu haben, hat auch nicht geholfen. (BGE 1P.319/2004 vom 29.09.2004).
Nach einem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2004 : wird der Kanton Luzern wohl seine Strafrechtspflege anpassen müssen. Fast schon unglaubliches Zitat aus dem Entscheid: “Unbestrittenermassen hat hier der gleiche Amtsstatthalter die Haft angeordnet, die Untersuchung geführt, die Strafverfügung vom 13. September
2004 erlassen und die Strafsache (nach unterbliebener Annahme der
Strafverfügung durch den Angeschuldigten) anschliessend an das Amtsgericht Luzern-Stadt überwiesen.” Der Kanton LU ist übrigens nicht der einzige, der die verfassungsmässigen Anforderungen an die Haftanordnungsverfahren nicht erfüllt. Die Schweiz ein Rechtsstaat?
Das Bundesgericht korrigiert das Berner Obergericht, welches Jürg Scherrer wegen Rassendiskriminierung verurteilt hatte. Aus dem Entscheid: “Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Aeusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird (Müller, a.a.O., S. 209 f. mit dem Hinweis auf den ‘chilling effect’ [Abschreckungswirkung] einer zu strengen Beurteilung geäusserter Meinungen).”
In einem aufwändig begründeten Entscheid vom 6. Oktober 2004 bestätigt der Kassationhof in 5er-Besetzung den Freispruch eines vom BAKOM gebüssten Radio-/TV-Konsumenten, der seiner Meldepflicht nicht “formell richtig” nachgekommen war. Seiner Beschwerde gegen die durchgeführte Hausdurchsuchung war zuvor kein Erfolg beschieden (8G.3/2003). Dieser Entscheid ist leider nicht veröffentlicht, auch nicht im Internet.