Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat am Donnerstag Anklage gegen 19 Personen erhoben, die für das Debakel verantwortlich sein sollen. Die Vorwürfe hat die NZZ hier zusammengestellt. Ankgelagt sind u.a. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats, deren Verteidigungsstrategie im Wesentlichen wie folgt lauten dürfte: “Wir haben – im Nachhinein beurteilt – falsche Entscheidungen getroffen, aber schädigen wollten wir niemanden.” Das erscheint nicht nur als glaubhaft, es wird auch ausgeschlossen sein, das Gegenteil nachzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft wird sich somit darauf konzentrieren, Eventualvorsatz zu beweisen und das ist nun wirklich nicht schwierig. Rechtlich ist es zwar richtig, wenn immer wieder betont wird, die strafrechtliche Verantwortlichkeit setze Vorsatz voraus und sei daher viel schwieriger nachzuweisen als die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, für die Fahrlässigkeit genüge. In der Praxis stimmt das freilich nicht ganz. Sie neigt dazu, Eventualvorsatz mit Fahrlässigkeit gleichzusetzen, wenn es gerade als passend erscheint. Die Unterschiede sind derart graduell, dass sowohl das eine wie das andere jedenfalls so vernünftig begründet werden kann, dass es vor Bundesgericht stand hält. Und (der Öffentlichkeit) passend ist es im Fall Swissiar allemal. Der NZZ-Kommentar ist hier reichlich naiv und unterschätzt die Taktik der Staatsanwaltschaft, deren unerwarteter Rundumschlag als völlig richtig erscheint.
Daraus folgt meine Prognose:
An den meisten Angeklagten wird Eventualvorsatz “herbeibegründet” werden. Kompensiert wird über das Strafmass, das den bedingeten Vollzug zulassen wird. Damit wird die Öffentlichkeit zunächst sogar halbwegs zufrieden sein, v.a. weil mit den Urteilen die zivilrechtliche Falle gerichtet ist. Am Ende der Prozesse wird die Öffentlichkeit dann aber wieder die üblichen Sprüche von den Grossen, die man laufen lässt, klopfen. Die zivilrechtlichen Verfahren werden nämlich durch Vergleiche erledigt, die sich primär an der Leistungsfähigkeit der Beklagten (und der Versicherungen?) richten werden. Wetten?
Nach Art. 154 OG kann bei staatsrechtlichen Streitigkeiten aus besonderen Gründen ausnahmsweise von Gerichtsgebühren abgesehen werden. Auf diese Bestimmung stützt sich das Bundesgericht in einem heute publizierten Urteil ( BGE 1P.24/2006 vom 20.03.2006) Entscheid mit folgender “Begründung”:
Ausnahmsweise ist von der Erhebung von Kosten abzusehen ( Art. 154 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig. Parteientschädigungen werden nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG).
Die Beschwerde richtete sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit in einem SVG-Appellationsverfahren. Aus der Begründung:
Die Radarfotos zeigen unbestritten den Wagen des Beschwerdeführers. Das Bild “Gesamtansicht Front” wurde am 30. November 2003 um 2.18 Uhr morgens gemacht. Der Fahrer benötigte zu dieser Tageszeit keine Sonnenblende. Die Erklärung für ein solches Verhalten ist naheliegend: Es scheint offensichtlich, dass der Lenker nachgerade verhindern wollte, auf einem allfälligen Radarfoto erkannt zu werden. Dass ein fremder Fahrer zu dieser Zeit mit dem Auto des Beschwerdeführers unterwegs gewesen sei, wurde offenbar im bisherigen Verfahrensverlauf weder behauptet noch plausibel dargelegt. In diesem Zusammenhang durfte der Präsident des Appellationsgerichtes bei seiner auf die Akten gestützten summarischen Prüfung durchaus berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, jemand anderes sei gefahren, sondern lediglich – wenn auch unter Angabe von Beweismitteln – bestreitet, auf dem Foto klar identifizierbar zu sein. Aufgrund der Indizienlage ist in nachvollziehbarer Weise davon auszugehen, dass der Beschwerde kaum Erfolg beschieden sein dürfte. Für den Strafrichter dürften sich aufgrund der Umstände kaum ernsthafte Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers aufgedrängt haben.
Diese Argumentation mag ja richtig sein. Wenn ist es wirklich ist, ist es dann auch der Kostenentscheid?
Die GPK-N will allen Ernstes vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung noch schnell den geltenden Bundesstrafprozess revidieren, der ihr zu ineffizient ist. Aus der Berichterstattung des Tagesanzeiger:
Komplexe Fälle, die bis zu 1000 Bundesordner umfassten, kämen bei der Dossierübergabe nicht selten während Monaten zum Stillstand, bis die zweite Behörde sich eingearbeitet habe.
Dass es solche Fälle bei den Bundesstrafbehörden gibt, wage ich zu bezweifeln; falls es sie doch gibt, dann sollten sich die Zweifel wohl eher gegen die Effizienz der Strafverfolger richten, jedenfalls nicht primär gegen das Verfahrensrecht.
Der Medienmitteilung der GPK-N lässt sich übrigens entnehmen, dass der veranschlagte Zeitplan des EJPD, die neue Strafprozessordnung bis 2010 in Kraft zu setzen, als zu optimistisch eingeschätzt wird. Na dann …
Auch die NZZ berichtet ( s. hier und hier) über die Vorhaben des Bundesrats in Sachen Ausbau der Fernmeldeüberwachung ( s. meinen gestrigen Beitrag). Danach soll auch der Deliktskatalog nach Art. 3 BÜPF erweitert werden. Hier ein Zitat aus dem heutigen Beitrag:
Das UVEK wird zudem mit der Konferenz der kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Entschädigungen überprüfen, welche an die Fernmeldedienstanbieter für ihre Dienstleistungen ausgerichtet werden. Ob mit höheren oder tieferen Kosten für die Telefonüberwachung zu rechnen ist, vermochte Wittwer nicht zu sagen.
Die Strafverfolgungsbehörden beklagen sich schon lange über die zu bezahlenden Entschädigungen an die Provider. Was gibt es denn da noch zu prüfen? Oder sollen die Provider mit höheren Entschädigungen gefügiger gemacht werden?
Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hebt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern als willkürlich auf, das auf eine Appellation wegen verspäteten Erscheinens des Appellanten und seines Anwalts nicht eingetreten ist ( BGE 1P.853/2005 vom 3.03.2006). Der pünktliche Beginn einer Gerichtsverhandlung biete Gewähr für einen ordentlichen Gang der Rechtspflege und sei auch zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots (wenn nützlich wird es offenbar auch gegen den Beschuldigten angewendet) erforderlich. Diese Begründung konnte das Bundesgericht freilich nicht überzeugen:
Vorliegend hätte das Obergericht die Möglichkeit gehabt, die Appellationsverhandlung nach Ablauf der Respektviertelstunde abzubrechen und sich mit einer anderen Rechtssache zu befassen. Stattdessen nahm das Gericht mit dem Verteidiger telefonisch Kontakt auf, wartete, bis dieser und der Beschwerdeführer eintrafen, und führte darauf eine kontradiktorischeVerhandlung über die Verfahrensabschreibung durch. Unter diesen Umständen die Appellation wegen Nichterscheinens des Appellanten als dahingefallen zu erklären, ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt. Anstelle der Durchführung einer kontradiktorischen Verhandlung über dieVerfahrensabschreibung hätte das Obergericht ohne weiteres sogleich die Appellationsverhandlung abhalten können. Der Gang der Rechtspflege wäre dadurch nicht gestört worden. Daher ist das Verbot des überspitzten Formalismus hier durch die Anwendung von § 242 Abs. 1 StPO/LU verletzt worden (E. 1.5).