In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (BGE 6S.496/2005 vom 12.05.2006) schliesst sich das Bundesgericht der herrschenden Lehre zu Art. 260bis Abs. 2 StGB an. Dieser lautet wie folgt:
Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
Die bisherige Rechtsprechung wollte bei der Straflosigkeit nach Art. 260bis Abs. 2 StGB danach unterscheiden, ob der Täter bereits alle von ihm geplanten Vorbereitungshandlungen ausgeführt habe oder nicht und verlangte im ersten Fall tätige Reue (BGE 115 IV 125 ff.. und 118 IV 369 f.).
Neu stellt das Bundesgericht entsprechend der Lehre folgendes fest:
Avec la doctrine, il faut admettre que l’art. 260bis al. 2 CP sera applicable au délinquant qui aura renoncé spontanément à son projet délictueux, quel que soit le stade des préparatifs, mais avant le commencement de l’exécution de l’infraction préparée. La phase préparatoire ne sera ainsi terminée qu’au moment du commencement de la tentative. Il s’ensuit que, si le délinquant renonce alors que les actes préparatoires ne sont pas terminés, il faudra appliquer l’art. 260bis al. 2 CP (exemption obligatoire). S’il abandonne son projet après avoir franchi le pas décisif, c’est l’art. 21 al. 2 CP qui sera applicable (exemption facultative). Le but de la punissabilité des actes préparatoires ne devient pas pour autant illusoire, car les autres conditions du désistement, notamment celle d’agir de son propre mouvement, doivent être encore réalisées (E. 2.3).
In Weiterführung seiner neueren Rechtsprechung zu den Schenkkreisen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) hat das Bundesgericht in einem heute online gestellten Entscheid (BGE 6P.33/2006 vom 15.05.2006) die Frage behandelt, was als Durchführungshandlung im Sinne von Art. 4 LG zu qualifizieren sei. Die Betroffene hatte wohl nicht aktiv Teilnehmer angeworben, solche aber vermittelt:
Die Vorinstanz stellt damit fest, dass die Beschwerdeführerin den “Schenkkreis” potenziellen Interessentinnen bekannt gemacht und diesen den Beitritt durch Leistung eines Einsatzes empfohlen bzw. vermittelt hat. Das sind dem Lotteriezweck dienende Durchführungshandlungen im Sinne von Art. 4 LG, die den Tatbestand von Art. 38 Abs. 1 LG erfüllen (E. 5.3).
Damit bleibt es bei der strengen Rechtsprechung, dass wohl alles als Durchführungshandlung gilt, was über die blosse Einzahlung eines Betrags hinausgeht.
Folgende Vorstösse, die hier auch schon zu Beiträgen geführt haben, sind vom Bundesrat behandelt worden:
05.3805 n Mo. Banga. Gesetzliche Grundlage für den Drohneneinsatz im Dienste des GWK
05.3881 n Mo. Lang. Einsatz von Drohnen für zivile Zwecke
06.3023 n Ip. Fraktion V. Aktuelle Entwicklung der Bedrohungslage
06.3096 n Ip. Darbellay. Zunahme der jugendlichen Delinquenz
06.3170 s Mo. Schweiger. Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken
06.1041 n A Hess Bernhard. Kriminelles Antifa-Milieu
Der neue Bericht des DAP ist online. Die dazugehörige Pressemittelung findet sich hier.
Der Bericht ist interessant, was die Darstellung der Fakten anbelangt. Wer aber ab und zu eine Zeitung liest, erfährt absolut nichts Neues. Geradezu lächerlich sind die Beurteilungen und die Darstellungen der möglichen Entwicklungen. Dazu ein Zitat aus dem Bereich 5.3 (Kriminelle Gruppen aus der GUS):
Kriminelle Kreise aus der GUS verfügen in der Schweiz über ein wohl organisiertes Netzwerk: Es ist wahrscheinlich, dass Schweizer Anwälte und Treuhänder an den illegalen Geschäften beteiligt sind. Es bestehen auch Kontakte zu Schweizer Wirtschaftsvertretern und Amtspersonen, wie auch zu russischen Nachrichtendiensten (Hervorhebungen durch mich).
Ich hoffe, damit nicht gegen das Urheberrecht zu verstossen. Der Copyright-Vermerk am Ende des Berichts lautet wie folgt:
COPYRIGHT
Bundesamt für Polizei 2006.
Auszugsweiser Nachdruck der Texte mit
Quellenangabe gestattet.
An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht auch nach einem heute online gestellten Entscheid fest (BGE 1S.4/2006 vom 16.05.2006). Selbst wenn die Verfügung unter Strafandrohung steht, soll keine Zwangsmassnahme vorliegen:
Die Strafverfolgungsbehörde könnte in einem Fall wie hier sofort eine Zwangsmassnahme anordnen und die Räume der Bank durchsuchen und die beweiserheblichen Unterlagen beschlagnahmen lassen. Dies wäre jedoch unverhältnismässig. Deshalb wird der Bank zunächst Gelegenheit gegeben, die Unterlagen von sich aus herauszugeben. Solange die Strafverfolgungsbehörde keinen unmittelbaren Zwang ausübt, hat es die Bank in der Hand, ob sie die Unterlagen herausgeben will oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Editionsverfügung – wie das bei jenen an die Banken B. und C. der Fall war – den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält, der den Ungehorsamgegen eine amtliche Verfügung mit Busse oder Haft bedroht. Erst wenn die Bankdie Herausgabe ablehnt, wird die Strafverfolgungsbehörde die zwangsweise Beschaffung der Unterlagen in Erwägung ziehen.
Das Bundesgericht verweist zudem zur Begründung seiner Rechtsprechung auf den Entwurf der eidg. StPO und die Botschaft dazu.
Wirklich überzeugend ist das jedenfalls dann nicht, wenn die Editionsverweigerung unter Strafandrohung steht.
Ein zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehener Entscheid des Bundesgerichts (BGE 1P.139/2006 vom 15.05.2006) hebt einen Kostenentscheid des Obergerichts des Kantons Bern auf. Dieses hatte ohne gesetzliche Grundlage die Kosten eines Strafverfahrens praxisgemäss den Erben des Beschuldigten auferelegt, der sich – des Mordes an seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern angeklagt – in der Strafanstalt erhängt hatte. Diesen Entscheid mag ich nicht kommentieren.
In einem heute online gestellten Entscheid (BGE 1P.850/2005 vom 08.05.2006) hat das Bundesgericht eine heiss umstrittene Frage des Strafverfahrensrechts im Kanton Zürich geklärt. § 414 StPO/ZH lautet:
1 Die Berufung ist binnen zehn Tagen ab Eröffnung des Dispositivs beim Gericht erster Instanz anzumelden.
2 Sie kann schriftlich oder bei Eröffnung des Entscheides mündlich zu Protokoll erklärt werden.
3 Will der Berufungskläger die Berufung einschränken, so muss er angeben, welche Teile des Entscheids er anfechten will.
4 Der Berufungskläger hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich seine Beanstandungen zu benennen.
Die Rechtsmittelbelehrungen dazu lauten wie folgt:
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Uster schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte beschränkt werden. Der Berufungskläger hat nach Zustellung des begründeten Entscheids innert 20 Tagen dem Bezirksgericht Uster schriftlich seine Beanstandungen mitzuteilen.
Strittig war die Praxis des Obergerichts, auf unbegründete Berufungen (Fehlen von Beanstandungen im Sinne von Abs. 4 der zitierten Norm) nicht einzutreten. Solange die Rechtsmittelbelehrungen nicht geändert werden, erweist sich diese Praxis nun als Verstoss gegen Treu und Glauben und damit als verfassungswidrig. In Erwägung 6.4 kommt das Bundesgericht zu folgendem Schluss:
Um so mehr müssen die Urteilsempfänger in der Rechtsmittelbelehrung über das Gültigkeitserfordernis hinreichend aufgeklärt werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Folglich verstösst es gegen den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das Obergericht ohne weiteres auf die unbegründete Berufung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Das Obergericht war vielmehr verpflichtet, der Beschwerdeführerin, unter Androhung dieser Säumnisfolge, Nachfrist zur Benennung der Beanstandungen anzusetzen. Dabei hatte es knapp zu erläutern, was unter einer gültigen Beanstandung zu verstehen ist. Den entsprechenden Anforderungen müssen die Rechtsmittelbelehrungen in den Entscheiden der Zürcher Gerichte, die der Berufung unterliegen, künftig Rechnung tragen.