Gemass Tagesanzeiger prüft der Kantonsrat des Kantons Zürich die Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ordnungsbussenverfahren. Der Initiant ist Gerichtsschreiber und Geschäftsleitungsmitglied am Bezirksgericht Zürich, was im Kanton Zürich kein Gewaltentrennungsproblem darstellt (Art. 42 KV). Seine Initiative finden Sie hier.
Das muss man sich mal vorstellen: Wer sich beispielsweise weigert, einen Familienangehörigen in einer Bussensache zu denunzieren, soll bei der angestrebten Änderung gemäss § 134 StPO ZH
nach fruchtloser Warnung vorläufig bis zu 24 Stunden in Verhaft gesetzt
und nach Androhung dem Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen überwiesen werden können.
In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid vom 1. Dezember 2005 (6S.96/2005) korrigiert der Kassationshof die beiden ersten Instanzen, welche den Beschuldigten vom Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freigesprochen hatten. Aus Erwägung 5.4 des Entscheids:
Indem der Beschwerdegegner bei der Festnahme fremde Ausweispapiere vorwies und anlässlich einer Einvernahme durch die Polizei eine falsche Identitä tvorgab, hat er eine eigentliche Inszenierung betrieben, welche für die Strafverfolgungsbehörden nicht ohne weiteres durchschaubar war. Damit ist das Merkmal der arglistigen Veranstaltung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
Korrigiert hat der Kassationshof allerdings auch den beschwerdeführenden Oberstaatsanwalt. Dieser hatte lediglich die falsche Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gerügt. Dazu der Kassationshof:
Wenn die Beschwerdeführerin lediglich Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als verletzt ansieht, hindert dies den Kassationshof unter dem Gesichtspunkt von Art. 277bis Abs. 1 BStP somit nicht, eine allfällige Verletzung des Tatbestandes im Lichte der wesensgleichen Tatvariante von Abs. 2 derselben Bestimmung zu prüfen (E. 3.2).
Diese Auslegung geht nun allerdings sehr weit. Immerhin hat der Kassationhof ausdrücklich festgestellt, dass die Vorinstanz Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB richtig angewendet hat. Dies und nur dies hat der Oberstaatsanwalt ja beanstandet. Dass er nun dennoch erfolgreich blieb, führt dazu, dass der Fall neu unter dem Aspekt von Abs. 2 zu prüfen sein wird.
Der Jahresbericht 2005 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation ist online abrufbar. Beeindruckend ist vor allem die Zahl der geprüften Bereiche. Dabei stellt sich automatisch die Frage, wie wirksam die Kontrollen durch unser Milizparlament überhaupt sein können. Aus dem Inhaltsverzeichnis über Bereiche, über die hier auch schon berichtet wurde:
Diese Abschnitte sind sehr lesenswert, nur schon um zu erfahren, welche Dienste welche Datenbanken und Listen führen. So gibt es zum Beispiel eine “Swiss List”. Dazu aus dem Bericht:
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Sicherheitsausschuss im Oktober 2005 eine Liste seiner Nachrichtenbedürfnisse erstellt hatte. Diese so genannte «Schweizer Liste» (Swiss List) umfasst sämtliche Gesuche um Informationen, die nur unter Zuhilfenahme bestimmter nachrichtendienstlicher Mittel erfüllt bzw. die nicht aus offenen Quellen oder verwaltungsinternen Quellen beschafft werden können. Die «Swiss List» wurde der GPDel im November 2005 vorgelegt. Die Delegation begrüsst diese Initiative, die den ersten Ansatz einer Nachrichtenpolitik darstellt.
Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe neuer Entscheide online gestellt. Aufgefallen sind bei erster Durchsicht die Entscheide BB.2005.99, BB.2005.100 und BA.2005.6, alle vom 16.11.2005. Die Beschwerden richteten sich gegen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen. Die Beschwerdekammer trat darauf aus unterschiedlichen Gründen und in Bestätigung seiner Rechtsprechung zum aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse nicht ein.
Hingegen wurde die Eingabe einer Beschwerdeführerin als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommen. Dabei stellte die Beschwerdekammer die Verletzung einer wesentlichen Verfahrenvorschrift fest:
Nach dem Gesagten steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Durchsuchung vom 18. August 2005 Kenntnis ihres Rechts gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP und damit tatsächlich Gelegenheit hatte, dieses ausüben zu können. Bei dieser Sachlage kann die schriftliche Einsprache vom 19. August 2005 nicht als verspätet bezeichnet werden (BA.2005.6, E. 4.3).
Ob die fehlende Rechtsbelehrung oder die zu Unrecht als verspätet qualifizierte Einsprache als Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gilt, kann dem Entscheid nicht entnommen werden. Nicht zwingend erscheint mir zudem, dass der Entscheid nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Aufsichtsverfahren erging. In diesem Punkt (Einsprache und damit Siegelung der beschlagnahmten Unterlagen) konnte ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse doch wohl kaum verneint werden.
Im Kampf gegen den Hoolganismus (wogegen kämpfen wir eigentlich nicht?) hat nun auch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats gemerkt, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die vorgesehenen Massnahmen fehlt. Natürlich sagt sie das nicht, sondern stellt fest, die Verfassungsgrundlage sei schwach und schlägt prompt eine Verfassungsänderung vor. Aus der entsprechenden Medienmitteilung:
Daher schliesst sie sich dem Bundesrat an und hat sich im Gegensatz zum Nationalrat für eine zeitliche Beschränkung der Anwendung der Bestimmungen zum Polizeigewahrsam, zur Meldeauflage und zum Rayonverbot ausgesprochen. Was die Geltungsdauer der Massnahmen betrifft, weicht sie jedoch vom Entwurf des Bundesrates ab und beantragt, die Frist um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2009 zu verlängern. Gleichzeitig hat die Kommission eine Motion eingereicht, die den Bundesrat beauftragt, die Anwendung der Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen auch über diese Frist hinaus sicherzustellen, sei es über eine interkantonale Vereinbarung oder durch eine Verfassungsänderung.
Hier finden Sie Entwurf und Botschaft. Frühere Beiträge finden Sie hier und hier.
Auf staatsrechtliche Beschwerden gegen Haftentscheide tritt das Bundesgericht in der Regel nicht ein, wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurde.
In BGE 1P.621/2005 vom 10.01.2006 wurde der Beschwerdeführer vor Einreichung der Beschwerde aus der Haft entlassen. Das Bundesgericht trat nicht ein. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ebenfalls nicht eingetreten ist das Bundesgericht in BGE 1P.702/2005 vom 22.12.2005. Der Beschwerdeführer, der nach Einreichung der Beschwerde entlassen wurde, erhielt hier aber eine Parteientschädigung und blieb kostenfrei. Aus der Begründung:
Die Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht erfolgte am 26. Oktober 2005. Am 30. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die rechtserheblichen Verhältnisse in Bezug auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr seit dem Entscheid des Obergericht verändert hätten. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde hatte, und es ist anzunehmen, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre (E. 1.2).
Der erfolgreiche Anwalt des Beschwerdeführers machte dennoch einen “Fehler”, indem er seinen Zeitaufwand geltend machte und damit dem Gericht ohne Not Anlass zur Anwaltsschelte gab:
Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Zeitaufwand erweist sich indessen als übersetzt, die Beschwerdeschrift als weitschweifig und über weite Strecken appellatorisch. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von (pauschal) Fr. 1’500.– als tarifkonform und angemessen (E. 3).
Am 18. Juli 2005 habe ich den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen Voser / Turina / NZZ am Sonntag verlinkt. Eben wurde ich freundlicherweise darauf hingewiesen, dass die II. Zivilkammer desselben Gerichts diesen Entscheid aufgehoben und die NZZ am Sonntag angewiesen, ihre Quellen im Fall Marko Turina offenzulegen. Einen ersten Bericht dazu findet sich in der NZZ. Das Urteil vom 23. Januar 2006 ist online.