Das Bundesgeicht hat in einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid ( 6B_122/2007 vom 21.06.2007) die Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet – wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Unterschied zu meinem letzten Beitrag dazu geht es hier nicht um Untersuchungshaft, wo die Rechtsprechung deutlich strenger ist. Was ist passiert?
Nach tadelloser Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren beantragte der Beschwerdeführer durch drei kantonale Instanzen hindurch erfolglos seine bedingte Entlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte eine schlechte Prognose und führte dabei vor allem die deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers ins Feld. Die anderen Gründe des Verwaltungsgerichts sind schier unfassbar:
In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse wolle der Beschwerdeführer in den Kosovo in das Haus seiner verstorbenen Eltern ziehen und sich dort eine neue Existenz aufbauen. Das erscheine nicht unrealistisch und wäre positiv zu werten, könne indessen nicht überprüft werden, da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel eingereicht habe. Nicht auszuschliessen sei zudem eine illegale Rückkehr in die Schweiz; dies würde sich negativ auf die Legalprognose auswirken (E. 3.1).
Dazu das Bundesgericht:
Gesamthaft ist damit festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abstellte und das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutierte; mit dieser Argumentation wäre die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Drogenhändler von vornherein ausgeschlossen (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).
Doch nun zum Beschleunigungsgebot:
Das Verwaltungsgericht hat bei der Polizei- und Militärdirektion eine (vom 2. November 2006 datierende) Vernehmlassung eingeholt, indessen keine weiteren Instruktionsmassnahmen getroffen und auf Grund der Akten entschieden. Dafür hat es 5 1/2 Monate und damit klarerweise zu viel Zeit benötigt; es hat dem Umstand, dass der “Zwei-Drittel-Termin” bereits Ende Juli 2006 abgelaufen war, nicht Rechnung getragen und das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben, die Rüge ist begründet (E. 4.3).
Schlussfolgerung:
Da es nicht Sache des Bundesgerichts sein kann, die mit der bedingten Entlassung allenfalls zu verbindenden Auflagen zu bestimmen und die Probezeit festzulegen, ist die Sache an das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung zurückzuweisen mit der Weisung, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu entlassen und die Modalitäten zu regeln. Zudem ist antragsgemäss festzustellen, dass das Verwaltungsgericht das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzte (E. 5, Hervorhebung durch mich).
Kein Ruhmesblatt für die Vorinstanz.
Ein Appellationsgericht in den USA hat sich für den verfassungsmässigen Schutz von eMails unter dem vierten Verfassungszusatz ausgesprochen mit der Folge, dass die Strafverfolger ohne Durchsuchungsbefehl oder ohne vorherige Anhörung des Betroffenen beim Provider keinen Zugriff auf gespeicherte eMails haben (United States Court of Appeals for the Sixth Circuit, Warshak v. U.S. Urteil vom 18.05.2007). Ein Bundesgesetz, welches die hohen Anforderungen an die Beschränkung verfassungsmässiger Rechte nicht bzw. nur teilweise berücksichtigte, wurde als verfassungswidrig qualifiziert
Das Urteil rechtsvergleichend zu kommentieren ist nicht ganz einfach. Ich beschränke mich darauf, den entscheidenden Ansatz zu zitieren, der sowohl als überraschend wie als überzeugend erscheint. Er stellt darauf ab, welche Erwartungen der Bürger an die Vertraulichkeit seiner eMails hat:
Turning to the instant case, we have little difficulty agreeing with the district court that individuals maintain a reasonable expectation of privacy in e-mails that are stored with, or sent or received through, a commercial ISP. The content of e-mail is something that the user “seeks to preserve as private,” and therefore “may be constitutionally protected.” Katz, 389 U.S. at 351. It goes without saying that like the telephone earlier in our history, e-mail is an ever-increasing mode of private communication, and protecting shared communications through this medium is as important to Fourth Amendment principles today as protecting telephone conversations has been in the past.
Unter diesem Ansatz unterscheidet das Appellationsgericht auch nicht wie hierzulande zwischen laufender Kommunikation und abgeschlossener, gespeicherter Kommunikation:
Two amici curiae convincingly analogize the privacy interest that e-mail users hold in the content of their e-mails to the privacy interest in the content of telephone calls, recognized by the Supreme Court in its line of cases involving government eavesdropping on telephone conversations.
Übersetzt ins schweizerische Recht würde das wohl bedeuten, dass auch gespeicherte eMails auf einer Festplatte oder beim Provider nur nach den Voraussetzungen des BÜPF durchsucht und beschlagnahmt werden dürften. Damit hätten wir wenigstens in diesem Bereich von Zwangsmassnahmen einen Richtervorbehalt.
Quelle: CDT, beteiligt mit amicus brief. für den Appellaten Steven Warshak
Das Bundesstrafgericht hat kürzlich ein weiteres Urteil zum Fall Behring publiziert ( BE.2007.3 vom 31.05.2007). Dabei geht es um ein Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft, die bei einem offenbar nicht mitbeschuldigten Ehepaar und dessen Zahnarztpraxis Hausdurchsuchungen durchgeführt und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt hatte. Was das Ehepaar mit dem Fall Behring zu tun haben soll, lässt sich dem Entscheid der I. Beschwerdekammer entnehmen:
Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin hätten polizeiliche Ermittlungen zudem ergeben, dass zwischen den Gesuchsgegnern und dem Angeschuldigten C. vielfältige finanzielle Beziehungen bestanden. So hätten die Gesuchsgegner direkt über C. rund Fr. 1,8 Millionen investiert und dieses Kapital sowie die darauf in Aussicht gestellten Renditen von insgesamt Fr. 3,7 Millionen verloren (act. 1.8). Nach dessen Haftentlassung hätten sie dem Beschuldigten finanzielle Unterstützung angeboten, indem sie ihm ermöglicht hätten, über die ihnen gehörende E. AG ein Fahrzeug (Mercedes Sprinter) zu beschaffen und zu benutzen. Der statutarische Zweck der E. AG umfasse u.a. Forschung und Entwicklung im Bereich von Anlage und Finanzkonzepten, was nicht zum Kernbereich einer Zahnarztpraxis gehöre (act. 1.9). Weiter hätten die Gesuchsgegner dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, auf einer Nachbarparzelle in Z. ein Haus nach seinen Wünschen zu konzipieren und zu erstellen. C. habe die entsprechenden Wünsche angebracht (act. 1.10); das Haus sollte dem Beschuldigten nach Fertigstellung zu einem künstlich tief gehaltenen Mietzins überlassen werden. Hinzu komme, dass den Eheleuten C. und D. Teilzeitanstellungen im Geschäftsbereich der Gesuchsgegner angeboten worden seien (act. 1.11) (E. 3.4).
Die sichergestellten Unterlagen seien somit
geeignet zur Klärung der Frage, ob die Beschuldigten tatsächlich und uneigennützig aus Mitteln der Gesuchsgegner unterstützt werden oder ob und wie Vermögenswerte in Form einer auf den Beschuldigten C. zugeschnittenen Gesellschaft (E. AG), als Neubauprojekt oder wiederkehrende Leistungen an die Beschuldigten zurückgeführt werden (E. 3.4).
Diese Begründung erscheint mir als sehr dürftig. Die Beschwerdekammer setzt sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur mit dem Kriterium der Eignung auseinander. Die übrigen Kriterien, welche zur Begründung der Verhältnismässigkeit notwendig sind, werden nicht erwähnt. Insbesondere wird nichts dazu ausgeführt, dass die Sicherstellungen bei nicht beschuldigten Berufsgeheimnisträgern erfolgte, was regelmässig unverhältnismässig sein dürfte.
Dass die Bundesanwaltschaft trotz Widerspruchs des Ehepaars gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und trotz einer entsprechenden Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer die sichergestellten Unterlagen nicht physisch versiegelte, wirkte sich nur bei den Gerichtskosten aus. Ist ja auch nicht so schlimm. Es geht ja nur um absolut geschützte Berufsgeheimnisse und verfügt hat ja nur der ohnehin ungebliebte Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Wie das fedpol mitteilt, weist die polizeiliche Kriminalstatistik PKS für das Jahr 2006 wiederum eine Abnahme um rund 5% gegenüber dem Vorjahr aus. Der Bericht umfasst 98 Seiten und ist wenig zuverlässig, was im Bericht selbst angemerkt wird:
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist eine auf ausgewählte Bereiche beschränkte Anzeigestatistik und weist, wie im folgenden Methodikteil erläutert, zahlreiche Mängel in der Erhebungskonzeption auf. Die vorliegenden Zahlen sind demnach höchstens als ungefähre Indikatoren und über mehrere Jahre betrachtet als Basis für Trendaussagen zu bewerten.
Inhaltlich macht der Bericht folgende zusammenfassenden Feststellungen:
Aber eben: Die Daten sind 98 Seiten lang unzuverlässig.
Der ehemalige Manager von Al-Taqwa, gegen den die Bundesanwaltschaft in der Folge von 9/11 ein inzwischen eingestelltes Verfahren wegen angeblicher Finanzierung von Al-Qaida geführt hatte, blieb mit seinen Entschädigungsbegehren auch vor Bundesstrafgericht weitgehend erfolglos ( Urteil BK.6.2006 vom 19.06.2007). Es hat ihm lediglich eine Genugtuung von CHF 5,000.00 zzgl. Zins zugesprochen, die allerdings mit den Gerichtsgebüren verrechnet wurden.
Die meisten Forderungen, welche Nada stellte, waren zum Vornherein offensichtlich unbegründet oder nicht belegt, weshalb der Entscheid keine neuen Erkenntnisse über den Entschädigungsanspruch bei Einstellung des Strafverfahrens bringt. Das Bundesstrafgericht fasst in E. 7.2 wie folgt zusammen:
Der Gesuchsteller stellt Entschädigungsbegehren im Gesamtbetrag von Fr. 16’747’458.– zuzüglich Zins, wobei er zu weit weniger als einem Promille obsiegt. Er wird deshalb als praktisch vollumfänglich unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); Entschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 OG).
Umso interessanter ist die Begründung für die ausserordentlich hohe Gerichtsgebühr, die Nada auferlegt wurde:
In Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere der sehr hohen Entschädigungsforderung mit zahlreichen einzelnen Schadenspositionen, deren Begründung verteilt auf drei Rechtsschriften erfolgte, der gestaffelten Einreichung der Beweisurkunden und des infolge unnötiger Aufblähung des Prozessstoffes damit verbundenen unverhältnismässig hohen Aufwands für das Gericht, ist eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr von Fr. 25’000.– gerechtfertigt (E. 7.2).
Das riecht nun etwas nach Denkzettel, denn materiell war die Begründung nun wirklich nicht sehr schwierig. In einem Punkt hat die Beschwerdekammer gar “res iudicata” bemüht:
Im Verfahren BK.2005.16 machte der Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger eine Entschädigung für Verteidigungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren geltend. Für den in der Zeit vom 28. September 2001 bis 30. Juni 2005 getätigten Aufwand der Verteidigung wurde der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter auf der Basis des Leistungsjournals für 174,7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer mit total Fr. 49’093.90 entschädigt (Sachverhalt lit. B). Insoweit ist der Entschädigungsanspruch rechtskräftig beurteilt (res iudicata) (E. 5.5.2).
Autsch!
Twitter links powered by Tweet This v1.7.1, a WordPress plugin for Twitter.