Eine ganze Reihe neuer Urteile ist online, was heute gerade auch im Zusammenhang mit dem Eclat im eidgenössischen Untersuchungsrichteramt interessiert, über den der Tagesanzeiger berichtet.
Danach ist eine Untersuchungsrichterin seit knapp einem Monat freigestellt. Den Hauptgrund für diese Massnahme bildete laut Aufsichtsbehörde “die Situation der von der Untersuchungsrichterin bearbeiteten Verfahren beziehungsweise die ausstehenden Abschlüsse .” Dass dies tatsächlich der Hauptgrund ist, wage ich zu bezweifeln, weil er eine derart drastische Massnahme kaum rechtfertigen würde. Hingewiesen wird auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Oktober 2005 (BH.2005.30), aus dem folgende Passage zitiert sei:
Damit verstösst die Vorinstanz nicht nur gegen die erwähnte Anordnung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sondern manifestiert auch, dass sie nicht willens oder nicht fähig ist, das Verfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit voranzutreiben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit zu bejahen. Angesichts der Tatsache, dass seit dem erwähnten abmahnenden Entscheid rund fünf weitere Monate ohne wesentliche Beweiserhebungen verstrichen sind, handelt es sich um eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Beschwerde ist demnach und alleine aus diesem Grund gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen E. 5.2)
Die heutigen Pressereaktionen finden Sie im Solothurer Tagblatt und etwas ausführlicher in der Solothurner Zeitung.
Meine Kritik, dass die Staatsanwaltschaft in den Strafuntersuchungen schlicht nicht existent sei und zuviel der Polizei überlasse, wird von der Staatsanwaltschaft vehement zurückgewiesen. Das beweist immerhin, dass die Staatsanwaltschaft doch existiert. Jetzt sollte der Wahrnehmung ihrer Führungsrolle in den Strafuntersuchungen ja nichts mehr entgegen stehen.
Der Polizeikommandant weist in der Presse den Vorwurf, dass die Polizei zu viel Kompetenzen im Ermittlungsverfahren habe, vehement zurück. Ernst zu nehmen ist das freilich nicht. Ich kenne jedenfalls keinen Polizisten, der sich je über zuviel Kompetenzen beklagt hätte.
Zwischenergebnis: In der Sache scheinen sich alle mehr oder weniger einig zu sein, weisen aber die sie selbst betreffenden Vorwürfe vehement zurück. Zugestanden sind lediglich organisatorische Anlaufschwierigkeiten.
Mit dieser Begründung hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Verurteilung eines Gesellschafters aufgehoben, der nicht gewusst haben will, dass “seine” Gesellschaft illegale Hanfgeschäfte tätigte. Die Vorinstanz habe gemäss NZZ (Artikel nicht online) nicht dargelegt, weshalb der Gesellschafter die illegalen Tätigkeiten hätte erkennen können. Schliesslich sei nicht jeder Handel mit Hanfprodukten illegal. Die Erwägungen der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar und daher willkürlich.
Die Diskussion um die neue solothurnische Staatsanwaltschaft findet heute ihren Weg zurück in die Medien. Heute berichtet das Solothurner Tagblatt über den aktuellen Stand und zitiert aus diesem Weblog. Dazu folgende Klarstellungen:
Die Sonntagszeitung berichtet über eine Hausdurchsuchung in den Büros von Josef Blatter bei der Fifa. Diese soll im Rahmen eines Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Fifa erfolgt sein. Der Fantasie der Strafverfolgungsbehörden sind halt keine Grenzen gesetzt.
In den letzten drei Beiträgen habe ich auf gestern online gestellte Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen. In allen drei Entscheiden hat die Erste öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts Entscheidungen der Obergerichte Schaffhausen, Bern und Aargau als verfassungswidrig aufgehoben. Alle drei Urteile erscheinen als zwingend und werfen kein gutes Licht auf die kantonalen letztinstanlichen Gerichte.
Als rechtsstaatliches Gewissen der Schweiz erweist sich einmal mehr die genannte Abteilung des Bundesgerichts, welche ja nur eine verschwindende Minderheit der unhaltbaren kantonalen Entscheiden vorgelegt kriegt. Die meisten Rechtssuchenden können oder wollen sich bereits das Kostenrisiko, das mit einem Gang ans Bundesgericht verbunden ist, nicht leisten. Darauf spekulieren ganz offensichtlich auch kantonale Gerichte uns sich mehr oder weniger bewusst über Gesetz und Verfassung hinwegsetzen. Es wird mir jedenfalls niemand plausibel erklären können, dass die Richter, die an den drei aufgehobenen Urteilen mitgewirkt hatten, davon überzeugt sind, Recht gesprochen zu haben.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau haben ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten eingestellt, diesem aber die Verfahrenskosten auferlegt. Diesen Entscheid musste der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht ziehen. Dieses nennt die längst bekannten Voraussetzungen für eine Kostenauflage an Nichtbeschuldigte und legt dar, dass solche Entscheide zu begründen seien (BGE 1P.534/2005 vom 15.11.2005). Dies hielten weder die Strafverfolgungsbehörden noch das Obergericht des Kantons Aargau für notwendig:
Die Beschwerdekammer hat denn auch im angefochtenen Entscheid über sechs Seiten für die keineswegs besonders weitschweifige Begründung der Kostenauflage aufgewendet und setzt sich daher selber in einen gewissen Widerspruch zu ihrer Aussage, die Staatsanwaltschaft habe die Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist vielmehr der Fall, der Beschwerdeführer hat in der kantonalen Beschwerde zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt (E. 5.1).