Das Bundesamt für Polizei (fedpol) hat heute die Polizeiliche Kriminalstatisktik 2005 und die Betäubungsmittelstatistik 2005 veröffentlicht. Der Medienmitteilung ist zu entnehmen, dass gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang der polizeilich registrierten Straftaten um 10.5% zu verzeichnen ist.
Dieses für die zumindest für die Polizei besorgniserregende Ergebnis wird dann allerdings gleich wieder korrigiert:
Fedpol weist erneut darauf hin, dass die Statistiken mit methodischen Mängeln behaftet sind. Die vorliegenden Zahlen sind demnach lediglich als Indikatoren und – über mehrere Jahre betrachtet – als Basis für Trendaussagen zu bewerten.
Deshalb sei nun beschlossen worden, das Konzept der Kriminalstatistik umfassend zu revidieren. Neue, verlässliche Zahlen seien ab 2010 verfügbar.
Der U.S. Supreme Court hat in Hamdan v. Rumsfeld (s. meinen früheren Beitrag) die Unrechtmässigkeit der Militärtribunale festgestellt. Erste Berichte darüber finden sich unter folgenden Links:
Entscheid: USSC No. 05–184, Hamdan v. Rumsfeld vom 29.06.2006
Hamdan v. Rumsfeld Website mit media files
Das Schweizer Fernsehen hat gestern in 10 vor 10 über die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich in Chatrooms berichtet. Die Fahnder loggen sich in Chatrooms für Jugendliche ein, geben sich als minderjährige Mädchen aus und locken potentielle Täter an, die dann verfolgt werden. Das Bezirksgericht Zürich hat nun einen dieser potentiellen Täter freigesprochen, weil die verdeckte Ermittlung nicht richterlich bewilligt worden sei. Die Polizei bestreitet, dass überhaupt eine verdeckte Ermittlung vorliege und dass das BVE anwendbar sei. Sie verlangt eine Nachbesserung des BVE.
Wesentlich einfacher wäre es doch, die Ermittlungen einfach bewilligen zu lassen, was ja nicht schwierig ist. Die Polizei scheint es einfach nicht zu mögen, ihre Tätigkeit unter richterlicher Kontrolle ausüben zu müssen.
Die Forderungen der Polizei zeugen auch von einem merkwürdigen Staatsverständnis. Die Polizei setzt sich über die Regeln des Gesetzgebers hinweg und leitet daraus dann auch noch den Anspruch ab, die verletzen Regeln müssten halt geändert werden. Eine solche Mentalität kann nur entstehen, wenn man der Polizei Regelverstösse regelmässig durchgehen lässt und sie praktisch nie ahndet.
Einem Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist wahrlich skurriles zu entnehmen. Dem Entscheid vom 6. Juni 2006 ( BK.2006.4) liegt das Bemühen eines Beschuldigten zu Grunde, nach der Einstellung des Verfahrens gegen ihn eine Entschädigung zu beanspruchen. Dabei musste er erfahren, dass das Verfahren noch gar nicht eingestellt ist.
Zunächst stellte sich das Problem, dass die Einstellungsverfügung nicht bei den Akten war:
Da die Einstellungsverfügung nach wie vor nicht in den Akten des Untersuchungsrichteramtes enthalten war, zog die Beschwerdekammer über diesen Umstand beim Untersuchungsrichteramt Erkundigungen ein. Hierauf stellte das Untersuchungsrichteramt der Beschwerdekammer am 5. Mai 2006 das Original der erwähnten Einstellungsverfügung mit der Bemerkung zu, die Verfügung hätte sich noch bei den Restakten der ehemaligen – für den Fall zuständigen – Untersuchungsrichterin befunden.
Dann stellte sich heraus, dass die Einstellungsverfügung vordatiert war:
Aus den übermittelten Belegen ist ersichtlich, dass die vom 31. März 2004 datierende Einstellungsverfügung am 16. April 2004 erstellt wurde (act. 13 und 14).
Fragt man sich, weshalb die Untersuchungsrichterin die Einstellungsverfügung vordatiert, stösst man auf den Umstand, dass am 1. April 2005 die Kompetenz zur Einstellung eines Verfahrens vom Untersuchungsrichteramt auf die Bundesanwaltschaft überging. Dies wiederum führte dazu, dass die Einstellungsverfügung als nichtig qualifiziert wurde mit folgender Konsequenz:
Es wird nun der Gesuchsgegnerin obliegen, die Untersuchung formell einzustellen und sich insbesondere über die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246bis BStP auszusprechen. Der Gesuchsteller wird hernach erneut an die Beschwerdekammer gelangen und eine Entschädigung verlangen können.
Und was ist nun mit der (ehemaligen) Untersuchungsrichterin? Entlassen mit sieben Monatslöhnen wurde sie ja nicht aus diesem Grund, oder etwa doch (s. dazu meinen früheren Beitrag)?
Das Bundesgericht hat das Urteil des Berner Obergerichts im “Mordfall Unterseen” (vgl. dazu die früheren Beiträge der NZZ hier und hier) gegen eine staatsrechtliche Beschwerde der Täter geschützt (Urteil 1P.787/2005 vom 06.06.2006). Diese hatten so ziemlich alles beanstandet, was gegen ein psychiatrisches Gutachten und gegen die Gutachter selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann. Eine Zusammenfassung des Urteils stellt die NZZ hier bereit.
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