Eine Reihe neuer Entscheide des Bundsstrafgerichts ist online. Soweit ersichtlich waren keine besonders interessanten Fragen zu beurteilen. Auffällig ist höchstens, dass die Beschwerdeführer mit zwei Ausnahmen (darunter Dieter Behring, vgl. meinen früheren Beitrag) erfolglos blieben. Zwei weitere Entscheide sind leider fehlerhaft verlinkt und bleiben uns verborgen.
Einen interessanten Aspekt zur Anzahl der Bundesrichter wirft fel. in die gegenwärtige Diskussion (s. Jusletter vom 31. Oktober 2005 (Nr. 254), S. 9 und NZZ Offline vom 31.10.2005). Er schlägt vor, fest fünf Richter pro Kammer (total nur 35!) zu wählen, damit der jeweilige Abteilungspräsident Grundsatzentscheidungen nicht bereits durch die Besetzung der Richterbank beeinflussen kann.
The Volokh Conspiracy setzt sich hier mit United States v. Syphers auseinander, dem eine in der Schweiz – soweit ersichtlich – noch nie diskutierte Frage zugrunde liegt: Innert welcher Frist müssen die Strafverfolgungsbehörden einen bei einer Durchsuchung beschlagnahmten Computer analysieren?
Der Entscheid enthält interessante Ansätze, welche mit etwas Fantasie auch ins schweizerische Recht übersetzt werden könnten, obwohl wir jedenfalls auf Verfassungsstufe nichts mit dem Fourth Amendment Vergleichbares kennen.
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau wegen Verletzung des Konfrontationsrechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (BGE 6P.22/2005 vom 12.10.2005, zur Publikation in der AS vorgesehen):
“Indem der Belastungszeuge mehr als vier Jahre nach seiner ersten Befragung sich weigerte, auf Ergänzungsfragen des Angeschuldigten zu antworten, konnte dieser seine Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben. Der Angeschuldigte vermochte unter diesen Umständen den Beweiswert der ersten – ohne seine Mitwirkung erfolgten – Aussage weder auf die Probe noch in Frage stellen (BGE 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Die kantonalen Behörden haben diesen Umstand selbst zu vertreten, weil sie nicht alles unternommen haben, um eine Konfrontation möglichst frühzeitig durchzuführen” (E. 2.3).
Nach bald zweijährigen Ermittlungen um die Enttarnung der ehemaligen CIA-Agentin Valerie Plame hat Sonderstaatsanwalt Fitzgerald eine erste Anklage erhoben. Die Anklageschrift finden Sie hier. Darin wird Libby nicht etwa vorgeworfen, Valerie Plame widerrechtlich enttarnt zu haben, sondern die Justiz in ihren Ermittlungen durch Falschaussagen behindert zu haben (s. dazu kritisch White Collar Crime Prof Blog). Ein gutes Update gibt die NZZ.