Unter dem Titel “Abschied vom Zuchthaus” publiziert die NZZ heute eine Übersicht über die neuen Sanktionen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Verdankenswerterweise wird auch ein Auszug aus den nicht verbindlichen Empfehlungen der KSBS abgedruckt, der hier wiedergegeben sei:
Fahren in angetrunkenem Zustand:
- ab 0,5 Promille 600 Franken Busse
- ab 0,6 Promille 700 Franken Busse
- ab 0,7 Promille 800 Franken Busse
- ab 0,8 Promille ab 10 Tagessätzen Geldstrafe
- ab 1,2 Promille ab 20 Tagessätzen Geldstrafe
- ab 1,6 Promille ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
- ab 2,0 Promille ab 60 Tagessätzen Geldstrafe
Zu bedingten Geldstrafen soll eine Busse von einem Viertel eines Netto-Monatslohns hinzukommen, mindestens aber von 1000 Franken.
Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit, Tempo-30-Zonen:
- 16 bis 17 km/h 400 Franken Busse
- 18 bis 19 km/h 600 Franken Busse
- 20 bis 24 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 25 bis 29 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 30 bis 34 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 35 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
Innerorts:
- 16 bis 20 km/h 400 Franken Busse
- 21 bis 24 km/h 600 Franken Busse
- 25 bis 29 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 30 bis 34 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 35 bis 39 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 40 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
Ausserorts, Autostrassen:
- 21 bis 25 km/h 400 Franken Busse
- 26 bis 29 km/h 600 Franken Busse
- 30 bis 34 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 35 bis 39 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 40 bis 44 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 45 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
Autobahnen:
- 26 bis 30 km/h 400 Franken Busse
- 31 bis 34 km/h 600 Franken Busse
- 35 bis 39 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 40 bis 44 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 45 bis 49 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 50 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
Zu bedingten Geldstrafen soll eine Busse von einem Viertel eines Netto-Monatslohns hinzukommen, mindestens aber von 800 Franken.
Auf der Website der KSBS finden sich die vollständigen Empfehlungen:
hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Entscheid vom 07.12.2006 (BB.2005.88) gesetzt:
Vorliegend erscheint in Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere des hohen Aufwands für das Gericht infolge der umfangreichen Rechtsschriften, eine Gerichtsgebühr von Fr. 10’000.– als gerechtfertigt. Nachdem der Beschwerdeführer nur in einem sehr untergeordneten Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, wird ihm die Gebühr im Umfang von neun Zehnteln unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.– (act. 5), auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; Art. 245 BStP in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Im restlichen Umfang wird sie auf die Bundeskasse genommen.
Gemäss einem neueren Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 01.12.2006 (BB.2006.60 vom 01.12.2006) verlangte ein Beschwerdeführer erfolglos den Ausstand des verfahrensleitenden Untersuchungsrichters. Er machte geltend,
der Beschwerdegegner hätte ihn anlässlich einer Einvernahme vom 26. Juni 2006 wissen lassen, dass er aufgrund seiner Aussageverweigerung einer Kollusionsgefahr unterliege und ausserdem mit der Anordnung einer Untersuchungshaft gedroht. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner hätte eine Kollusionsgefahr wider die tatsächlichen Verhältnisse behauptet. Er sieht im Verhalten des Beschwerdegegners eine Androhung einer unzulässigen Beugehaft, welche seines Erachtens einen Ausstandsgrund gemäss Art. 23 lit. c OG darstellt (E. 2.3)
Dazu führte die Beschwerdekammer folgendes aus:
Vorliegend konnte, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, eine Kollusionsgefahr mit dem zur Frage stehenden Mitangeschuldigten nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass die Angeschuldigten seit Einleitung des Strafverfahrens bereits Gelegenheit hatten sich abzusprechen, schliesst eine Kollusionsgefahr nicht zwingend oder gar a priori aus (dazu TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 3.2). Die Behauptung, der Beschwerdegegner hätte die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungshaft nur angedeutet, weil der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, hält demnach einer Überprüfung nicht stand. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar geltend, der Beschwerdegegner hätte mittels einer unzulässigen Zwangsmassnahme Druck auf ihn ausgeübt, begründet jedoch nicht, inwiefern dieser die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermissen liess und dadurch befangen im Sinne von Art. 23 lit. c OG sein soll. Gemäss der vorzitierten Rechtsprechung stellt der Umstand, dass der Untersuchungsrichter falsche Verfahrensmassnahmen anordnet noch keinen Ausstandsgrund dar. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht es diesfalls offen, die ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsmittel zu ergreifen (E. 2.4).
Die von der Beschwerdekammer in E. 2.2 zitierte Rechtsprechung ist allerdings nicht einschlägig:
Nach der Rechtsprechung ist eine Befangenheit des Richters etwa gegeben, wenn dieser die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermissen lässt, sodass der Beschuldigte objektiv zu Recht an einer gerechten Behandlung zweifeln kann (BGE 127 I 196, 201 E. 2d). Kein Ausstandsgrund liegt jedoch vor, wenn der Richter eine für die Partei ungünstige Verfügung erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt oder falsche bzw. willkürliche Verfahrensmassnahmen anordnet. Die Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen muss auf dem Wege der ordentlichen Rechtsmittel erfolgen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 112 N. 4a und S. 115 N. 6).
Zu beurteilen war nicht die Frage der Anordnung einer unzulässigen Verfahrensmassnahme, sondern um die Frage der Androhung einer in casu zulässigen Zwangsmassnahme. Das ist m.E. nicht dasselbe, denn auch für Untersuchungsrichter gilt der Satz, dass man gewisse Dinge wohl tun, aber nicht damit drohen darf.
Solche Androhungen sind in Strafverfahren an der Tagesordnung. Es wäre sehr begrüssenswert gewesen, hätte die Beschwerdekammer die Frage geklärt, auch wenn sie möglicherweise zum selben Ergebnis geführt hätte.
Nächste Woche tritt der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft. Der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich nimmt dies zum Anlass, sich über die neuen bedingten Geldstrafen zu beschweren, die er für zahnlos hält. Das Interview ist online. Highlights sind für mich folgende Sätze:
Das neue Sanktionensystem beruht auf einem Konzept aus den 80er-Jahren. Es ist geprägt von einem in der Kriminalpolitik überholten liberalen Zeitgeist und vergisst die Interessen der Opfer.
Die Konferenz der Strafverfolger hat sich darauf geeinigt, in allen Kantonen mit einem Minimaltagessatz von 30 Franken zu operieren (Hervorhebung durch mich).
Die Strafverfolger einigen sich über Strafen, welche die Richter zu verhängen haben? In der Schweiz ist das leider nichts Neues. Die Strafverfolger waren es ja auch, die das Inkrafttreten des vom Parlament beschlossenen neuen Rechts verhinderten und Nachbesserungen durchsetzen konnten (vgl. dazu meinen früheren Beitrag). In der Schweiz ist ganz offensichtlich nicht nur der liberale Zeitgeist überholt.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat zwei Urteile in der selben Angelegenheit (SK.2006.4 vom 22.08.2006 und SK.2006.4 vom 16./28.08.2006) ins Netz gestellt, die lauter Fragen aufwerfen. Beim ersten Urteil handelt es sich um ein Sachurteil, beim zweiten um ein Prozessurteil.
Hier ein paar Fragen/Bemerkungen zum Prozessurteil SK.2006.4 vom 16./28.08.2006:
Fragen/Bemerkungen zum Sachurteil SK.2006.4 vom 22.08.2006:
Es sei Herr A. zu bestrafen mit höchstens 3 bis 4 Jahren Gefängnis.
Gegen die beantragte Einziehung hat Herr A. – unter Vorbehalt seines Reisepasses – nichts einzuwenden.
Sie sei und wäre selbst im Falle einer gänzlichen Verurteilung im Sinne der Anklage milde und mit einer Freiheitsstrafe von allerhöchstens 2 ½ Jahren zu bestrafen.
Das Gericht habe die weiteren Verfügungen zu treffen, so weit nötig.
Die Folgen einer Verfahrensverlängerung wären für alle Angeklagten, welche sich zur Hauptverhandlung eingefunden haben und daher durch den Prozess unmittelbar berührt sind, schwer erträglich. Sie haben Anspruch darauf, dass ihnen dies erspart bleibt; denn sie müssen das Resultat einer unzweckmässigen staatlichen Verfahrensführung nicht hinnehmen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz 469). Das Bundesgericht leitet unter solchen Umständen eine Zuständigkeit auch in Fällen her, für welche das Verfahrensgesetz keinen Rechtsweg an diese Instanz vorsieht (BGE 125 II 417 E. 4c–d). Entsprechend muss sich die Zuständigkeit zur Beurteilung von an sich nicht in die Bundeszuständigkeit fallenden Anklagen direkt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK abstützen lassen.
Die neusten Entwicklungen um die Aufweichung des Anwaltsgeheimnis in den USA (Stichworte: Thompson Memorandum und dessen Nachfolger, das McNulty Memorandum; s. dazu meinen letzten Beitrag) können auf White Collar Crime Prof Blog verfolgt werden. Die Beiträge der letzten Wochen sind hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier abrufbar. Auch auf WSJ.com, dem Law Blog des Wall Street Journal, finden sich etliche Beiträge (s. hier, hier, hier und hier).
Während in den USA der Anwaltsverband ABA mit Hochdruck gegen die Entwicklungen arbeitet (vgl. die einstimmig verabschiedete Resolution 302B) und die Legislative Anhörungen dazu durchführt, wird das Thema in der Schweiz – soweit ersichtlich – nicht grundsätzlich geführt. Hier setzen sich höchstens einzelne grössere Anwaltskanzleien ein, denen es aber primär um den Schutz von Partikularinteressen zu gehen scheint (vgl. meinen Beitrag im Januar 2006 zur Frage des Anwaltsgeheimnisses bei Unternehmensjuristen). Möglicherweise wird die Frage nun neu lanciert im Zusammenhang mit der Zulassung von Anwaltsgesellschaften (vgl. dazu den online nur für Abonnenten verfügbaren Beitrag von Kollege RA Felix E. Egli in der NZZ vom 19.12.2006. S. 29).
Zu fordern ist allerdings die längst fällige Grundsatzdebatte, die der Schweizerische Anwaltsverband anstossen müsste. Nachdem der Ständerat eben erst das absolute Zeugnisverweigerungsrecht der Anwälte wegdebattiert hat, wäre es höchste Zeit, Gegensteuer zu geben.
Das Bundesgericht hat den mit Spannung erwarteten Entscheid über ein Ablehnungsbegehren entschieden (Urteil 1P.471/2006 vom 07.12.2006). Das Ablehnungsbegehren richtete sich gegen eine Richterin in einem Scheidungsverfahren. Sie sollte abgelehnt werden, weil der Anwalt der Gegenpartei gleichzeitig Vizepräsident des Zürcher Kassationsgericht und damit einer allfälligen Rechtsmittelinstanz ist. Der Beschwerdeführer richtete sein Ablehnungsbegehren an das Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, und unterlag. Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangte er mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses überwies die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2006 an das Kassationsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung (BGE 132 I 92). Das Kassationsgericht wies die Beschwerde ab. Dagegen führte der Beschwerdeführer nun erneut staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht kommt in einem juristisch sicher nachvollziehbaren Entscheid zum Ergebnis, die Bedenken, dass eine unterinstanzliche Richterin gegenüber einem Anwalt wegen dessen oberinstanzlichen Richteramts innerlich nicht mehr frei sei, “nicht angebracht seien”. Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründe nach der Rechtsprechung auch keine Ausstandspflicht. Die Beziehung eines unterinstanzlichen Richters zu einem Anwalt, der gleichzeitig Mitglied einer Rechtsmittelinstanz ist, gehe im Allgemeinen nicht wesentlich über die Kollegialität unter Mitgliedern desselben Gerichts hinaus (E. 6.6).
Allerdings lässt das Bundesgericht durchblicken, dass diese Rechtsauffassung ausserhalb der Justiz kaum zu überzeugen vermag. Es wollte aber offenbar nicht in die Gerichtsorganisation des Kantons Zürich eingreifen:
Aus Sicht der Wahlbehörde sollen Präsident und Vizepräsident für die nötige Kontinuität in der Rechtsprechung des Kassationsgerichts sorgen (…). Ob diese die ihnen zugedachte Rolle tatsächlich erfüllen können, wenn sie wiederholt wegen Interessenkollisionen zu ihren Anwaltsmandaten in den Ausstand treten müssen, erscheint als fraglich, muss hier aber nicht näher erörtert werden. Bei dieser Sachlage wird es immerhin nachvollziehbar, dass der Vizepräsident des Kassationsgerichts im angefochtenen Entscheid mit einem Ersatzrichter an einer oberen Instanz verglichen wird, der nur gelegentlich zum Einsatz kommt (E. 6.8).
Gemäss NZZ liess der Anwalt des Beschwerdeführers verlauten, dass das Bundesgericht die Bewahrung der Institutionen über diejenige der Grundrechte stellte. Er werde den Entscheid daher an den EGMR ziehen. Sollte der EGMR eintreten, wage ich die Prognose, dass eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt werden wird.