In einer swisslawlist-Diskussion über die Aktennahme von Korrespondenz zwischen Häftling und Anwalt hat sich ein Untersuchungsrichter wie folgt geäussert:
“Korrespondenz von U-Haeftlingen habe ich als UR in ….. frueher in gewissen Faellen bei Kollusionsgefahr kopiert und zu den Akten gelegt (zu den persoenlichen), aber ich glaube, das ging dann nicht ans Gericht (bin mir da aber nicht sicher). Das war so ein Routinevorgang.”
Gut zu wissen!
Gemäss New York Times ist die Reporterin Judith Miller gestern nach 12 Wochen aus der Beugehaft entlassen worden (s. dazu meine früheren Beitrag). Offenbar hat die Quelle, die Miller geschützt hatte, ihr Einverständnis zu den nun erwarteten Aussagen erteilt.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid vom 22. August 2005 ( BB.2005.73 + 74) eine Beschwerde zweier der Geldwäscherei Beschuldigter abgewiesen, die erfolglos beantragt hatten, von den beschlagnahmten Vermögenswerten CHF 50,000.00 (0.5%) für ihre Verteidigungskosten freizugeben. Zur Begründung spekuliert das Bundesstrafgericht, dass die Beschuldigten bisher entweder über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung ihres Anwalts verfügten oder dass dieser auf Kredit arbeitete und den Kostenvorschuss (CHF 500.00) für das Beschwerdeverfahren aus eigener Kasse geleistet habe.
Der Anwalt wird nun wohl oder übel die amtliche Verteidigung beantragen müssen (was ihn nebenbei von einem allfälligen Verdacht schützt, sich selbst der Geldwäscherei schuldig machen zu können). Wird die amtliche Verteidigung bewilligt, zahlt der Staat die Kosten, die dann halt doch den beschlagnahmten Vermögenswerten zu entnehmen sein werden. Der Unterschied liegt darin, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung deutlich tiefer liegen werden, was die zu Gunsten des Staates einzuziehenden Vermögenswerte schont.
Mit Urteil vom 08.09.2005 ( 1P.380/2005) weist das Bundesgericht eine Willkürbeschwerde in Sachen Fristwahrung ab. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe trägt und gibt gleichzeitig Hinweise, wie dieses Risko reduziert werden kann.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Tochter seines Anwalts, die Jura studiere, habe den Brief beim “Treffpunkt” östlich des Hauptbahnhofs St. Gallen eingeworfen. Ihr Zug sei um 24.02 Uhr nach Herisau abgefahren, weshalb der Brief vor 24.00 Uhr der Post übergeben worden sei. Dagegen stand eine Auskunft des Briefzentrums St. Gallen, wonach ein Brief, der am Freitag, 26. November 2004, kurz vor Mitternacht eingeworfen werde, am Samstag gestempelt worden wäre.
Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe neuer Entscheide online gestellt.
Die Publikationspraxis ist äusserst erfreulich. Weniger erfreulich ist, dass die interessierte Öffentlichkeit jeweils nicht über die Aktualisierungen orientiert wird (man denke an einen News-Feed oder an einen abonnierbaren Newsletter). Die auf der Website angekündigten Aktualisierungsdaten stimmen übrigens nie.