Ich hab mich jetzt mal durch den Bericht Lüthi gelesen und bin bitter enttäuscht. Herr
Kollege Lüthi hatte auftragsgemäss in einer ersten Phase die Task-Force “Guest” (Fall Ramos) zu untersuchen. Herausgefunden hat er bei näherer Betrachtung überhaupt nichts, was er bereits bei der Beschreibung seines Vorgehens rechtfertigt, indem sich
sehr grosse Zurückhaltung auf[drängte], da die Prüfung der materiellen Seite dieses Einsatzes von R. durch die von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingesetzten Herren Bertossa und Keller zu erfolgen hatte.
Die Erkenntnisse zur genannten ersten Phase nehmen im 38-seitigen Bericht gerade mal gut eine Seite ein. Sie beschränken sich letztlich auf die Feststellung, dass Bundeanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei nach ihren eigenen Weisungen vorgegangen sind.
Den Löwenanteil des Berichts nimmt die zweite Phase ein. Darin waren,
ausgehend von den Erkenntnissen aus der Phase I, Fragen zur Organisation und Führung der Bundesanwaltschaft (BA), zu den Abläufen der Verfahren sowie zur Zusammenarbeit mit der Bundeskriminalpolizei (BKP) zu beantworten.
Damit hätte sich die zweite Phase mangels Erkenntnissen aus der ersten eigentlich erübrigt. Es überrascht denn auch wenig, dass auch dazu nichts von Substanz erkannt wurde.
Spannend wäre etwa die Frage gewesen, ob der Einsatz von Vertrauenspersonen (Ramos hatte diesen m.W. nirgends verbindlich definierten Status) zulässig ist. Diese Frage hat aber offenbar einer der beiden Bellinzona-Berichte geklärt.
Sehr spannende Fragen hätten sich im Bereich der sog. “Vorermittlungen / Vorabklärungen” ergeben(das sind Ermittlungshandlungen vor der formellen Eröffnung eines Vorverfahrens – sozusagen also ein “Vorvorverfahren“) . Hier hat sich der Bericht leider auf die falsche Frage konzentriert, nämlich darauf, wer für dieses “Vorvorverfahren” verantwortlich sei. Dazu greift der Bericht zu einer eher amüsanten denn gehaltvollen Abwägung:
Für die Annahme, dass die „Vorermittlungen/Vorabklärungen“ zu den gerichtspolizeilichen Ermittlungen gehören und deshalb im Verantwortungsbereich der BA sind, spricht die Tatsache, dass
- der Bundesanwalt dazu eine Weisung erlassen hat,
- die BA über die formelle Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens zu entscheiden hat und deshalb auch für die Erhebung des hiefür massgeblichen Sachverhaltes zuständig sein muss,
- es aufgrund der Weisung und in der Praxis „Vorermittlungen/ Vorabklärungen“ im Auftrag der BA gibt.
Für die Ansicht, dass für die „Vorermittlungen/Vorabklärungen“ allein fedpol zuständig ist, spricht demgegenüber, dass
- die Weisung „Vorermittlungen/Vorabklärungen“ ohne Auftrag der BA vorsieht,
- das Zentralstellengesetz einen gewissen Freiraum der Polizei vorsieht, wobei dieser aber nicht auf alle Bundesdelikte bezogen ist,
- in der Praxis rein faktisch ein solcher autonomer Bereich von fedpol besteht,
- die Tatsache, dass alle Daten aus diesem Verfahrensbereich im Informationssystem JANUS gespeichert sind, welches sich im Zuständigkeitsbereich der BKP befindet.
Ergebnis des Berichts zu dieser Frage ist folgende Empfehlung:
Die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen BA und BKP in Bezug auf Vorermittlungen/Vorabklärungen ist rasch zu klären, gesetzlich zu regeln und umzusetzen.
Vielleicht sollte man zuerst einmal regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches “Vorvorverfahren” überhaupt zulässig ist, wie die Stellung der Beteiligten darin ist und wie es sich mit den Daten verhält, die aus diesem Verfahrensbereich in JANUS gespeichert werden. Das ist deshalb interessant, weil ein Betroffener von einem sochen Vorvorverfahren jedenfalls dann nichts erfährt, wenn später kein Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Das “Vorvorverfahren” ist gleichsam so geheim, dass es nicht einmal geregelt werden darf.
Auf der Website des Bundes sind seit heute zwei Berichte über die Bundesanwaltschaft online zugänglich gemacht worden. Es handelt sich um folgende:
Administrativuntersuchung (“ Bericht Lüthi“): Hier geht es um eine von Bundesrat Blocher angeordnete Administrativuntersuchung zum Fall Ramos, dem sich bereits das Bundesstrafgericht angenommen hatte (vgl. meine früheren Beiträge hier und hier).
Situationsanalyse EffVor (“ Bericht Uster“). Das EJPD beauftragte einen Projektausschuss unter der Leitung Usters, die Situation in der Strafverfolgung auf Bundesebene zu analysieren und konkrete Vorschläge für das weitere Vorgehen zu machen.
Beide Berichte orten Handlungsbedarf in den Bereichen Führung und Organisation und sollen nun Grundlage eines detaillierten Konzepts sein.
Daneben gibt es wie hier dargestellt zwei Berichte der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese beiden sind m.W. noch nicht öffentlich.
Das Bundesgericht hat in einem heute online gestellten Urteil ( 6S.267/2006 vom 08.09.2006) einen Entscheid des Obergerichts St. Gallen kassiert, das sich für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 1968 gestützt hatte. Dazu das Bundesgericht:
Die Vorinstanz hat eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeiten bejaht und damit Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht. Sie hat sich ohne Begründung auf das damals 38 Jahre alte psychiatrische Gutachten abgestützt. Wie dargelegt, durfte sie dies nicht, ohne eingehend darzulegen, weshalb das Gutachten trotz seines Alters nach wie vor aktuell sei. Indem sich die Vorinstanz dazu ausschweigt, entzieht sie dem Bundesgericht die Möglichkeit der Überprüfung der Gesetzesanwendung (E. 5.4).
Der Gutheissung der Beschwerde ( Art. 277 BStP) stand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer kein neues Gutachten beantragt hatte:
[Der Beschwerdeführer] hat mit seiner Berufung vor der Vorinstanz jedoch einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt. Die Vorinstanz hatte mit voller Kognition deshalb über Schuld und Strafe insgesamt neu zu befinden und war verpflichtet, neue Beweise abzunehmen, soweit sie für die Beurteilung erforderlich waren (dazu Art. 245 Strafprozessgesetz St. Gallen vom 1. Juli 1999, sGS 962.1). In solchen Fällen können Rechtsfragen, welche die letzte kantonale Instanz nach dem kantonalen Prozessrecht auch ohne ausdrücklichen Antrag prüfen durfte oder musste, mit der Nichtigkeitsbeschwerde neu vorgetragen werden, selbst wenn sie der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht aufgeworfen hatte (BGE 120 IV 98 E. 2b S. 105). Die Frage der Zurechnungsfähigkeit betrifft auch nicht der Sache nach die Art der Beweisführung, weshalb die von der Rechtsprechung aufgestellte Ausnahme von der Zulässigkeit neuer Vorbringen (vgl. BGE 122 IV 285 E. 1f) nicht einschlägig ist. Auf den Einwand des Beschwerdeführers ist deshalb einzutreten (E. 5.2).
Das Bundesstrafgericht hatte sich in BK.2006.3 vom 30.08.2006 mit einer Beschwerde von Hussein Ali Mohamed HARIRI (vgl. BGE 115 IV 8), dem die Bundesanwaltschaft nach einem eingestellten Verfahren einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt hatte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Interessant ist hier weniger das Rechtliche als der Sachverhalt, der aus folgenden Erwägungen hervorgeht.
En revanche, les différents documents et journaux, traitant de missiles sol-air et de données techniques sur des avions (classeur MPC rubrique 7) trouvés dans la cellule du prévenu, la liste des personnes avec qui il avait pu avoir des contacts à l’extérieur de la prison, et dont plusieurs étaient soupçonnées d’appartenir au Hezbollah, le fait qu’il avait sur lui au moment de son congé son permis de conduire provisoire reçu en juillet de la même année, ajoutés aux antécédents du plaignant qui a été condamné notamment pour assassinat, détournement d’avion et prise d’otage qualifiée (ATF 115 IV 8, 17) et à la proximité du 1er anniversaire des attentats du 11 septembre 2001, ont pris une signification toute particulière le jour où le prévenu n’a pas réintégré sa cellule comme prévu. Le fait qu’il décide de s’enfuir alors qu’il lui restait peu de temps à purger avant de bénéficier du régime de semi-liberté en mars 2003 ne pouvait que renforcer les soupçons d’un comportement punissable. Ces différents éléments justifiaient l’ouverture de l’enquête de police judiciaire concernée de sorte que l’on ne saurait valablement reprocher au MPC d’avoir agi par précipitation. Ils établissent en même temps le lien de causalité entre la fuite du prévenu et l’ouverture de l’enquête en cause (E. 2.3).
… erteilte das Bundesstrafgericht der Eidg. Steuerverwaltung in BV.2006.35 vom 13.09.2006. Diese verfügte folgendes:
es wird die Beschlagnahmung aller Vermögenswerte, welche auf Bankverbindungen deponiert sind, von welchen die Herren B. und C.:
a) wirtschaftlich Berechtigte
b) oder Unterschriftsberechtigt sind,
und die sich bei der Bank A., Zürich, oder ihren Filialen und Niederlassungen weltweit befinden, angeordnet“.
Dagegen beschwerte sich Bank A. (teilweise) zu Recht. Aus den Erwägungen:
Vorliegend lässt sich dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung (act. 1.2) bzw. deren Abänderung (act. 2.16) entnehmen, dass von der Verfügung Vermögenswerte „auch im Ausland“ (act. 1.2 S. 1) bzw. „weltweit“ (act. 2.16) betroffen sein sollen. Damit will die Verfügung eine Wirkung jenseits der Staatsgrenzen erreichen, womit die Souveränität der ausländischen Staaten, also Völkerrecht und damit auch Bundesrecht (Art. 5 Abs. 4 BV) verletzt werden. Selbstredend verletzt die Verfügung auch Bundesrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin Nachteile androht, falls diese nicht im Sinne der Verfügung „im Ausland“ bzw. „weltweit“ tätig werden sollte. Soweit die Verfügung folglich Vermögenswerte beschlägt, die sich im Ausland befinden, ist sie zufolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben.