Das Bundesstrafgericht hat das Urteil eines kantonalen Haftgerichts für nichtig erklärt (BH.2006.18 vom 03.08.2006). Die Bundesanwaltschaft hatte das an sie gerichtete Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit abschlägigem Antrag an den kantonalen Haftrichter. Dieser hat das Gesuch abgewiesen. Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass es der kantonale Haftrichter gar nicht zuständig ist:
Dies liess das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass der Bundesanwalt, wenn er sich dem Haftentlassungsgesuch widersetzen will, die Sache dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zum Entscheid überweisen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005 E. 1.4). Damit hat das Bundesgericht zu erkennen gegeben, dass für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen einzig der eidgenössische Untersuchungsrichter zuständig ist. Eine Ausnahmeregelung, wie sie aufgrund der da gebotenen Dringlichkeit in Art. 47 Abs. 2 BStP vorgesehen ist, findet sich für den Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch nicht (E. 2.1).
Entlassen wurde der Beschwerdeführer freilich trotz entsprechenden Antrags nicht. Das Dispositiv enthält allerdings keine Abweisung des Gesuchs um umgehende Haftentlassung. Vielmehr wurde das Gesuch zuständigkeitshalber an das eidg. Untersuchungsrichteramt weitergeleitet. Das Haftentlassungsverfahren dauerte damit bereits deutlich über einen Monat, was Art. 5 Ziff. 4 EMRK wohl verletzen dürfte, aber wen kümmert das?
Der Schweizerische Inlandgeheimdienst DAP ist Opfer eines skrupellosen Überfalls schonungslos prüfender Parlamentarier geworden. Die für den bandenmässig verübten Angriff verantwortliche Geschäftsprüfungsdelegation bereut ihre Tat nicht, ja sie berichtet sogar öffentlich darüber. Strafmildernd zu werten ist dagegen, dass der Bericht bis auf die Information, dass der Zeuge Covassi (s. dazu meinen früheren Beitrag) wiederum nicht erschienen ist, inhaltlos ist.
Der Bericht des Bundesrats zum Postulat Eggly ist online. Die Schlussfolgerungen lauten wie folgt:
Gestützt auf die vorhergehenden Argumente ist der Bundesrat der Auffassung, dass die organisatorischen Verbesserungen der Sicherheitspolitik des Bundes, die Intensivierung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit und die laufenden gesetzgeberischen Reformen, die wie oben ausgeführt die Stärkung der präventiven Handlungen der Polizei bezwecken, den Anliegen des Postulanten vollumfänglich Rechnung tragen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es diese Massnahmen, zusammen mit den gemeinsamen Anstrengungen der Kantone, erlauben sollten, die Wahrung der öffentlichen Ordnung bei Demonstrationen politischer oder sportlicher Art zu verstärken.
Demzufolge schlägt der Bundesrat vor, das Postulat abzuschreiben.
Gemäss heutiger Mitteilung des EJPD tritt das Hooligangesetz (BWIS I) zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft.
S. dazu auch die Berichterstattung in der NZZ und meine füheren Beiträge, zuletzt hier.
In einem Strafverfahren im Kanton Wallis wollte die Staatsanwaltschaft Auskunft darüber, wann der Verteidiger Akteneinsicht bekam und wann er seine beschuldigte Klientin im Untersuchungsgefängnis besucht hat. Die Staatsanwaltschaft wollte auf diese Weise herausfinden, ob die Beschuldigte vor einer polizeilichen Einvernahme bereits Aktenkenntnis hatte. Der Beweisantrag wurde vom Untersuchungsrichter bewilligt und vom Kantonsgericht bestätigt.
Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Das Bundesgericht trat auf ihre staatsrechtliche Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil 1P.185/2006 vom 04.08.2006):
Quoi qu’il en soit, si la recourante estime que ces informations ont été recueillies illégalement et qu’elles doivent être écartées, elle pourra toujours s’en prévaloir lors des débats de première instance, ainsi que dans le cadre de la procédure cantonale d’appel (art. 177 CPP/VS). Dans ces conditions, il y a lieu de constater que la décision attaquée ne lui cause pas un préjudice irréparable.
Erstaunlicherweise bewilligte das Bundesgericht hingegen die unentgeltliche Rechtspflege. Weil solche Kostenentscheide jeweils nur floskelhaft begründet sind, sind sie schwer bis unmöglich nachvollziehbar.
Wer verspricht, auf die Einsprache gegen einen Strafbefehl zu verzichten, kann nach einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (1P.409/2006 vom 14.08.2006) darauf grundsätzlich nicht zurückkommen. Dies gilt selbst dann, wenn das anwendbare Recht den Verzicht auf die Einsprache nicht kennt. Aus dem Urteil des Bundesgerichts:
Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorbringt, um eine
Beeinflussung durch die Untersuchungsbehörde glaubhaft zu machen, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der um 15 Uhr erfolgten Hafteröffnung am 8. Oktober 2004 mitgeteilt, dass er im Verlaufe desselben Nachmittags bzw. am frühen Abend aus der Untersuchungshaft entlassen werde (…). Im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erlassen wurde, war die Haftentlassung offensichtlich bereits angeordnet worden (…). Es bestand also kein Anlass mehr, einen Verzicht mit dem Ziel der raschen Haftentlassung zu unterschreiben. Dieses Motiv fällt dahin. Zudem handelte es sich beim in der Beschwerdeschrift erwähnten Vorstellungstermin – entgegen des Eindrucks, der vermittelt wird (…) – nicht um ein Bewerbungsgespräch für eine Arbeitsstelle, sondern um eine Wohnungsbesichtigung (…; E. 3.5).
Das Bundesgericht hat sich in einem heute online gestellten Entscheid (1P.299/2006 vom 14.08.2006) mit der Frage der Einstellung der Strafvollzugs zu befassen. Ein heute 80-Jähriger, der im Jahr 2002 wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung zu 33 Monaten Zuchthaus verurteilt worden war, bestritt seine Hafterstehungsfähigkeit und belegte dies mit einem Privatgutachten. Gestützt auf ein amtliches Gutachten und ein Ergänzungsgutachten hat die Vorinstanz die Einstellung des Strafvollzugs verneint. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht nun gestützt. Juristisch ist der Entscheid kaum zu kritisieren. Die Lektüre ist dennoch schwer erträglich. Hier ein paar Zitate:
Unerheblich ist dabei, ob die Gutachter den Strafantritt trotz der Selbstmordgefahr insgesamt für zumutbar erachtet haben; das ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat (E. 2.2).
Unabhängig davon wird aus dem angefochtenen Entscheid deutlich, dass das Appellationsgericht die Selbstmorddrohungen des Beschwerdeführers ernst nimmt. Es geht indessen – gestützt auf die Gutachten vom 31. Mai 2005 und 9.Februar 2006 – davon aus, diese Äusserungen unterlägen weitgehend dem freien Willen des Beschwerdeführers (E. 2.3).
Je schwerer Tat und Strafe, umso schwerer fällt – im Vergleich zur Gefahr des Verlustes der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht. Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind in dieser Hinsicht allerdings besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig Verurteilten oder ihren Anwälten in Fällen eingesetzt wird, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat (E. 3.2).
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Suizidgefahr die Schwelle erreicht, ab der ein Strafaufschub in Betracht gezogen werden kann. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Erheblichkeit der Lebensgefährdung in diesem Fall nicht ausreicht, um eine Einstellung des Strafvollzugs zu erlangen. Vielmehr ist zusätzlich eine Abwägung vorzunehmen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dem gegenteiligen Interesse des Verurteilten gegenüberzustellen ist (E. 3.3).
Das Electronic Monitoring fällt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht von Anfang an in Betracht, so dass für die Beurteilung eines Strafantritts im heutigen Zeitpunkt nicht weiter darauf einzugehen ist (E.3.4.2).
Hier verfügt der Beschwerdeführer über eine weitgehende Urteilsfähigkeit bezüglich seiner Selbstgefährdungsproblematik (E. 2.3). Es kann erwartet werden, dass er die Bedeutung der ihm zugesicherten Vollzugserleichterungen erfasst und innerlich von dem in Aussicht gestellten Bilanzsuizid abzurücken vermag. Daher lässt es sich einstweilen vertreten, dass das Appellationsgericht mit Blick auf die Selbstmordgefahr keine Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Anstalt verlangt hat (E. 3.4.4).
Während ich diesen Entscheid zitiere läuft bei 10 vor 10 ein Beitrag über die überfüllten Strafanstalten in der Schweiz.