Unter diesem Titel ist heute ein Beitrag von Prof. Stefan Braum in der gedruckten NZZ erschienen, der die Rolle des Strafrechts (endlich) wieder einmal ins richtige Licht stellt:
Eine globalisierte Wirtschaft braucht mehr Aktien- und Gesellschaftsrecht, nicht mehr Strafrecht. Das erstere schafft Voraussetzungen für Freiheit, das letztere gefährdet sie.
Diesen Schluss zieht der Autor aufgrund einer Analyse des Mannesmann-Urteils des BGH.
Das Bundesstrafgericht hat die Urteile vom Februar 2006 online gestellt. Auf den ersten Blick aufgefallen ist mir ein Entscheid der Beschwerdekammer vom 08.02.2006 ( BB.2005.132). Der Beschwerdeführer hatte beim Untersuchungsrichteramt erfolglos beantragt, Einsicht in ein Protokoll seiner eigenen Einvernahme zu erhalten. Die Beschwerdekammer stellte zunächst unter Hinweis auf Art. 214 ff. BStP fest, dass ihre Kognition ausser bei der Beurteilung von Zwangsmassnahmen auf qualifizierte Ermessensfehler beschränkt sei (E. 2). Es wies sodann die Beschwerde mit Hinweis auf den Untersuchungszweck ab:
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, haben der Beschwerdeführer und die Verteidigung im Rahmen ihres Erinnerungsvermögen zwar Kenntnis davon, über was der Beschwerdeführer befragt wurde; mit diesem sehr begrenzten Wissen hätten sie aber noch keine Kenntnis von der Taktik, welche die Untersuchungsführung bestimme (act. 5, S. 5). Diese Auffassung erscheint im momentanen Zeitpunkt gerade noch vertretbar.
Noch etwas eher Bizarres aus dem Entscheid:
Zunächst ist zu bemerken, dass offen bleiben kann, ob die Verteidiger des Beschwerdeführers diesen mit einer offenkundig falschen Begründung zur Aussageverweigerung anhielten, wie die Vorinstanz vorträgt (vgl. act. 1.1, S. 2 und act. 5, S. 6). Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend geltend macht (act. 1, S. 8), bedarf die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts grundsätzlich keiner Angabe von Gründen (so ausdrücklich BGE 109 Ia 166, 168 E. 2b).
Die SonntagsZeitung (kostenpflichtig) berichtet, dass der Inlandgeheimdienst DAP einen V-Mann auf Hani Ramadan angesetzt hat. Der V-Mann hat die Seite gewechselt, nachdem ihm sein Führungsoffizier Nachteile angedroht hatte.
Wenn es tatsächlich richtig ist, dass der Geheimdienst V-Leute einsetzt, dann erscheint die BWIS II – Vorlage (s. dazu zuletzt hier) in einem neuen Licht. Es geht offenbar auch darum, nachträglich eine gesetzliche Grundlage für längst praktizierte Methoden zu schaffen. Damit gibt der DAP ja dann aber auch zu, dass er gesetzeswidrig handelt. Konsequenzen? Keine.
Gemäss SonntagsZeitung (kostenpflichtig) hat BR Blocher eine Expertengruppe unter Hanspeter Uster eingesetzt, welche die Bundeskriminalpolizei, die Bundesanwaltschaft, das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und den Dienst für Analyse und Prävention DAP (s. dazu meinen nächsten Beitrag) untersuchen soll. Es soll überprüft werden, ob der gestoppte Ausbau der Bundestrafverfolgungsbehörden und des Geheimdienstes wieder aufgenommen werden soll. Zu Letzterem äussert sich Uster im erwähnten Artikel wie folgt:
Einen Kompetenzausbau beim Staatsschutz lehne ich klar ab.
In einem gegen vier Polizisten der Stadtpolizei Zürich eingestellten Verfahren musste der Kassationshof des Bundesgerichts auf eine Laienbeschwerde ( BGE 6S.9/2006 vom 09.02.2006) hin folgende feststellungen machen:
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Ablehnungsgründe gegen den Einzelrichter vor Bundesgericht entgegen der Auffassung der Verwaltungskommission nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen wären, sondern gegebenenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde.
Weiter:
Dass in einem Fall wie dem vorliegenden nicht § 101 Abs. 1 GVG zum Zuge käme, sondern die staatsrechtliche Beschwerde hätte ergriffen werden müssen, die nur eine beschränkte Überprüfung des kantonalen Ausstandsrechts ermöglicht, erscheint jedoch nicht sachgerecht und ergibt sich denn auch weder aus dem bei Hauser/Schweri zitierten Entscheid ZR 81 Nr. 97 noch aus dem von der Verwaltungskommission erwähnten Entscheid ZR 101 Nr. 98. Im Gegenteil hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 9. Juli 1979 ausdrücklich festgestellt, gemeint seien kantonale Rechtsmittel, und weil sonst allein die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht verbliebe, sei auf das Ablehnungsbegehren allenfalls im Sinne eines Revisionsgesuches einzutreten (ZR 78 Nr. 19 mit Hinweis auf Walder-Bohner, Der
neue Zürcher Zivilprozess, 2. Auflage 1979, S. 83 FN 23).
Ergebnis:
Die im vorliegendenFall vertretene Auffassung der Verwaltungskommission erweist sich als willkürlich, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gegen deren Beschluss vom 16. November 2005 gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.
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