Das Bundesgericht hebt ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona ( SK.2005.10 vom 20.02.2006) wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes auf Nichtigkeitsbeschwerde hin auf (Urteil 6S.177/2006 vom 14.07.2006). Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer wegen eines anderen als des ihm vorgeworfenen Delikts verurteilt wurde:
Dans ces conditions, le premier juge a violé l’art. 29 al. 2 Cst. et l’art. 169 PPF en condamnant le recourant pour des faits pour lesquels il n’avait pas été dénoncé, sans lui avoir donné l’occasion de se déterminer à ce propos. L’arrêt attaqué doit par conséquent être annulé et la cause renvoyée au premier juge pour qu’il statue à nouveau, dans le respect des droits de la défense (E. 2.2).
So gemein! Bellinzona wollte doch sicherlich nur die mangelhafte Anklage der Bundesanwaltschaft korrigieren.
Das Bundesgericht entlässt einen Beschwerdeführer auf staatsrechtliche Beschwerde hin wegen Verletzung der Verhältnismässigkeit aus der Präventionshaft (Urteil 1P.415/2006 vom 24.07.2006).
Der Beschuldigte war erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Zudem war eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung von ca. 9 Monaten Untersuchungshaft) widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeführung befand sich der Beschwerdeführer allerdings bereits wieder 25 Monate in Haft, war schon einmal erfolgreich ans Bundesgericht gelangt und hatte grünes Licht der Commission de libération conditionnelle. Somit stellte das Bundesgericht fest:
Ainsi, compte tenu de l’ensemble des circonstances, soit de la longue durée de la détention préventive, du fait qu’elle paraît proche de la peine encourue devant l’instance de recours et qu’elle dépasse la peine prononcée en première instance, alors que les conditions d’une libération conditionnelle pourraient être remplies, il y a lieu de constater que le maintien en détention du recourant viole le principe de la proportionnalité.
Eben hatte Engeler noch gehofft, der Letzte zu sein (s. meinen Beitrag), schon berichtet Heidi Gmür in der NZZ am Sonntag, dass ein Mitglied des Bundesrats eine Anzeige wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen ( Art. 293 StGB) gegen Unbekannt einreichen liess. Anlass gab der Artikel des Blatts vom letzten Sonntag, wonach das EDA auf Bitte Irans eine internationale Konferenz zum Streit um das Atomprogramm plane.
Damit darf die Meldung ja wohl als bestätigt betrachtet werden. Was ist bloss los in diesem Land?
Markus Steudler erinnert in der NZZ am Sonntag (kostenpflichtig) daran, dass per 1. Juli 2006 neue Strafbestimmungen im Bereich der Korruption in Kraft getreten sind. Die Novelle stellt nun auch die passive Privatbestechung und die Bestechung “fremder Amtsträger” (das Gesetz nennt sie so) unter Strafe.
Brisanter dürften allerdings die neuen Bestimmungen im Untenehmensstrafrecht sein, die Steudler wie folgt zusammenfasst:
Er bedeutet, dass eine Firma verurteilt und mit einer Busse von bis zu 5 Mio. Fr. bestraft wird, wenn einer ihrer Angestellten eine Privatbestechung begangen hat und die Firma nicht nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um dies zu verhindern.
Der unvermeidliche Marcel A. Niggli, der die Bedeutung der Gesetzesänderung als enorm bezeichnet, lässt sich wie folgt zitieren:
Wer jetzt nicht mindestens eine interne Schulung durchführt oder Kontrollmechanismen einrichtet, kann später nicht belegen, dass er alles unternommen hat.
Die Gerichte werden diesen Artikel strikt anwenden.
Ich rechne mit einer erheblichen Zunahme an Verurteilungen.
Woraus Niggli seine Erwartungen schöpft ist mir schleierhaft. Erfahrungswerte können es jedenfalls nicht sein. Die sagen nämlich, dass Art. 100 quater StGB auch in Zukunft häufiger geändert als angewendet wird.
Die aktuellen Gesetzestexte finden sich hier:
Material dazu findet sich hier:
Die aktuelle Ausgabe der Weltwoche enthält das vorgezogenes Plädoyer von Urs Paul Engler, der sich am 16. August in Bern vor einer Einzelrichterin verantworten muss (vgl. dazu meinen früheren Beitrag).
Das Plädoyer hat verschiedene Stossrichtungen:
Ob dieses Plädoyer der eigenen Sache dient, wage ich zu bezweiflen: “He who represents himself has a fool for a client and an idiot for a lawyer.” Hier ein paar Ausschnitte:
Die Gerichtspräsidentin müsste in der zweiten Runde die Verfügung eines Kollegen im Hause korrigieren.
Bern kann die Bedingungen der Produktion und der Verantwortlichkeiten gar nicht abklären. Wenn Gerichtspräsidentin [...] am 16. August um 8.30 Uhr die Verhandlung eröffnet, ist sie dazu gar nicht autorisiert. Der Prozess müsste abgebrochen werden, bevor er begonnen hat.
Nur die in der antiquierten Verehrung der Obrigkeit stehen gebliebene Berner Justiz behandelt Indiskretionen wie subversive Attacken auf die Staatsgewalt.
In Wirklichkeit ist Artikel 293 das Vehikel der Willkür der Regierungen und der Behörden, die, wann immer sie wollen, sich so der Öffentlichkeit und deren Reaktion auf Entscheidungsprozesse entziehen können.
Die Indiskretionen, die als Reaktionen auf die Politik der Geheimhaltung mittlerweile zum System gehören, haben Wirkung, richten politisch aber gar keinen Schaden an. Die gestörte Befindlichkeit erschreckter Beamtenseelen oder rauere Luftwirbel im Bundesrat sind keine Gründe, das Rechtsgut der freien Berichterstattung in Frage zu stellen.
Demokratiepolitisch abartig ist, dass die korrekte, exakte Aufklärung über reale Vorgänge im Bundeshaus kriminalisiert wird.
Die amtliche Propaganda ist die Schwester der Geheimhaltung; sie kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn die Berichterstattung von oben gelenkt wird. Aktive Verlautbarung und Diskretion bedingen sich gegenseitig.
[...] ich verlange den unbedingten, den eindeutig demokratiepolitisch begründeten Freispruch, einen klaren Akt der Stärkung der Demokratie und der Bürgerrechte.