Ob das Bundesgericht überlastet ist, weiss ich nicht. Ich wäre es jedenfalls, wenn ich zu jedem neuen Entscheid im Straf-/Strafprozess-/Strafrechtshilferecht etwas sagen wollte. Gestern wurden folgende neue Urteile online gestellt:
* Hier handelt es um den Revisionsentscheid i.S. Dammann (s. dazu meinen früheren Beitrag)
** Hier ist der Beschwerdeführer durchgedrungen, weil das Obergericht des Kantons Zürich (einmal mehr) bei der Strafzumessung patzte:
Die Zusatzstrafe darf jedoch nicht für sich festgesetzt und zur schwersten Strafe dazu addiert werden, vielmehr erfolgt auch hier eine Erhöhung nach dem Asperationsprinzip bei Tatmehrheit gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB (BGE 69 IV 54 E. 4; s.a. Entscheid 6S.22/2006 vom 7. April 2006, E. 4.2.1.; E. 2.2.3).
In einem Strafverfahren kann man bekanntlich auch dann als Verlierer dastehen, wenn der Richter den Hauptanträgen der Verteidigung vollumfänglich entspricht.
Einen solchen Fall hatte das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin wegen Verweigerung einer Entschädigung zu beurteilen (Urteil 1P.429/2006 vom 13.11.2006). Der Beschwerdeführer hat einen Strafbefehl insofern erfolgreich angefochten, als der Polizeirichter den Sachverhalt rechtlich anders würdigte und die Strafe reduzierte. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg verweigerte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung, weil ihn der Polizeirichter wegen desselben Sachverhalts verurteilt hatte wie der Aussteller des Strafbefehls. Nur weil der Polizeirichter den Sachverhalt rechtlich anders würdigte und einen Tatbestand fallen liess, liege kein Freispruch vor. Im Übrigen sei der Schaden des Beschwerdeführers – er hatte Anwaltskosten von knapp CHF 3,000.00 geltend gemacht – nicht erheblich.
Wer für eine ausländische Einbrecherbande Wohnungen und andere Infrastruktur organisiert, offenbart dadurch seine besondere Gefährlichkeit und wird wegen qualifizierten bandenmässigen Diebstahls verurteilt werden (
Art. 140 Ziff. 3). Dies hat das Obergericht des Kantons Bern in einem Strafverfahren festgestellt. Das Bundesgericht hat diese Beurteilung auf Nichtigkeitsbeschwerde hin geschützt (
6S.193/2006 vom 03.11.2006). Aus dem Sachverhalt:
Um die Infrastruktur kümmerte sich der Beschwerdeführer, indem er das Studio eines Kollegen als Unterschlupf organisierte (Einbruch von Montreux), eine Wohnung in Clarens als Untermieter übernahm, den Aufenthalt in einem Chalet in Crans ermöglichte (Einbrüche von Crans), die eigene Wohnung in Montreux als Zentrale sowie den eigenen zweiten Estrich als Beuteversteck zur Verfügung stellte, einen Audi zum Gebrauch für die Bandenmitglieder ankaufte und schliesslich Verpflegung und eine Waschgelegenheit organisierte. Diese logistischen Tatbeiträge stuft die Vorinstanz als besonders bedeutungsvoll ein, weil der Beschwerdeführer als einziges Bandenmitglied Wohnsitz in der Schweiz hatte, sich hier näher auskannte und sein Beziehungsnetz einsetzen konnte. Bei den übrigen Beteiligten handelte es sich um Kriminaltouristen, die auf die Bereitstellung der Infrastruktur durch den Beschwerdeführer angewiesen waren. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass er an der Planung der Delikte beteiligt war und sich die Einbrecher vor und nach der Tat regelmässig bei ihm versammelten. Er war deshalb über die fünf fraglichen Einbrüche vorgängig im Bild und hat sich spätestens im Verlauf der Vorbereitungen den Vorsatz der Bandenmitglieder zu eigen gemacht, soweit er bei der eigentlichen Entschlussfassung und Deliktsverübung nicht mitwirkte. Eine weitergehende Tatbeteiligung stellt die Vorinstanz bei den Einbrüchen in Crans fest, wo der Beschwerdeführer auch an Vorbereitungshandlungen mitwirkte und als Auskundschafter tätig war, ferner bei jenem in Luzern, bei dem er einen Beteiligten an den Tatort fuhr und an der Entwendung von zwei Audi beteiligt war, und schliesslich bei jenem von Thun, für den er Strümpfe als Gesichtsmasken beschaffte und nach der Durchführung beim Zählen und Verstecken der Beute – unter anderem durch Erstellen der Beuteliste – mitwirkte (E. 2).
Die rechtliche Begründung des Entscheids fällt äusserst kurz aus. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf folgende Feststellung:
Letztere setzt nicht die Teilnahme an der eigentlichen Ausführung der Tat voraus (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23). Entscheidend ist vielmehr, dass die übrigen Tatbeteiligten nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf die Infrastruktur, die der Beschwerdeführer bereit stellte, angewiesen waren, weil sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hatten und sich hier nicht auskannten (E. 3).
Die NZZ berichtet hier darüber, dass im Kanton Tessin vier Personen, die illegal in die Schweiz einreisen wollten, nach Einsätzen von Drohnen verhaftet wurden. Der Einsatz war vom Bundesrat am 5. Juli 2006 bewilligt worden.
Bei den im Internet publizierten Entscheiden des Bundesgerichts fällt auf, dass regelmässig Verletzungen der Garantie des verfassungsmässigen Richters ( Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gerügt werden, auffällig oft in Laienbeschwerden (Anwälte lassen sich für sowas halt nicht so leicht finden). Gutgeheissen werden solche Beschwerde kaum je. Dies steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Tatsache, dass die Sensibilität der Rechtsunterworfenen in diesem Punkt sehr hoch ist. Meines Erachtens stellt die Justiz in diesem Bereich allzu leichtfertig Vertrauen aufs Spiel. Das kann vielleicht anhand eines neu ins Netz gestellten Urteil des Bundesgerichts gezeigt werden, obwohl es sicher bessere Beispiele gibt.
In
1P.583/2006 vom 13.11.2006 hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall zu befassen, in dem ein Beschwerdeführer ein umfassendes Ablehnungsbegehren gegen die Richter des Kantonsgerichts Wallis gestellt hatte. Zwei Richter kamen in ihren Stellungnahmen zum Schluss, sie seien vorbefasst und das gegen sie gestellte Ablehnungsbegehren sei berechtigt. Selbst das reichte hingegen nicht, die beiden Richter abzulehnen:
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die beiden ordentlichen Mitglieder des Kantonsgerichts hätten selber den Ausschlussgrund gemäss Art. 33 Ziff. 1 lit. b StPO/VS als gegeben erachtet, ist festzuhalten, dass nicht jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erklärt oder eingegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstützt, unbesehen hingenommen werden darf (BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31; 105 Ia 157 E. 6c S. 165 f.). Denn der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter kann auch dadurch verletzt sein, dass sich einzelne Richterinnen und Richter oder gar ein ganzes Gericht vorschnell als befangen erklären und sich damit ihrer richterlichen Aufgabe entziehen (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 576). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben, denn sonst besteht die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite ausgehöhlt wird (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; vgl. auch BGE 108 Ia 48E. 3 S. 53; E. 2.5).
Die beiden vorbefassten Richter wollten sich also bloss vor ihren Pflichten drücken?