Das Bundesamt für Justiz hat zur Vorlage “Aufsicht über die Bundesanwaltschaft” eine neue Themenseite aufgeschaltet.
Aus aktuellem Anlass verweise ich auf einen Artikel von Daniel Ammann, der in der heutigen Ausgabe der Weltwoche unter dem Titel Die Fallensteller vom Dienst erschienen ist.
Die neuen, “nachgebesserten” Bestimmungen samt Botschaft sind online. Danach soll allen Ernstes die Verwahrung nachträglich angeordnet werden, wozu das Revisionsverfahren dienen soll. Solche Ungeheuerlichkeiten kommen heraus, wenn die Exekutive die Beschlüsse des Gesetzgebers nicht akzeptiert und Nachbesserungen durchsetzt. Das letzte Wort wird allerdings wiederum das Parlament haben, das nun hoffentlich seinerseits nachbessern wird (vgl. dazu den Beitrag vom 04.03.2005).
Gemäss heise online ist der deutsche Mediendesigner Alvar Freude vom Vorwurf der Beilhilfe zur Volksverhetzung freigesprochen worden.
Die italienische “Polizia Postale” hat auf Anordnung der “Procura di Bolgna” einen bei einem Provider gehosteten Server von Autistici/Inventati über ein Jahr lang überwacht, ohne die Betroffenen zu orientieren. Betroffen waren die Betreiber von websites, mailboxes, mailing lists, etc., welche die Dienstleistungen von Austistici beanützten (s. CRACKDOWN, violato autistici.org).
Das Bundsgericht bestätigt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ( BGE 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005). Dieses hatte einen Mann wegen Pornographie (Art. 197 Ziff. 1 StGB) gebüsst, der ein Bild seines erigierten Glieds ins Internet gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer hat sich u.a. auf das Diskriminierungsverbot berufen mit dem Argument, dass die Strafverfolgungsbehörden nur bei pornografischen Darstellungen von homosexuellen Personen ermittelten, dagegen nicht oder nicht mit der gleichen Intensität gegen heterosexuelle Pornografie vorgingen. Darauf trat das Bundesgericht wegen unzureichender Begründung nicht ein.
Massgebend für die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde war der ungenügende Jugendschutz auf der fraglichen Website. Diese erneut bestätigte Rechtsprechung müsste eigentlich eine Lawine von Strafverfahren auslösen, zumal es sich bei Art. 197 Ziff. 1 StGB um ein Offizialdelikt handelt und die Strafverfolgungsbehörden gerne und oft zu surfen scheinen.