26/02/2007·
Category :Bundesgericht BGer| rechtliches Gehör·
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fel. macht im Jusletter (kostenpflichtig) auf einen neulich ins Netz gestellten Entscheid des Bundesgerichts (1P.20/2007 vom 26.01.2007) aufmerksam, worin eine Gehörsverletzung in einem Haftverfahren festgestellt wurde. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst hatte der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei hafterstehungsfähig. Die Staatsanwaltschaft erstellte darüber eine Aktennotiz, die dem Haftrichter, nicht aber dem Anwalt des Beschwerdeführers vorlag. Das Bundesgericht fasst seine Rechtsprechung wie folgt zusammen:
Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Verfahrenspartei grundsätzlich Anspruch, von allen dem Gericht eingereichten Beweisen und Eingaben Kenntnis zu erhalten (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 122 I153 E. 6a). Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen und Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; zur Veröffentlichung bestimmter Entscheid 1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 2.1) (E. 2.2).
Zu ähnlichen Fällen s. meine früheren Beiträge hier und hier.
23/02/2007·
Category :Anklageprinzip| Bundesgericht BGer| Vorsatz·
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Das Bundesgericht hebt ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wegen Verletzung des Anklageprinzips auf (6S.43/2006 vom 14.12.2006). Der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK wurde zum Verhängnis, dass sie in der als Anklageschrift dienenden Überweisungsverfügung falsch zwischen Geldspielautomaten (Glücksspiel- oder Geschicklichkeitsspielautomaten) und Unterhaltungsspielautomaten abgegrenzt hatte (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG):
Die Überweisung der ESBK, die als Anklageschrift gilt, nennt zwar abschliessend die anwendbaren Strafbestimmungen (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG), doch entsprechen die vorangehenden Sachverhaltsdarstellungen in der Anklageschrift nicht den Tatbestandsmerkmalen dieser Straftatbestände. Es wird weder behauptet noch näher dargetan, dass die beschlagnahmten Geräte Glücks- und nicht blosse Geschicklichkeitsspielautomaten darstellten und auch nicht, dass sie zu Glücksspielen eingesetzt worden seien. Beim Glücksspielcharakter des Spielautomaten handelt es sich jedoch wie erläutert um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der eingeklagten Strafbestimmung,welches für die Abgrenzung des anwendbaren Rechts entscheidend ist. Dem Text der Überweisung lässt sich nicht entnehmen, dass die ESBK davon ausgeht, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingesetzten Apparaten um Glücksspielautomaten handle. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die von ihr erwähnten Tatbestände von Art. 56 SBG unabhängig von der Qualifikation der Geräte als Glücks-, Geschicklichkeits- oderUnterhaltungsspielautomaten erfüllt. So führt
sie aus, die Verletzung von § 4 UGG werde mittelbar auch vom Bundesrecht erfasst, und Verletzungen der Pflicht zur Homologation stellten unabhängig von der Art des Geldspielautomaten eine Übertretung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG dar. Das Obergericht folgt dieser Auffassung angesichts des eindeutigen Wortlauts
der fraglichen Strafbestimmungen zwar zu Recht nicht. Es unterstellt indessen, die ESBK habe mit der Überweisung die Geräte zumindest indirekt als Glücksspielautomaten eingestuft. Diese Interpretation ist offensichtlich verfehlt, nachdem die Lückenhaftigkeit der Überweisung ihren Grund wie dargestellt in der unzutreffenden Auslegung von Art. 56 SBG hat (E. 1.5.1).
Bemerkenswert sind die Erläuterungen des Bundesgerichts zur Wiederholung des Verfahrens vor der Vorinstanz:
Im neuerlichen Verfahren wird die Anklagebehörde sowohl in Bezug auf lit. a als auch hinsichtlich lit. c von Art. 56 Abs. 1 SBG das Vorliegen von Glücksspiel zu behaupten und zu beweisen haben. Für den Fall, dass dieser Nachweis gelingen sollte, ist zu beachten, dass nur der vorsätzliche Betrieb von Glücksspielautomaten strafbar ist. Mangelndes Wissen um die Qualifikation der Geldspielautomaten ist dem Beschwerdeführer erst vorwerfbar ab dem Moment, in dem ihn auch eine Pflicht traf, die Zulässigkeit der betriebenen Automaten zu überprüfen (E. 1.5.3).
Hier ist mir nicht klar, wie die Anklage noch zu retten sein soll. Behauptungen und Beweise zu Themen, die gar nicht überwiesen sind, verletzen das Anklageprinzip doch erneut. Höchst bemerkenswert sind m.E. auch die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. Diesen Ansatz muss sich jeder Strafverteidiger merken.
23/02/2007·
Category :Bundesgericht BGer·
tags : BGG·
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Wenn Beschwerden nach neuem Bundesgerichtsgesetz BGG (statt nach altehrwürdigem OG) zurückgewiesen werden, tönt das so:
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese nach seiner Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahrennach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden (1B_5/2007 vom 14.02.2007, E. 4).
In einem seiner ersten Entscheide nach BGG hat das Bundesgericht “ausnahmsweise” auf eine Kostenauflage verzichtet.
23/02/2007·
Category :AT| Bundesgericht BGer| Freiheitsdelikte| Verjährung·
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In einem heute online gestellten Entscheid (6S.498/2006 vom 13.02.2007) hat das Bundesgericht die Verurteilung eines Mannes wegen Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) bestätigt, der als Tatmittel zu eine List gegriffen hat. Diese bestand darin, einen Flug nach Spanien vorzutäuschen, um nach Bulgarien und von dort in die Türkei zu gelangen. Das Bundesgericht erachtete es als plausibel:
Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass es durchaus plausibel ist anzunehmen, die Frau habe den Visumsantrag selber unterschrieben, ohne darauf zu achten, ob dieser nun für Spanien oder Bulgarien galt. Es muss auch angenommen werden, sie habe trotz der an einem Flughafen anzutreffenden Informationsmöglichkeiten nicht bemerkt, dass das Reiseziel nicht in Spanien, sondern in Bulgarien lag. Die Persönlichkeit der eingeschüchterten Frau des Beschwerdeführers liess es nicht zu, das objektiv geforderte Mindestmass an Aufmerksamkeit aufzubringen, um die Täuschungen des Beschwerdeführers zu durchschauen E. 2.4).
Zu beurteilen hatte das Bundesgericht ferner eine altrechtliche Verjährungsfrage, welche vor dem bundesgerichtlichen Verfahren aber weder die Verteidigung noch die Vorinstanz aufgeworfen hatte:
Für die Berechnung der alten, bis zum 30. September 2002 geltenden absoluten Verjährungsfrist von 7 1/2 Jahren ist der genaue Beginn der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers von Bedeutung. Mehrmals führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seine Frau “im September/Oktober 1998″ durch Anwendung von körperlicher Gewalt zur Bekanntgabe des angeblichen Liebhabers gezwungen (so unter anderem angefochtenes Urteil S. 15). Die absolute Verjährung trat demnach im März/April 2006 ein. Da der massgebliche zweitinstanzliche Entscheid am 28. März 2006 ergangen ist, kann die Frage, wann die deliktische Tätigkeit genau begann, nicht offen gelassen werden. Da die Vorinstanz den Deliktsbeginn nicht hinreichend genau bestimmt hat, ist das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 277 BStP insoweit aufzuheben und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.4).
Wenn ich das richtig sehe, hat sich der Beschwerdeführer damit in diesem Punkt in die Verjährung gerettet. Die Vorinstanz kann ja nicht mehr rechtzeitig entscheiden. Wahrscheinilch ist die Meinung des Bundesgerichts aber eine andere, denn sonst macht die vom Bundesgericht aufgetragene weitere Abklärung des Sachverhalts keinen Sinn.