Das Bundesstrafgericht ist auf eine Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung eingetreten ( BV.2006.36 vom 04.10.2006) , was in der Schweiz eher unüblich ist. Hier sagen die Gerichte regelmässig, es fehle am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil die Durchsuchung im Zeitpunkt der Beschwerdeführung ja längst abgeschlossen sei. Art. 13 EMRK interessiert hier ja sonst kaum.
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Übertretungsstrafverfahren geführt, weil er ein Fernsehgerät betrieb, ohne es vorschriftsgemäss vor Inbetriebnahme angemeldet zu haben (
Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG). Billag AG erstattete Strafanzeige und das Bundesamt für Kommunikation eröffnete ein Verwaltungsstrafverfahren mit Zwangsmassnahmen (vgl.
Art. 48 VStrR). Dabei wurde die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht und der Fernseher für die Dauer des Verfahrens als Beweismittel beschlagnahmt. Ersteres ist gemäss Bellinzona zulässig, letzeres dann aber doch unverhältnismässig. Aus dem Entscheid zur Hausdurchsuchung(please buckle up tightly before reading on):
Das Aussageverhalten eines Beschuldigten und seiner Familienangehörigen bzw. eine allfällige Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht anlässlich einer formellen Einvernahme ist nicht vorhersehbar. Eine gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl unangemeldet vorgenommene Hausdurchsuchung stellt daher auch im vorliegenden Fall ein geeignetes und zugleich verhältnismässiges Mittel dar, um den massgeblichen Sachverhalt festzustellen (E. 2.2).
Ich suche jetzt schon eine ganze Weile nach einem Fall, bei dem eine Hausdurchsuchung nicht mehr verhältnismässig sein könnte. Mir fällt keiner ein.
Und noch was: wenn ich das richtig sehe, hat das Bundesstrafgericht hier gleich noch eine bisher umstrittene Frage entschieden, scheinbar aber ohne es zu merken. Mehr kann ich dazu aber nicht sagen. Ich hatte vor etlichen Monaten mal darüber berichtet.
In einem Urteil vom 20.09.2006 (
BB.2006.64) machte das Bundesstrafgericht kurzen Prozess mit dem Beschwerdeführer. Diesem hatte das Eidg. Untersuchungsrichteramt eine Reihe von Vorladungen zu Zeugeneinvernahmen rund 14 Tage vor den Terminen zugestellt. Dagegen beschwerte er sich und verlangte, dass die Termine mit der Verteidigung abzusprechen seien. Das Bundesstrafgericht beurteilte die Beschwerde als aussichtslos und trat unter Berufung auf
Art. 219 Abs. 1 BStP (bitte nachlesen!) nicht darauf ein. Hier ein paar Zitate aus dem “Dass-Entscheid”:
A. keinen Anspruch auf Verschiebung dieser Termine hat;
es A. überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;
es ausschliesslich ihm obliegt, sich so zu organisieren, dass er den Einvernahmen persönlich beiwohnen kann oder für eine angemessene Vertretung gesorgt ist;
Na klar, ein Anspruch auf Terminabsprachen oder auf Terminverschiebungen besteht nicht. Aber ob es wirklich sinnvoll ist, den Beschuldigten – um ihn geht es doch wohl in einem Strafverfahren – oder die Verteidigung durch derart kurzfristige Vorladungen faktisch auszuschliessen, wage ich zu bezweifeln. Da kann man nur hoffen, dass das Untersuchungsrichteramt diesen Entscheid nicht zum Anlass nimmt, künftig immer so zu verfahren.
Wie bereits der Presse zu entnehmen war hat die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung eine Klage von Dieter Behring abgewiesen ( HRK-2005-10). Dem Entscheid liegt folgende Chronologie zu Grunde:
Behring hatte im Staatshaftungsverfahren zusammengefasst folgendes geltend gemacht:
Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) ist mit Entscheid vom 24. November 2004 auf den Haftverlängerungsantrag der Bundesanwaltschaft nicht eingetreten und hat die Beschwerde von X. gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs mit der Begründung gutgeheissen, dass die 14-Tagesfrist von Art. 51 Abs. 2 BStP am 3. November 2004 abgelaufen und eine nach der Bundesstrafprozessordnung gültige Haftverfügung nach diesem Datum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer leitet die Widerrechtlichkeit der Haft nach dem 3. November 2004 aus diesem Urteil ab (E. 3a).
Dazu die HRK:
Nachdem die Bundesanwaltschaft in der unangefochten gebliebenen Übernahmeverfügung vom 25. Oktober 2004 festgestellt hat, dass die gestützt auf kantonales Recht erfolgten Ermittlungshandlungen und Verfügungen nicht wiederholt werden müssten und weiterhin Geltung hätten, ergibt sich demnach, dass eine Hafterstreckung nicht bereits am 3. November 2004, sondern erst am 17. November 2004 erforderlich war. Nachdem das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) mit Entscheid vom 24. November 2004 nicht auf das von der Bundesanwaltschaft am 16. November 2004 gestellte Haftverlängerungsgesuch eintrat, erfolgte unmittelbar nach der Eröffnung des Entscheids am 25. November 2004 die erneute Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Bundesanwaltschaft. Der Beschwerdeführer befand sich demnach nach dem 3. November 2004 zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich in Haft, weshalb das Begehren um Schadenersatz und Genugtuung schon aus diesem Grunde abzuweisen ist (E. 4b).
Fassen wir also zusammen …
… und fragen uns:
Gegen den Entscheid der HRK steht Behring die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung. Es würde mich wundern, wenn er sie nicht führen würde. Wundern würde mich allerdings auch, wenn er sie erfolgreich führen würde, obwohl er nach meiner Ansicht eigentlich für die Zeit vom 17. bis 25. November einen Entschädigungsanspruch hat.
Wie die NZZ heute berichtet, hat das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein eine Zivilklage von “Behring-Geschädigten” gegen die Bank Behring & Eberle & Co. in Vaduz gutgeheissen. Die Bank muss die von den “Geschädigten” investierten Gelder zurückzahlen. Sie habe die Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, was insofern erstaunt, als zwischen der Bank und den Investoren kein Vertrag bestand.
Ob das Urteil im Strafverfahren von Bedeutung ist, kann ich nicht abschätzen.
Dieter Behring wird offensichtlich zum Hauptkunden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Seine letzte Beschwerde richtete sich gegen die Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme. Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde zwar ein, weist sie jedoch ab ( BB.2006.56 vom 23.10.2006). In der Sache ging es Behring darum, vor einer Konfrontationseinvernahme Einsicht in die Akten zu erhalten, was ihm die Bundesanwaltschaft verweigert hatte:
Der untersuchenden Behörde ist es somit nicht grundsätzlich untersagt, eine Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akteneinsicht vorzunehmen. Im Falle einer Gefährdung des Untersuchungszweckes, welche in einer Kollusionsgefahr oder einer Beeinträchtigung der gewählten Untersuchungstaktik liegen kann (vgl. TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1 m.w.H.), muss die Strafverfolgungsbehörde in der Lage sein, verschiedene Mittäter vorerst auch ohne vorgängige Akteneinsicht mittels einer Konfrontationseinvernahme einander gegenüberzustellen. Dem Angeschuldigten wird in einem solchen Fall zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zu geben sein, in Kenntnis der Akten, d.h. auch der früheren Aussagen des Mitangeschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen (E. 3.1).
Der Entscheid deutet einmal mehr darauf hin, dass im Fall Behring ein merkwürdiger Grabenkrieg zwischen der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung ausgetragen wird. Ich vermag nicht zu erkennen, was sich die Bundesanwaltschaft von einer Konfrontation verspricht, wenn die Verteidigung noch nicht einmal volle Akteneinsicht hatte und damit auch nicht in der Lage ist, die richtigen Ergänzungsfragen zu stellen. Andererseits hätte Behring die wohl ohnehin unsinnige Konfrontationseinvernahme einfach über sich ergehen lassen und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können. Die Konfrontation wird nach erfolgter Akteneinsicht ohnehin zu wiederholen sein, wenn Behring dies verlangt. Aber da spielen wohl noch andere Faktoren eine Rolle, die aus dem Urteil nicht hervorgehen können.