Das Bundesgericht hebt in BGE 6S.489/2005 vom 12.04.2006 ein Urteil der waadtländer Justiz auf, die einem 78-jährigen Automobilisten den bedingten Strafvollzug verweigert hatte. Die Vorinstanz hatte den Mann wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dabei hat sie laut Bundesgericht in Verletzung von Bundesrecht nicht geprüft, ob eine Weisung nach Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Fahrverbot) eine günstige Prognose zuliesse.
In einem heute online gestellten Entscheid (BGE 1P.761/2005 vom 12.04.2006) hatte sich das Bundesgericht mit dem Anklageprinzip nach der StPO des Kantons Graubünden zu befassen. Zunächst stellte es fest, dass die Anforderungen des bündnerischen Prozessrechts an die Anklageschrift nicht über die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien hinaus gehen. Zum konkreten Fall führte es folgendes aus:
Im Anklagesachverhalt wird der Betrugsvorwurf zwar in der Tat nur knapp begründet, namentlich wird nicht ausdrücklich dargelegt, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin arglistig gewesen sein soll. Immerhin werden die schwierigen Lebenssituationen der Kundinnen explizit erwähnt. Ein solcher Hinweis in einer Betrugsanklage kann vernünftigerweise nur den Zweck haben aufzuzeigen, dass die Opfer auf Grund ihrer persönlichen Schwierigkeiten in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt waren und ihnen deswegen das “gesunde” Misstrauen gegenüber der Hilfe anbietenden Beschwerdeführerin fehlte. Damit ist der Vorwurf arglistigen Verhaltens – der Ausnützung der durch persönliche Notlagen begründeten besonderen Vertrauensseligkeit der Anruferinnen -, wie ihn das Kantonsgericht als erfüllt ansah, in der Anklageschrift gerade noch hinreichend abgesteckt, die Beschwerdeführerin wusste, was ihr vorgeworfen wurde und war damit in der Lage, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen (E. 3.3).
Soweit kann man dem Urteil wohl folgen, auch wenn der volle Wortlaut der Anklageschrift nicht wiedergegeben wird und auch wenn man sich durchaus auch andere Gründe für den Hinweis auf die “schwierigen Lebenssituationen der Kundinnen” vorstellen kann. Noch schwieriger zu verstehen ist aber das anschliessende Argument:
Der Kantonsgerichtsausschuss hat im Zusammenhang mit der Arglist zwar auch auf Umstände zurückgegriffen, die in der Anklage nicht erwähnt sind. So sah (recte: hat) er Arglist nur insoweit als gegeben angenommen, als die Geschädigten die Kosten ihrer Beratungsgespräche nicht überprüfen konnten, da diese auf den Telefonrechnungen der Geschädigten anfangs nicht detailliert ausgewiesen waren. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips indessen unproblematisch, weil mit diesem Argument die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin einschränkt wird (E. 3.3; Hervorhebungen duch mich).
Bevor die strafrechtliche Verantwortlichkeit eingeschränkt wird, muss sie doch zuerst einmal begründet werden. Hier wurde sie (auch?) damit begründet, dass die Geschädigten die Kosten nicht überprüfen konnten. Die schwierigen Lebenssituationen der Geschädigten – und darauf bezog sich offenbar die Anklageschrift – vermögen jedenfalls die Arglist allein sicher nicht zu begründen.
Das ist so ein Entscheid, bei dem ich den Eindruck habe, das Bundesgericht habe mit der Abweisung der Beschwerde ein materiell absolut richtiges Urteil schützen wollen. Hätte es die Anklageschrift in einem Anklagezulassungsverfahren beurteilen müssen, wäre es möglicherweise zu einem anderen Urteil gelangt (vgl. die in BGE 120 IV 348 definierten Anforderungen).
Laut einem Bericht der NZZ wird die Kooperation im Rahmen von Schengen vorerst nicht weiter ausgebaut. Die Schweiz setzte sich insbesondere für die Beibehaltung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit ein, welches bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als fundamentaler Grundsatz gilt (vgl. etwa Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR.)
Die Entwicklungen in der EU lassen sich hier und hier nachverfolgen.
Trotz Kritik hält der Bundesrat laut einer Medienmitteilung daran fest, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zu vereinheitlichen. Das Dossier des EJPD finden Sie hier. S. auch meine früheren Beiträge.
Das Bundesgericht hat sich erneut mit der Höhe der Entschädigung für einen Offizialanwalt befassen müssen, diesmal im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens (BGE 1A.43/2006 vom 06.04.2006). Aus dem Entscheid:
Im angefochtenen Entscheid wurde dem Offizialanwalt für das erstinstanzliche Verfahren vor dem BJ ein Pauschalhonorar von “CHF 1’500.– (MwSt inkl.)” zugesprochen. Selbst bei einem (auch für Offizialvertretungen mässigen) Stundenansatz von ca. CHF 180.– bis 190.– für anwaltliche Leistungen auf dem Platz Zürich ergäbe sich daraus ein entschädigter Zeitaufwand von weniger als acht Stunden, zumal im Pauschalhonorar auch noch die direkten Barauslagen des Rechtsvertreters (Porto, Telefon usw.) sowie die Mehrwertsteuer abgegolten wären. Diese Entschädigung erscheint eindeutig zu tief, sachlich nicht mehr vertretbar und bundesrechtswidrig. In weniger als acht Stunden hätte sich der vorliegende Auslieferungsfall jedenfalls nicht mit der nötigen Sorgfalt anwaltlich bearbeiten lassen (E. 4.6.1).
Der Offizialanwalt hatte knapp CHF 10,000.00 geltend gemacht. Das Bundesgericht erkannte ihm nun CHF 3,000.00 zu. Für die Entschädigung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst führt das Bundesgericht folgendes aus:
Der Gesuchsteller beantragt, der amtliche Rechtsvertreter sei angemessen zu entschädigen. Letzterer macht für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift einen zeitlichen Aufwand von 18 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint nicht ausgewiesen. Ein aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchender Auslieferungsfall mit schwierigen Rechts- oder Tatfragen liegt hier nicht vor. In der Beschwerde werden ausserdem (zur materiellen Auslieferungsfrage) grossteils die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen sinngemäss wiederholt. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird in Anwendung des bundesgerichtlichen Tarifes vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119) pauschal auf CHF 1’500.– festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 7-9 des Tarifes) (E. 5.3).
Der EGMR hat am 25.04.2006 in zwei gegen die Schweiz gerichteten Verfahren Verletzungen der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) festgestellt. In Strassburg beschwert hatten sich zwei Journalisten, die in damals viel diskutierten Fällen verurteilt worden waren. Die Verurteilungen stellten laut EGMR eine Art Zensur dar.
In EGMR, STOLL c. SUISSE, No 69698/01 ging es um einen Artikel in der SonntagsZeitung, der aus einem vertraulich klassifizierten Schreiben von Botschafter Jagmetti in den USA zum Streit um die Entschädigung von Holocaust-Opfen durch schweizerische Banken zitiert hatte. Stoll wurde zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt (Art. 293 StGB, Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) und blieb vor Bundesgericht erfolglos (BGE 126 IV 236 und BGE 127 I 1). Das neue EGMR-Urteil kam übrigens mit 4:3 Richterstimmen zusammen. Die Minderheit hat der Schweizer Wildhaber angeführt.
In EGMR, DAMMANN c. SUISSE, No 77551/01 kam der EGMR einstimmig zum Schluss, dass auch die Verurteilung Dammanns (BGE 127 IV 122) konventionswidrig war. Hier entschied der EGMR einstimmig. Dammann hatte die Staatsanwaltschaft um eine Auskunft gebeten und wurde dafür wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung (Art. 24 Abs. 1, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.
Die EU macht ihren Mitgliedstaaten neue Vorschriften über die Vorratsspeicherung von Daten. Die
RICHTLINIE 2006/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl L 105/54 vom 13.04.2005)
definiert u.a. die auf Vorrat zu speichernden Daten und die Dauer (sechs bis 24 Monate) der Aufbewahrung dieser Daten. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis 15.09.2007 umzusetzen oder der Kommission zu erklären, die Umsetzung bis 15.03.2009 aufzuschieben. Die Erklärungen von 16 (!)Mitgliedstaaten finden sich am Schluss der Richtlinie.
Was der Europäische Datenschutzbeauftragte davon hält, findet sich hier.