Laut SonntagsZeitung (Zugang beschränkt) prüfen eifrige Strafverfolger die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens, das sich diesmal gegen die Mitglieder des Stiftungsrats der Paraplegiker-Stiftung richten soll. Indem sie die veruntreuten Mittel (CHF 1.3 Mio.) bisher von ihrem Präsidenten nicht zurückgefordert haben, sollen sie ev. den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ( Art. 158 StGB) erfüllt haben. Aus dem Artikel der SonntagsZeitung:
Das Amtsstatthalteramt Sursee prüft, ob gegen die Stiftungsräte ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, wie Untersuchungsrichter Othmar Kost bestätigt: «Bisher haben wir formell aber noch kein Strafverfahren eröffnet.»
Ist das Zitat richtig, muss man sich fragen, wieso ausserhalb eines Strafverfahrens ermittelt wird (doch nicht etwa um die lästigen Verteidigungsrechte nicht beachten zu müssen? oder weil es einfach bequemer ist, informell zu ermitteln?) und ob der Presse gegenüber solche Bestätigungen überhaupt abgegeben werden dürfen. Es kann kaum richtig sein, dass die Betroffenen aus der Presse erfahren, dass ihr Verhalten gerade auf die Erfüllung von Straftatbeständen informell untersucht wird.
Zumindest der strafrechtliche Teil des eher peinlich anmutenden Affärchen zwischen zwei mässig begabten Kolumnisten (s. meinen
früheren Beitrag) ist wohl erledigt, bevor er begonnen hat. Laut
NZZ und
Tages-Anzeiger hat die
Rechtskommission des Nationalrats beschlossen, die Abweisung des Gesuchs des Bezirksgerichts Zürich um Aufhebung der parlamentarischen Immunität Mörgelis zu beantragen. Aus dem Beitrag des Tagi:
Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen ist laut Mitteilung der Auffassung, dass ein Zusammenhang zwischen den Äusserungen und Mörgelis «amtlicher Stellung oder Tätigkeit» besteht. Mit elf zu sechs Stimmen beschloss sie deshalb, auf das Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität einzutreten. Mörgeli würde nicht für die Weltwoche schreiben, wenn er nicht Nationalrat wäre. Eine Minderheit der Kommission war hingegen der Ansicht, die Aussagen von Mörgeli stünden in keinem Zusammenhang zu seinem Parlamentsmandat.
In der Sache entschied die RK-N dann aber einstimmig gegen die Aufhebung der Immunität. Sie liess es sich nicht nehmen, in die Begründung auch eine strafrechtliche Würdigung einfliessen zu lassen. Aus der
Medienmitteilung der RK-N:
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Immunität nicht aufzuheben, da zwischen öffentlichen Personen mit unterschiedlichen Ansichten eine rege Auseinandersetzung zulässig sei. Im Übrigen habe Nationalrat Mörgeli Frank A. Meyer nicht als Nazi bezeichnet, sondern ihm nur vorgeworfen, Nazi-Vokabular zu verwenden. Unter diesen Voraussetzungen steht das Interesse an einer Strafverfolgung nicht über demjenigen eines ungehinderten Ratsbetriebs.
Für Meyer – seine Freunde nennen ihn FAM – ist es freilich bereits ehrverletzend, öffentlich zu behaupten, er verwende Nazi-Vokabular. Ob die Behauptung wahr ist oder nicht dürfte Meyer kaum interessieren. Sowas behauptet man einfach nicht. Nicht gegenüber Meyer. Frechheit!
Das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) hat mit Urteil vom 12.04.2007 (
BB.2006.131) eine Verfügung der Bundesanwaltschaft bestätigt, mit der ein Anwalt von der privaten Verteidigung seines Mandanten wegen Verletzung der Berufspflichten ausgeschlossen wurde. Der Entscheid enthält einen theoretischen Teil, der kaum überzeugt, und einen durchaus eindrücklichen praktischen Teil, der mögliche Interessenkonflikte des Anwalts – teils mit dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Korrespondenz – klar bennent. Aus den theoretischen Erwägungen:
Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat, und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, die denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen des Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 84 zu Art. 12 BGFA). In zeitlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass der Anwalt nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat nur annehmen kann, wenn dieses mit dem seinerzeitigen Auftrag in keinem Zusammenhang steht (STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 [2004] S. 229, 235). Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats mit dem abgeschlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rechnen (FELLMANN, a.a.O., N. 109 zu Art. 12 BGFA). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts (TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, TPF BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c). (E. 3, Hervorhebungen durch mich).
Dazu folgende Bemerkungen:
An dieser Stelle möchte ich auf einen Aufsatz von Ulf Buermeyer*, der in der Ausgabe April 2007 der Online-Zeitschrift
HRRS erschienen ist:
Die “Online-Durchsuchung”. Technischer Hintergrund des verdeckten hoheitlichen Zugriffs auf Computersysteme.
*Der Verfasser ist Redakteur der HRRS und Richter in Berlin, wo er am Amtsgericht Tiergarten als Strafrichter und Ermittlungsrichter tätig ist. An der Universität Leipzig arbeitete er von 1999 bis 2003 als Netzwerk-Administrator in einer gemischten Windows-Linux-Umgebung.
Dieser Satz genügt gemäss einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (
1P.69/2007 vom 12.04.2007) den gesetzlichen Begründungsanforderungen einer Berufung nach § 414 Abs. 4 StPO/ZH gegen die Strafzumessung. Das Obergericht des Kantons Zürich verfiel gemäss Bundesgericht in Willkür, indem es von einem Berufungskläger mehr verlangt hatte:
Demgegenüber verlangt das Obergericht im Rahmen von Beanstandungen die Angabe der einzelnen Gesichtspunkte für die Strafzumessung, die nach Meinung des Berufungsklägers falsch gewichtet bzw. nicht berücksichtigt worden sein sollen. Mit anderen Worten fordert es eine Aussage in der Art einer Liste von Strafmilderungsgründen. Das Gebot einer derartigen argumentativen Festlegung kommt einem strengen Rügeprinzip nahe. Dies erweist sich als etwas grundlegend anderes als der vom Gesetzgeber angestrebte Grobraster pauschaler Rügen. Das Obergericht bringt zum Ausdruck, die Gesetzesrevision erziele keine prozessökonomischen Auswirkungen, sofern es sich mit einer Aussage in der Art von Beispiel 3 begnügen müsste. Es trifft zu, dass die Arbeitsentlastung des Obergerichts ein gesetzgeberisches Anliegen war; immerhin sollte eine solche nur in einem beschränkten Umfang eintreten. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Pflicht zur Begründung bzw. Kurzbegründung der Berufungserklärung eingeführt hätte, wenn er das Anliegen des Obergerichts hätte umsetzen wollen; dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Das Obergericht überschreitet seinen Entscheidungsspielraum, wenn es der Beanstandungspflicht einen eigenen, ungleich strengeren Massstab zugrunde legt, als vom Gesetzgeber vorgegeben wurde. Somit hält es nicht vor dem Willkürverbot stand, eine Aussage in der Art von Beispiel 3 als mangelhaft bzw. ungültig einzustufen (E. 3.6).
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