Das Bundesstrafgericht hat das Urteil eines kantonalen Haftgerichts für nichtig erklärt ( BH.2006.18 vom 03.08.2006). Die Bundesanwaltschaft hatte das an sie gerichtete Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit abschlägigem Antrag an den kantonalen Haftrichter. Dieser hat das Gesuch abgewiesen. Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass es der kantonale Haftrichter gar nicht zuständig ist:
Dies liess das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass der Bundesanwalt, wenn er sich dem Haftentlassungsgesuch widersetzen will, die Sache dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zum Entscheid überweisen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005 E. 1.4). Damit hat das Bundesgericht zu erkennen gegeben, dass für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen einzig der eidgenössische Untersuchungsrichter zuständig ist. Eine Ausnahmeregelung, wie sie aufgrund der da gebotenen Dringlichkeit in Art. 47 Abs. 2 BStP vorgesehen ist, findet sich für den Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch nicht (E. 2.1).
Entlassen wurde der Beschwerdeführer freilich trotz entsprechenden Antrags nicht. Das Dispositiv enthält allerdings keine Abweisung des Gesuchs um umgehende Haftentlassung. Vielmehr wurde das Gesuch zuständigkeitshalber an das eidg. Untersuchungsrichteramt weitergeleitet. Das Haftentlassungsverfahren dauerte damit bereits deutlich über einen Monat, was Art. 5 Ziff. 4 EMRK wohl verletzen dürfte, aber wen kümmert das?
Der Schweizerische Inlandgeheimdienst DAP ist Opfer eines skrupellosen Überfalls schonungslos prüfender Parlamentarier geworden. Die für den bandenmässig verübten Angriff verantwortliche Geschäftsprüfungsdelegation bereut ihre Tat nicht, ja sie berichtet sogar öffentlich darüber. Strafmildernd zu werten ist dagegen, dass der Bericht bis auf die Information, dass der Zeuge Covassi (s. dazu meinen früheren Beitrag) wiederum nicht erschienen ist, inhaltlos ist.
Der Bericht des Bundesrats zum Postulat Eggly ist online. Die Schlussfolgerungen lauten wie folgt:
Gestützt auf die vorhergehenden Argumente ist der Bundesrat der Auffassung, dass die organisatorischen Verbesserungen der Sicherheitspolitik des Bundes, die Intensivierung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit und die laufenden gesetzgeberischen Reformen, die wie oben ausgeführt die Stärkung der präventiven Handlungen der Polizei bezwecken, den Anliegen des Postulanten vollumfänglich Rechnung tragen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es diese Massnahmen, zusammen mit den gemeinsamen Anstrengungen der Kantone, erlauben sollten, die Wahrung der öffentlichen Ordnung bei Demonstrationen politischer oder sportlicher Art zu verstärken.
Demzufolge schlägt der Bundesrat vor, das Postulat abzuschreiben.
Gemäss heutiger Mitteilung des EJPD tritt das Hooligangesetz (BWIS I) zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft.
S. dazu auch die Berichterstattung in der NZZ und meine füheren Beiträge, zuletzt hier.
In einem Strafverfahren im Kanton Wallis wollte die Staatsanwaltschaft Auskunft darüber, wann der Verteidiger Akteneinsicht bekam und wann er seine beschuldigte Klientin im Untersuchungsgefängnis besucht hat. Die Staatsanwaltschaft wollte auf diese Weise herausfinden, ob die Beschuldigte vor einer polizeilichen Einvernahme bereits Aktenkenntnis hatte. Der Beweisantrag wurde vom Untersuchungsrichter bewilligt und vom Kantonsgericht bestätigt.
Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Das Bundesgericht trat auf ihre staatsrechtliche Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil 1P.185/2006 vom 04.08.2006):
Quoi qu’il en soit, si la recourante estime que ces informations ont été recueillies illégalement et qu’elles doivent être écartées, elle pourra toujours s’en prévaloir lors des débats de première instance, ainsi que dans le cadre de la procédure cantonale d’appel (art. 177 CPP/VS). Dans ces conditions, il y a lieu de constater que la décision attaquée ne lui cause pas un préjudice irréparable.
Erstaunlicherweise bewilligte das Bundesgericht hingegen die unentgeltliche Rechtspflege. Weil solche Kostenentscheide jeweils nur floskelhaft begründet sind, sind sie schwer bis unmöglich nachvollziehbar.