Die im Rüstungsprogramm vorgesehene Beschaffung des IFASS (Integriertes Funkaufklärungs- und Sendesystem) löst eine neue Kontroverse um die Zuständigkeiten zwischen Armee und Polizei aus, welche in der NZZ am Sonntag aufgenommen wird.
Jörg Schild (s. Mehr Videoüberwachung) benützt die Debatte, um auf die ihm fehlenden 800 bis 1,000 Polizisten aufmerksam zu machen und befürchtet, die Armee wolle die Lücke der fehlenden Polizisten mit ihren Mitteln schliessen. Wer den Zusammenhang sieht, bitte ich um Aufklärung.
Edi Engelberger, Präsident der Sicherheitspolitischen Kommission, versteht die ganze Aufregung nicht. Niemand bei der Armee käme es seiner Meingung nach (so jedenfalls die NZZ am Sonntag) in den Sinn, das System zu missbrauchen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des VBS.
Laut NZZ am Sonntag kommt es diesen Herbst nun auch in der Schweiz zu einer Klageflut gegen File-Sharer. IFPI Schweiz soll “gegen eine noch unbekannte Anzahl von Personen [...] Klage gegen Unbekannt” eingereicht werden. Betroffen seien nur Personen, die Musikdateien in P2P-Netzwerken zum Upload zur Verfügung stellen (s. den früheren Beitrag vom August 2004).
Einen ähnlichen Fall wie neulich das Bundesgericht (s. meinen früheren Beitrag) hatte der U.S. 5th Circuit Court of Appeals am 27. Juli 2005 zu entscheiden ( In Re: Grand Jury Subpoena, 07/26/05 – No. 04-30508). Auch das Appellationsgericht hat das Anwaltsgeheimnis geschützt und die Ausnahmen zeitlich sowie umfangmässig eingeschränkt (s. dazu auch UNITED STATES v. ZOLIN, 491 U.S. 554, 1989).
Die Kommission der EU legt einen Vorschlag zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und eine Anpassung des Schengener Übereinkommens vor. Der Vorschlag ist hier abrufbar.
Dazu zitiere ich jetzt einfach mal aus einem heute im Internet publizierten Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der UBS AG:
“Ergibt sich das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin als Geschädigte an der Prüfung des Antrages auf Beschlagnahme zu Restitutionszwecken danach direkt aus der bundesrechtlichen Regelung von Art. 59 und 60 StGB, so hat sie in dieser Hinsicht auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör; sie hat insbesondere Anspruch darauf, sich am Verfahren betreffend die Anordnung dieser Zwangsmassnahme zu beteiligen, weil die Nichtanordnung der Beschlagnahme gleich wie deren Aufhebung in ihre Rechtsstellung eingreift” ( BGE 1P.258/2005 vom 13.07.2005).