Das Bundesamt für Polizei hat den Sicherheitsbericht 2006 veröffentlicht, wie in letzter Zeit üblich mit einem gescheitem Copyright-Vermerk, der wohl die innere Sicherheit des Berichts schützen soll:
Bundesamt für Polizei 2007. Auszugsweiser Nachdruck der Texte mit Quellenangabe gestattet.
Zweifellos stellt der Bericht eine geistige Schöpfung der Literatur und Kunst von individuellem Charakter im Sinne von Art. 1 URG dar. Das ist so offensichtlich, dass der Glanz des Berichts sogar Art. 5 Abs. 1 lit. c URG überstrahlt. Danach gelten nicht als Werke:
Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen.
Ob man den Inhalt des Berichts in allen Teilen Ernst nehmen kann, glaube ich eher nicht. Hier ein paar Auszüge:
Wie in den vergangenen Jahren geht man davon aus, dass kriminelle Gruppen aus der GUS im Berichtsjahr in der Schweiz weiter über ein weitgespanntes Beziehungsnetz verfügten, zahlreiche Schweizer Anwälte und Treuhänder ihre Interessen vertraten und überdies Kontakte zu einflussreichen Schweizer Wirtschaftsvertretern und Amtspersonen wie auch zu russischen Nachrichtendiensten bestanden. Kriminelle Organisationen der GUS stellen aufgrund ihrer finanziellen Ressourcen eine Bedrohung für die Wirtschaft, die rechtsstaatlichen Institutionen und den Finanzplatz der Schweiz dar (S. 52).
Gewalttätige Tierschützer werden in der Schweiz weiterhin ihre Ziele verfolgen. Es ist wahrscheinlich, dass es dabei auch künftig zu Drohungen, aber auch Anschlägen gegen Personen und Einrichtungen im Umfeld internationaler Pharma- und Chemieunternehmen kommen wird (S. 72).
Der Verein Rechtsauskunft Anwaltskollektiv wird im Bericht nicht erwähnt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 26.03.2007, 1A.28/2007).
In einem Verfahren um probeweise Entlassung eines Verwahrten hat das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich einen Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hatte die Angelegenheit auf Rekurs des Verwahrten hin an das Amt zurückgewiesen,
um die Frage der bedingten Entlassung nach den Vorschriften des seit 1. Januar 2007 geltenden Strafrechts, insbesondere Art. 64b Abs. 2 StGB, zu prüfen”.
Das Bundesgericht hat die Beschwerdeberechtigung des Amts in einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (6B_56/2007 vom 04.05.2007) verneint:
Das Amt für Justizvollzug vertritt sodann ausschliesslich öffentliche Interessen, es fehlen ihm eigene, rechtlich geschützte Interessen, die es nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde berechtigen könnten. Es ist zwar durch den angefochtenen Entscheid beschwert, indem es den Beschwerdegegner gegen seine Überzeugung begutachten lassen muss, und hat dementsprechend ein faktisches Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheids. Dies genügt indessen nicht zur Ergreifung einer Beschwerde in Strafsachen. Der Wahrung rein öffentlicher Interessen dient die Behördenbeschwerde, welche nach Art. 81 Abs. 3 BGG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zusteht. Dieses ist beschwerdebefugt, weil ihm diese Befugnis vom Verfahrensrecht ausdrücklich zuerkannt wird. Das bedeutet umgekehrt, dass allen anderen Behörden, die an der Erhebung einer Beschwerde interessiert sein könnten, aber nicht über eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung verfügen, die Beschwerdelegitimation abgeht. Das Amt für Justizvollzug ist damit von der Beschwerdeführung ausgeschlossen (Art. 81 Abs. 3 BGG e contrario) (E. 1.2).
Die Dauer der Untersuchungshaft darf die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht überschreiten. In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil musste das Bundesgericht erstmals prüfen, ob bei der Beurteilung dieser Frage auch die Auslieferungshaft zu berücksichtigen sei (1B_63/2007 vom 11.05.2007) . Es hat die Frage im Wesentlichen mit folgender Begründung bejaht:
Or, conformément aux art. 14 EIMP et 51 CP (art. 69 aCP), la détention extraditionnelle doit être imputée sur la peine. La nouvelle partie générale du Code pénal – en vigueur depuis le 1er janvier 2007 – prévoit à l’art. 51 CP que le juge impute sur la peine la “détention avant jugement” subie par l’auteur dans le cadre de l’affaire qui vient d’être jugée ou d’une autre procédure, l’art. 110 al. 7 CP précisant que la “détention avant jugement” comprend la détention en vue de l’extradition. Par conséquent, il ne se justifie pas de traiter différemment la détention préventive ordonnée pour les besoins de l’instruction ou pour des motifs de sûreté et la détention extraditionnelle; celle-ci doit donc en principe être prise en considération dans l’appréciation de la proportionnalité au regard des exigences déduites de l’art. 31 al. 3 Cst.
Im konkreten Fall wurde die Haftdauer von 38 Monaten als nicht unverhältnismässig qualifiziert.
Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe neuer Urteile online gestellt. Atemberaubendes scheint zumindest auf den ersten Blick nicht dabei zu sein. Aber vielleicht entdecke ich ja noch was. Hier die Liste der letzten Entscheide der I. Beschwerdekammer:
Nachdem die Presse den Bericht der GPDel dazu benützte, über den Hochstapler Covassi herzuziehen (s. meine Beiträge hier und hier), wendet sich die heutige Ausgabe der SonntagsZeitung dem eigentlichen Problem zu, dem DAP (Artikel kostenpflichtig). Nebst einer Aufzähung von DAP-Pannen wird an die Vorlage BWIS II erinnert, welche die Kompetenzen des DAP massiv ausbauen soll.
Aber Vorsicht: Die typische Reaktion der Politik liegt bekanntlich darin, versagende Behörden mit mehr Mitteln und Kompetenzen auszustatten. Sicher wird schon bald ein entsprechender Vorstoss lanciert, zumal im Herbst gewählt wird.
Die Welle der Ehrverletzungsprozesse gegen Personen, die von Berufs wegen sprechen wollen, sollen und müssen (Anwälte, Kolumnisten und Journalisten) ebbt nicht ab.
In 6S.83/2007 vom 17.05.2007 hat das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde von Mirko Kovats in Fünferbesetzung abgewiesen und damit den Freispruch einer Wirtschaftsjournalistin des Tages-Anzeiger bestätigt. Aus dem Urteil:
Abgesehen von der besonderen Regelung von Art. 27bis StGB geniesst der Journalist bei Vorliegen einer Ehrverletzung durch die Presse keinerlei Privilegien (BGE 131 IV 160 E. 3.3.2; 105 IV 119 E. 2a). Das Gericht kann nur innerhalb des ihm vom Gesetz vorgegebenen Rahmens der speziellen Situation und der besonderen Aufgabe der Presse Rechnung tragen. Die eigentliche Auslegung der Straftatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB ist demnach für jedermann dieselbe, ob er sich nun des Mittels der Presse bedient hat oder nicht (E. 4).
Das dürfte der gute Frank A. Meyer aber gerne hören (vgl. meinen früheren Beitrag). Aber weiter im Text:
Dem Beschwerdeführer wird mithin als Ziel seines Engagements bei der Y. ein spekulatives Gewinnstreben in eigener Sache unterstellt. Diese Unterstellung greift die strafrechtlich geschützte Ehre nicht an. Der Vorwurf ehrenrühriger oder strafbarer Handlungen lässt sich aus dem umstrittenen Zeitungsartikel mithin nicht herauslesen. Für sich alleine genommen – daraufwe ist auch die Vorinstanz hin – könnte die inkriminierte Äusserung zwar den Eindruck erwecken, man unterstelle dem Beschwerdeführer, dass er sich zum Nachteil der Y. bzw. deren Aktionäre bereichern wolle. Wird jedoch der Gesamtzusammenhang berücksichtigt, in dem die beanstandete Äusserung erfolgt, so erhellt ohne weiteres, dass dem Beschwerdeführer damit gerade kein strafbares oder auch bloss strafwürdiges Verhalten zur Last gelegt wird. Vielmehr geht es insgesamt nur um eine Kritik an seiner Geschäftstätigkeit. Eine derartige Kritik ist – wie dargelegt – nicht ehrenrührig. Der objektive Tatbestand von Art. 173 ff. StGB ist mithin nicht erfüllt (E. 5).
Da hat es aber aus Lausanne auch schon weniger grosszügig getönt. Bleibt zu hoffen, dass in Zukunft weiterhin so stark auf den Gesamtzusammenhang abgestellt wird und nicht darauf, was eine an sich nicht tatbestandsmässige Kritik für tatbestandsmässige Rückschlüsse auf den Charakter des Kritisierten zulässt.
Polizisten etwa sollte man jedenfalls im Kanton Solothurn nur mit grösster Zurückhaltung kritisieren. Wer etwa behauptet, ein Polizist habe eine unzulässige Methode angewendet, der verletzt den Polizisten nach seiner Vorstellung automatisch auch in seinem strafrechtlich geschützten Ehrgefühl (so empfand es auch Kovats). Mit etwas Glück kommt es dann nach ein paar Jahren Prozessdauer zum Freispruch, aber der Prozess allein ist eine immer wieder unterschätzte Belastung.
Die NZZ greift sich in der heutigen Samstagsausgabe die Methoden des Hochstaplers C. heraus:
Die hemmungslosen Methoden des Hochstaplers C. sind verrucht, verlogen, aber – das gestehen wir zu – beinahe raffinierter als die der Nachrichtendienste.
Im Übrigen geht die Rechnung der GPDel voll auf: Vor lauter C. sieht man den DAP nicht mehr (s. meinen letzten Beitrag).