Der (voraussichtlich) abschliessende Entscheid des Bundesgerichts im Fall des ehemaligen Gemeindepräsidenten von Leukerbad ist online (
6S.127/2006 vom 16.02.2007). Auf die staatsrechtliche Beschwerde konnte das Bundesgericht allerdings gar nicht eintreten, weil die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im voliegenden Fall mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen gewesen wäre:
Nach der Rechtsprechung ist die Rüge einer unmittelbaren Verletzung der Bundesverfassung oder der EMRK mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen. Entsprechend hat das Bundesgericht in den vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheiden erkannt, dass eine unmittelbare Verletzung des Beschleunigungsgebots mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist. In BGE 119 IV 107 trat es deshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, soweit darin gerügt wurde, die kantonale Instanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint (siehe auch BGE 124 I 139).In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht indessen präzisiert, dass die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben ist, unabhängig davon, ob die kantonale Behörde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht oder verneint oder aber gar nicht behandelt hat. Das Bundesgerichtprüft mithin die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2; Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.2, in Pra 2004 Nr. 139 S. 785, mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6S.216/2006 vom 30. August 2006)(E. 2.3).
Damit ist Loretan über einen prozessualen Fallstrick gestolpert, was ihm aber im Ergebnis wohl nicht geschadet hat.
Laut NZZ und Tages-Anzeiger hat das Bundesstrafgericht (Strafkammer) sämtliche Beschuldigten im schweizerischen al-Kaida-Prozess von den Hauptvorwürfen freigesprochen. Verurteilungen gab es nur im Bereich der ANAG-Widerhandlungen.
Der stellvertretende Bundesanwalt, der das Verfahren leitete, zeigte sich enttäuscht. Es würde mich nicht wundern, wenn seine Enttäuschung so gross wäre, dass er den Fall weiterziehen wird. Auf ein paar zehntausend Franken zusätzlich kommt es ja sicherlich nicht an, zumal die erforderlichen Mittel à discretion zur Verfügung stehen.
Übrigens: Kann mir jemand erklären, weshalb Staatsanwälte nach Freisprüchen enttäuscht sein sollen?
Im Fall “CICERO” hat das Bundesverfassungsgericht Durchsuchungen und Beschlagnahmungen in den Redaktionsräumen des Politikmagazins als verfassungswidrig qualifiziert (Verletzung der Pressefreiheit). Aus dem Beschluss (
1 BvR 538/06 vom 27.2.2007):
Rz.44: Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar (vgl. zuletzt BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965). Auch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könnte ihre Identität festgestellt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind. Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 66, 116 <133>; 107, 299 <331>).RZ 45: Durch die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern zum Zwecke der Auswertung ist den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit des Zugangs zu redaktionellem Datenmaterial eröffnet worden. Dies greift in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein, aber auch in ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten.
Laut Pressemitteilung des BVerfG erging die Entscheidung mit 7:1 Stimmen (vgl. auch den Beitrag der NZZ).
Laut einer Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik (BFS) waren in der Schweiz am 6. September 2006 5,888 Personen inhaftiert, was einer Gefängnisbelegungsrate von 87% entspricht. Hervorzuheben sind folgende Zahlen:
Mindestens 2,341 oder 40% sind somit unschuldig oder jedenfalls noch nicht verurteilt (Polizeihaft, Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug).
Wie alle Statistiken ist auch diese mit Vorsicht zu geniessen. So erfasst sie offenbar nur die eigentlichen Strafsanstalten, nicht aber die psychiatrischen Kliniken und Spitäler, die über geschlossene Gefangenenabteilungen verfügen.
Die Medien (vgl. etwa
Solothurner Tagblatt,
Tages-Anzeiger) berichten hauptsächlich darüber, dass 80% der Untersuchungshäftlinge Ausländer sind. Einige wenige erklären dies, wie etwa die
NZZ:
Eine Analyse der Strafurteile hat ergeben, dass mehr als die Hälfte (51%) dieser Personen wegen eines Verstosses gegen das Gesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern verurteilt worden waren. Aufgrund der Unklarheit der Wohnsituation wurde von einer höheren Fluchtgefahr ausgegangen, weshalb die Täter auch bei geringfügigen Vergehen in Untersuchungshaft genommen wurden. Dies war insbesondere in jenen Kantonen, Basel-Stadt, Genf und Zürich, der Fall, die eine kurze Aufenthaltsdauer der Untersuchungshaft kennen.
fel. macht im
Jusletter (kostenpflichtig) auf einen neulich ins Netz gestellten Entscheid des Bundesgerichts (
1P.20/2007 vom 26.01.2007) aufmerksam, worin eine Gehörsverletzung in einem Haftverfahren festgestellt wurde. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst hatte der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei hafterstehungsfähig. Die Staatsanwaltschaft erstellte darüber eine Aktennotiz, die dem Haftrichter, nicht aber dem Anwalt des Beschwerdeführers vorlag. Das Bundesgericht fasst seine Rechtsprechung wie folgt zusammen:
Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Verfahrenspartei grundsätzlich Anspruch, von allen dem Gericht eingereichten Beweisen und Eingaben Kenntnis zu erhalten (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 122 I153 E. 6a). Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen und Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; zur Veröffentlichung bestimmter Entscheid 1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 2.1) (E. 2.2).
Zu ähnlichen Fällen s. meine früheren Beiträge hier und hier.
Twitter links powered by Tweet This v1.7.1, a WordPress plugin for Twitter.