25/04/2007·
Category :Bundesgericht BGer| Rechtsmittel| Strafzumessung·
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Dieser Satz genügt gemäss einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (1P.69/2007 vom 12.04.2007) den gesetzlichen Begründungsanforderungen einer Berufung nach § 414 Abs. 4 StPO/ZH gegen die Strafzumessung. Das Obergericht des Kantons Zürich verfiel gemäss Bundesgericht in Willkür, indem es von einem Berufungskläger mehr verlangt hatte:
Demgegenüber verlangt das Obergericht im Rahmen von Beanstandungen die Angabe der einzelnen Gesichtspunkte für die Strafzumessung, die nach Meinung des Berufungsklägers falsch gewichtet bzw. nicht berücksichtigt worden sein sollen. Mit anderen Worten fordert es eine Aussage in der Art einer Liste von Strafmilderungsgründen. Das Gebot einer derartigen argumentativen Festlegung kommt einem strengen Rügeprinzip nahe. Dies erweist sich als etwas grundlegend anderes als der vom Gesetzgeber angestrebte Grobraster pauschaler Rügen. Das Obergericht bringt zum Ausdruck, die Gesetzesrevision erziele keine prozessökonomischen Auswirkungen, sofern es sich mit einer Aussage in der Art von Beispiel 3 begnügen müsste. Es trifft zu, dass die Arbeitsentlastung des Obergerichts ein gesetzgeberisches Anliegen war; immerhin sollte eine solche nur in einem beschränkten Umfang eintreten. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Pflicht zur Begründung bzw. Kurzbegründung der Berufungserklärung eingeführt hätte, wenn er das Anliegen des Obergerichts hätte umsetzen wollen; dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Das Obergericht überschreitet seinen Entscheidungsspielraum, wenn es der Beanstandungspflicht einen eigenen, ungleich strengeren Massstab zugrunde legt, als vom Gesetzgeber vorgegeben wurde. Somit hält es nicht vor dem Willkürverbot stand, eine Aussage in der Art von Beispiel 3 als mangelhaft bzw. ungültig einzustufen (E. 3.6).
24/04/2007·
Category :CIA-Fax-Affäre| Kuriositäten| Strafverfolgungsbehörden| Überwachung| Zwangsmassnahmen·
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In der CIA-Fax-Affäre (s. den letzten Beitrag) ermittelt die “Militärjustiz” bekanntlich auch gegen die möglichen Quellen der Geheimnisverletzung, die keine war. Zwei der Betroffenen in diesem zweiten Prozess haben sich nun laut Tages-Anzeiger erfolglos gegen die Überwachung ihrer Telefonanschlüse beschwert. Die Abhöraktionen seien gemäss dem Urteil des Militärkassationsgerichts “nicht ungerechtfertigt” gewesen.
An dieser Stelle möchte ich auf die VBS-Website “Werden Sie Richterin / Richter an einem Militärgericht” aufmerksam machen. Melden Sie sich, Sie schaffen das, denn
Eine juristische Ausbildung ist nicht notwendig aber auch kein Hindernis.
24/04/2007·
Category :Kuriositäten| Strafverfolgungsbehörden| Strafzumessung·
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Laut Tages-Anzeiger ist ein Polizeibeamter vom Bezirksgericht Zürich zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00 und zu einer Busse von CHF 5,000.00 verurteilt worden. Er hatte in seiner Freizeit einer Kellnerin das Nasenbein gebrochen. Aus dem Tagi-Beitrag:
In seinem heute eröffneten Urteil stufte das Bezirksgericht Zürich das Verschulden des heute 31-jährigen Angeklagten als sehr erheblich ein. Stark verschuldenserhöhend fiel laut Urteil ins Gewicht, dass der Angeschuldigte von Beruf Polizist ist. Ein Polizeibeamter habe in der Gesellschaft eine gewisse Vorbildfunktion und dürfe sich deshalb auch als Privatperson und auch wenn er angetrunken sei nicht zu einer Tat hinreissen lassen, wie die vom Angeklagten begangene, ist dem schriftlich begründeten Entscheid zu entnehmen (Hervorhebungen durch mich).
Wie dem Bericht weiter zu entnehmen ist, hat sich das “Problem” für die Stadtpolizei Zürich auf die im öffentlichen Dienst doch ab und zu anzutreffende Art gelöst:
Der Angeklagte hat inzwischen seinen Dienst bei der Stadtpolizei Zürich quittiert und tritt ab April 2007 eine polizeiliche Kaderstelle in einem anderen Kanton an.
23/04/2007·
Category :Bundesstrafgericht| Kuriositäten·
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Heute hat vor dem Einzelrichter des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eine Hauptverhandlung stattgefunden, bei der gemäss Verhandlungsplan folgende Anklage der Bundesanwaltschaft zu beurteilen war:
Dem Angeklagten J.D. wird vorgeworfen, im Sommer 2003 während eines Gleitschirmfluges oberhalb von V. den Flug von P.C. während fast einer Viertelstunde gestört zu haben, indem er ihn mehrmals streifte und ihn zwang seine Flugbahn zu ändern und somit vorsätzlich den öffentlichen Verkehr in der Luft gehindert, gestört oder gefährdet zu haben und dadurch wissentlich Leib und Leben von P.C. in Gefahr gebracht zu haben.
Subsumiert wurde dieser Sachverhalt unter folgende Tatbestände:
Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB), Nötigung, Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Gefährdung des Lebens.
Von der Tatzeit bis zur erstinstanzlichen Beurteilung dieses wohl nicht sehr komplexen Falles vergingen somit knapp vier Jahre. Mehr dazu im Tages-Anzeiger.