Der Kassationshof hat sich im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 6P.122/2004 vom 08.03.2005 erneut mit Internet-Pornografie befasst und u.a. begründet, warum der fraglichen Website kein schutzwürdiger kultureller Wert zugesprochen werden könne. Die ebenfalls gerügte Verletzung des Rückwirkungsverbots hat der Kassationshof mit der Begründung verneint, dass Art. 197 Ziff. 3bis StGB auch die Kinder schütze, die bereits zur Herstellung solcher Produkte missbraucht wurden und dass Besitz nicht voraussetze, dass er in strafbarer Weise erlangt wurde.
Ganz kurz äussert sich der Kassationshof auch zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die gemäss Beschwerdeführer bei einer unzulässigen Hausdurchsuchung sichergestellt worden waren. Die entsprechende Website habe den Verdacht begründet, “dass er eine besondere Vorliebe für aufreizende Darstellungen von Mädchen hegen und pornografische Aufnahmen von Kindern in seinem Besitz oder hergestellt haben könnte.”
Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 1P.648/2004 vom 14.03.2005 weist das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Verteidigungsrechte ab. Die Beschuldigte und ihr Verteidiger hatten wohl zu offensichtlich auf den Eintritt der Verjährung hingewirkt. Der sehr aufwändig begründete Entscheid setzt sich v.a. mit Fragen der wirksamen Verteidigung auseinander, auf die sich die Beschwerdeführerin hier aber nicht berufen konnte.
Ein neues Gesetz schützt nun auch Journalisten in Belgien gegen Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und Telefonüberwachungen. Die International Federation of Journalists feiert das Gesetz als “Landmark Victory”. In der Schweiz wird es kaum zur Kenntnis genommen. Hierzulande engagieren sich Journalisten nach meinem persönlichen Eindruck eher für gute Beziehungen zu den Behörden. Zugegeben, das schützt zwar auch vor Zwangsmassnahmen, aber im Sinn der Pressefreiheit ist es sicher nicht.
In seinem Kampf gegen die Überwachung von Telefongesprächen zwischen Anwalt und Klient durch die niederländischen Strafverfolgungsbehörden hat der Verband der Strafverteidiger NVSA eine Schlacht verloren. Ein Haager Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Verband wird den Entscheid anfechten und zivilrechtliche Schritte einleiten.
Der anzufechtende Entscheid steht nur in der Landessprache zur Verfügung.
s. dazu auch EGMR App. No. 16269/02, Aalmoes c. Niederlande.
Die Präsidentin der Schweizerischen Patientenorganisation SPO ist laut tagesanzeiger.ch zu 10 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden wegen mehrfacher übler Nachrede, falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis. Ganz nebenbei hat sie die Gerichtskosten von CHF 27,000.00, Schadenersatz und Genugtuung von CHF 70,000.00 sowie die Anwaltskosten des Geschädigten von CHF 90,000.00 (!) zu bezahlen.