In einem von den Medien (vgl. NZZ) bereits aufgenommenen Fall hat das Bundesgericht die Auslieferung eines Türken, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, aufgehoben. Der zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehene Entscheid fasst die Gründe wie folgt zusammen:
Im vorliegenden Fall bestehenkeine ausreichend klaren, widerspruchsfreien und verlässlichen Verdachtsgründe dafür, dass der Verfolgte sich eines Tötungsdeliktes bzw. der Unterstützung oder Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation strafbar gemacht hat. Zudem widerspräche eine Auslieferung des zur Tatzeit 15- bis 16-jährigen Verfolgten, der im Rahmen bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen einer separatistischen Widerstandsgruppe lose angehörte, 1996 mit 17 Jahren als Flüchtling in die Schweiz emigrierte, 1999 asylrechtliche vorläufige Aufnahme fand und seit mehr als 10 Jahren hier ohne Beanstandungen lebt, dem Sinn und Zweck des EAUe (E. 6).
In der Folge prüfte das Bundesgericht auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft, die es wie folgt begründete:
Es stellt sich die Frage, ob sich im vorliegenden Fall eine nochmalige Ergänzung des Ersuchens rechtfertigt [...]. Aufgrund der Rechtshilfeakten kann nicht erwartet werden, dass die notwendigen zusätzlichen Abklärungen und Garantien innert angemessener Frist erhältlich wären. Das Ersuchen wurde vor mehr als dreieinhalb Jahren eingereicht, und der Verfolgte befindet sich seit fast einem Jahr in Auslieferungshaft (E. 7).
Interessant sind auch die Feststellungen des Bundesgerichts zur Frage, wie das EAUe in einem Fall auszulegen ist, der wie hier nach dem Recht des ersuchten Staates im Jugendstrafverfahren zu beurteilen wäre. Dazu enthält das EAUe keine Bestimmungen, was das Bundesgericht zur Feststellung führte, es liege eine zu füllende Lücke vor (geht das im Staatsvertragsrecht?). Es schloss (dann wohl doch nicht in Lückenfüllung), dass eine Auslieferung des Verfolgten dem Sinn und Geist des EAUe widerspräche.
Die
Rechtskommission des Nationalrats ist einstimmig auf die vom Ständerat bereits verabschiedete
Schweizerische Strafprozessordnung eingetreten. Aus der gestrigen
Medienmitteilung:
Die Kommission hat die Detailberatung der Vorlage aufgenommen und sich mehrheitlich für die Version des Ständerates ausgesprochen. Sie ist der Meinung, dass die Vorlage ausgewogen ist und den Erfordernissen ausgedehnter Verteidigungsrechte einerseits und einer wirksamen Strafverfolgung andererseits Rechnung trage. Verschiedene Minderheiten sind der Meinung, dass die Verteidigungsrechte noch weiter ausgebaut und die Kontrolle über die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) verstärkt werden sollte.
Zu hoffen bleibt, dass wenigstens noch ein paar unerträgliche Details korrigiert werden wie die Aufhebung des absoluten Zeugnisverweigerungsrechts der Anwälte. Art. 168 E StPO in der Version des Bundesrats lautet wie folgt:
Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund eines Berufsgeheimnisses
1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen auf Grund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Sie haben auszusagen, wenn sie:
a. einer Anzeigepflicht
unterliegen; oder
b. von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3 Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Daraus machte der Ständerat folgendes:
Art. 168
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
….
b. nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
Abs. 3
…. dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.Antrag der Minderheit
(Schiesser, Bürgi, Hess Hans, Schweiger, Stadler, Wicki)
Abs. 4
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte bleibt vorbehalten.
Der Minderheitsantrag und alle übrigen Bestimmungen wurden angenommen.
Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe neuer Urteile ins Netz gestellt. Darunter befinden sich zwei Entsiegelungsenschtscheide nach Art. 69 BStP bzw. Art. 50 VStrR).
Im ersten Fall ( BE.2006.4 vom 20.11.2006) waren in einem Anwaltsbüro beschlagnahmte Unterlagen zu entsiegeln. Im zweiten Fall ( BE.2006.6 vom 20.12.2006) ging es um einen elektronischen Datenträger (Festplatte), der in einer Apotheke beschlagnahmt worden war.
In beiden Fällen hat das Bundesstrafgericht wohl den absoluten Schutz de Berufsgeheimnisse anerkannt, das Entsiegelungsgesuch der Strafverfolgungsbehörden unter Mitwirkung eines Bundesstrafrichters aber dennoch gutgeheissen, weil die beschlagnahmten Unterlagen nicht der berufsspezifischen Tätigkeit der Berufsgeheimnisträger zuzuordnen waren. Beim Anwalt handelte es sich um einen Verwaltungsrat, beim Apotheker begründete das Bundesstrafgericht seinen Entscheid wie folgt:
Le secret professionnel ne s’applique qu’aux documents et informations liés à l’activité typique du pharmacien, soit, notamment, à celle qui a trait à la fabrication ou à la remise de médicaments sur ordonnance, ainsi qu’aux contacts avec les médecins et au conseil des patients. Le pharmacien ne saurait par contre l’opposer à la saisie de papiers relatifs à une activité dont le caractère commercial est prépondérant (TPF BE.2004.7 du 11 avril 2006). En l’espèce, la fabrication et la distribution de produits homéopathiques sur une grande échelle ne constituent à l’évidence pas des activités typiques du pharmacien. Le secret professionnel ne peut donc pas être invoqué à cet égard (E. 4.1).
Die Begründung überzeugt nach wie vor nicht. Auch Freiberufler üben seit mindestens einem Jahrhundert primär kommerzielle, nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Tätigkeiten aus. Das Berufsgeheimnis wurde ihnen nicht unter Strafandrohung auferlegt, weil sie keiner kommerziellen Tätigkeit nachgehen, sondern weil sie Aufgaben wahrnehmen (müssen), die sie ohne ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht erfüllen könnten.
Die Schweiz, die sich bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit als selbsternannte Anwältin der Menschenrechte aufspielt und die Legitimation auf ihre Rolle als Depositarstaat der Genfer Konvention stützt (toller Leistungsausweis!), tut sich von jeher äusserst schwer, die Ansprüche zu erfüllen, die sie vollmundig an andere stellt.
Jüngstes Beispiel: Während die offizielle Schweiz Guantanmo öffentlich verurteilt, findet die Bundesanwaltschaft die Praktiken der Amerikaner im Krieg gegen den Terror halt irgendwie doch noch cool, zumindest aber praktisch. Sie liess es sich jedenfalls nicht nehmen, die Gefangenen via FBI zu Fotos von mutmasslichen Islamisten in der Schweiz befragen zu lassen.
Im Jahresbericht der GPK/GPDel (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) findet sich darüber folgende Passage (S. 111):
Zum zweiten Fragenkomplex antwortete die BA, dass sie über den internationalen polizeilichen Zusammenarbeitsweg an die zuständige amerikanische Gerichtspolizei gelangte. Mit diesem Vorgehen sollte herausgefunden werden, ob die in der Schweiz angeschuldigten Personen den Inhaftierten bekannt waren oder ob diese Personen tatsächlich in der Nähe oder in den Trainingslagern in Afghanistan gesehen worden seien. Die Antwort erhielt die BA auf dem formellen justiziellen Rechtshilfeweg.
Die GPDel zeigte sich durch die Antworten befriedigt und sah keine Notwendigkeit für weitere Massnahmen seitens der Oberaufsicht.
Mehr dazu im Tages-Anzeiger.
Gemäss SonntagsZeitung (kostenpflichtig) und anderen Medien ( NZZ online, Tagesanzeiger, Yoga’s Blog) wollen sich nun auch in der Schweiz zahlreiche Internet Service Provider selbst zensurieren. Die Idee ist auf den ersten Blick bestechend: Im Kampf gegen Kinderpronografie im Internet werden bekannte Sites mit einschlägigem Inhalt gesperrt und die Benutzer, welche die Sites aufrufen wollen, auf eine Informationsseite des fedpol umgeleitet. Die Provider verpflichten sich vertraglich, die Liste der gesperrten Sites weder zu veröffentlichen noch zu verkaufen.
Das Problem? So auf die Schnelle könnten es folgende sein:
Es gibt allerdings auch Internetanbieter, die die Mitarbeit veweigern. Einige fürchten sich vor Kundenschwund, andere hegen Zensurängste. Für Fredy Künzler vom Winterthurer Provider Init7 haben die Kinderschützer ihre Idee «nicht zu Ende gedacht». Er ortet technische Probleme bei der Aufdatierung der Liste, zudem sei die Zensurfrage rechtlich nicht geklärt. «Es ist nicht die Aufgabe der Schweizer Internetanbieter, Kinderpornografie in Ländern wie Russland zu bekämpfen.» Vorgezogen hätte Künzler die Schaffung eines Gesetzes, das die Sperrungen regelt. «Jetzt ist es so, als ob der Briefträger beim Austragen der Post diese noch auf illegale Sendungen überprüfen müsste.»
Es liegt auf der Hand: Ginge es nicht um Kinderpornografie, für die man schlechterdings nicht sein kann, würden sich alle Informationsanbieter mit Händen und Füssen gegen jeden Ansatz von Selbstzensur wehren. Wenn sie sich dann aber eines Tages – vielleicht bei einem weniger anrüchigen Thema – wirklich wehren wollen, wird es zu spät sein.