Das Bundesgericht hebt mit Urteil vom 11. Mai 2005 ( 1P.720/2004) einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf, kein Strafverfahren gegen 10 Polizeibeamte zu eröffnen.
Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige wegen Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Tierquälerei erstattet. Anlass zu dieser Anzeige war eine Polizeiaktion, in welcher der Beschwerdeführer – seinerseits wegen Drohung angezeigt – verhaftet und sein Haus auf Waffen durchsucht wurde. Dabei soll vorab sein Hund betäubt worden sein.
Ob der Entscheid des Bundesgerichts zu einer Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten führen wird, bleibt offen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Anklagekammer in seinem rechtlichen Gehör verletzt wurde. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht nicht mehr prüfen müssen.
Auf der Website Wessing II – Verjans Rechtsanwälte findet sich eine Rechtsprechungsübersicht zum EU-Haftbefehl.
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In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid vom 3. Mai 2005 (1P.570/2004) hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung fest, wonach rechtswidrig erlangte Beweismittel lediglich dem Grundsatz nach unverwertbar sind. Die vorzunehmende Interessenabwägung erfolgt nach nach der neuern Formel des Bundesgerichts, wonach das öffentliche Interesse an der Verwertbarkeit umso eher überwiegt, je schwerer die Straftat ist.
Derselben Logik folgt letztlich die neu lancierte Diskussion um eine Lockerung des Folterverbots.
Statewatch analysiert die zweite Generation des Schengener Informationssystems SIS, welches im Jahr 2007 aufgeschaltet werden soll: Construction of EU’s Big Brother database underway. Im Einzelnen erklärt wird das Projekt hier.