Eben ist die HRRS-Ausgabe Juli 2007 online gestellt worden. Besonders hinweisen möchte ich hier auf den Beitrag von Ass. Prof. Dr. Daniela Demko aufgenommen: „Zur Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK bei Einstellung des Strafverfahrens und damit verknüpften Nebenfolgen“. In diesem Beitrag stellt die Autorin die Kriterien dar, welche der EGMR insbesondere bei belastenden Ausführungen in Einstellungs- und Kostenentscheidungen heranzieht.
Der Tages-Anzeiger berichtet über die A9-Affäre im Kanton Wallis, wo es möglicherweise zur Anklage gegen sieben Mitarbeiter der Sektion Nationalstrassen Oberwallis sowie gegen drei Mitarbeiter eines privaten Ingenieur-Konsortiums kommen soll.
Den zehn Personen könnten unberechtigte Vorauszahlungen an Bauunternehmungen über insgesamt rund CHF 13 Mio. zum Verhängnis werden. Die Zahlungen seien erfolgt, obwohl die entsprechenden Leistungen (noch) nicht erbracht wurden (Fälschung von Ausmassen über bereits erbrachte Bauarbeiten).
Im Amt für Nationalstrassen sollen zudem durch unwahre Angaben über Budgetverwendungen Bundesgelder in Millionenhöhe erhältlich gemacht worden sein, die eigentlich anderen Kantonen zugestanden hätten.
Zu ihrer Verteidigung führten die Beschuldigten gemäss Tagi folgendes aus:
Gegenüber Greter und den Kantonsbehörden hatten die zehn Beschuldigten ihr Vorgehen damit begründet, dass diese Praxis weit verbreitet sei.
Wenn dem so ist, würde es angesichts der Unsummen, die für den Strassenbau zur Verfügung stehen, nicht überraschen. Davon ausgehend stellen sich zwei Fragen:
Laut einem gestern im Sonntagsblick erschienenen Interview mit Carla del Ponte machte ihr Bundesrat Blocher das Angebot, wieder als Bundesanwältin nach Bern zurückzukehren. Die Anfrage soll noch vor dem Rücktritt des damaligen Amtsinhabers Valentin Roschacher erfolgt sein (vgl. dazu den Beitrag im TagesAnzeiger).
Frage: Würde dies stimmen und würde Blocher das Angebot ernst gemeint haben, wieso würde del Ponte das öffentlich behaupten?
Die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesstrafgerichts im al-Kaida-Prozess ist online (SK.2006.15 vom 28.02.2007). Der Entscheid wurde offenbar ans Bundesgericht weitergezogen.
Das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) hat einen Entscheid online gestellt, der in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugt (BA.2007.4 vom 19.07.2007). Es ging um eine Beschwerde einer Zeugin (A.), die sich anlässlich ihrer Einvernahme von einem eidg. Untersuchungsrichter (B.) unfair behandelt fühlte und eine Ergänzung ihres Befragungsprotokolls beantragte. Sie machte geltend,
B. habe sie bei der Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2007 angeschrien und sei vom Stuhl „aufgeschossen“. Er habe gesagt, „Frau A., das glaube ich Ihnen nicht“. B. habe mit der Hand auf den Tisch geschlagen, sei ausgerastet und habe sich vor ihr in bedrohlicher Art und Weise „aufgebaut“. Trotz der Intervention und der Aufforderung des ebenfalls anwesenden Verteidigers des Beschuldigten sei der Vorfall nicht protokolliert worden. Der Verteidiger habe der Protokollführerin ungefähr den folgenden Text diktiert: „Der Untersuchungsrichter schlägt mit der Hand auf den Tisch und stellt sich bedrohend hin vor die Zeugin.“ Sie verlange deshalb die nachträgliche Protokollierung dieses Textes im Protokoll. B. sei im Übrigen völlig befangen und stelle Suggestivfragen.
Die I. Beschwerdekammer wies die als Aufsichtsbeschwerde behandelten Anträge der Zeugin A. ab. Hier ein paar Zitate aus der Begründung:
Aufgrund der Ausführungen von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner ist erstellt, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 15. Mai 2007 mit der Hand auf den Tisch geschlagen hat, offenbar weil er den Aussagen der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkte. Ein solches Verhalten ist wohl als eher ungebührlich zu qualifizieren. Um als disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung betrachtet zu werden, fehlt diesem Verhalten unter den vorliegenden Umständen (gleichzeitige Anwesenheit eines Verteidigers und mehrerer anderer Personen) jedoch die erforderliche Intensität und Wirkung. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, inwiefern sie durch das Verhalten bei der Zeugenaussage beeinträchtigt worden sei (E. 2.1).
Dem Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2007 sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für die Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Der Beschwerdegegner hat zwar bestätigt, der Verteidiger habe die Protokollierung des Textes „der Untersuchungsrichter schlägt mit der Hand auf den Tisch und stellt sich bedrohend hin vor die Zeugin“, verlangt. Festzustellen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll nach den umstrittenen Vorfällen vorbehaltlos unterschrieben hat und nicht geltend macht, sie sei zu dieser Unterschrift genötigt worden. Es hätte ihr deshalb freigestanden, der Unterschrift eine entsprechende Bemerkung im Protokoll anzufügen. Nachdem dies nicht der Fall ist, wurde das Protokoll von der Beschwerdeführerin offenbar ohne Willensmangel als richtig anerkannt; eine nachträgliche Abänderung des Protokolls ist daher nicht möglich. Der Verteidiger sah sich offenbar ebenfalls nicht veranlasst, irgendwelche Rügen oder Bemerkungen im Protokoll anbringen zu lassen. An seinem Protokollierungsantrag hielt er anscheinend nicht mehr fest, nachdem ihm der Beschwerdegegner erklärt hatte, er sei wegen der Rückenschmerzen aufgestanden. Die Begründung des Beschwerdegegners erschien dem Verteidiger offenbar plausibel und er sah rückblickend dessen Verhalten entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung nicht mehr als bedrohlich an; andernfalls hätte er als Verteidiger des Beschuldigten ohne Zweifel eine Zeugenbeeinflussung oder Drohung im Protokoll vermerken lassen. Wäre dies nicht erfolgt, so hätte er im Interesse einer wirksamen Verteidigung eine entsprechende Beschwerde erheben müssen. Nachdem der Verteidiger auf eine solche Protokollierung bzw. eine Beschwerde verzichtete, ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners rechtlich korrekt war. Diese Einschätzung deckt sich mit den Schreiben der Protokollführerinnen vom 21. Juni 2007, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin dementieren. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die angeblich bedrohliche Haltung oder das angebliche Ausrasten des Beschwerdegegners sie in ihrer Zeugenaussage beeinflusst habe. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb von der Einholung der beantragten Stellungnahmen abgesehen werden kann (E. 2.2, Hervorhebungen durch mich).
Der bei der Einvernahme anwesende Verteidiger, der nicht der Anwalt der Zeugin war und nicht ihre Interessen vertrat, wurde offenbar als einziger Anwesender nicht angehört. Die “Entschuldigung” für diesen schwachen Entscheid lieferte das Bundesstrafgericht in E. 1.1 gleich mit:
Nach dem allgemeinen Verständnis räumen Aufsichtsbeschwerden keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung ein (BGE 121 I 87, 90 E. 1a mit Hinweisen; BGE 121 I 42, 45 E. 2a).
In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Urteil (6S.510/2006 vom 17.07.2007) hat das Bundesgericht wieder einmal zu dieser alten Abgrenzungsfrage Stellung genommen. Den folgenden Sachverhalt hatte die erste Instanz als Raub, die zweite als Diebstahl und das Bundesgericht dann wieder als Raub qulifiziert:
Die 73-jährige A. spazierte am späteren Nachmittag des 7. Juni 2004 in Luzern dem Quai entlang. In der linken Hand hielt sie eine Handtasche an langen Riemen. Der Beschwerdegegner, der einige Zeit hinter der ihm unbekannten, älteren Frau herging, beschloss, ihr die Handtasche zu entreissen. Er dachte, es wäre ein Leichtes. An einem ihm günstig erscheinenden Ort schloss er rennend auf das Opfer auf, packte die Riemen der Handtasche und zog daran, um sie zu behändigen. Dies gelang ihm aber zunächst nicht, weil A. die Tasche festzuhalten versuchte. Durch das Zerren des Beschwerdegegners kam sie zu Fall und wurde von ihm einen bis zwei Meter weit mitgeschleift, bis sie die Tasche nicht mehr halten konnte und losliess. Dabei zog sie sich Schürfungen am Rücken und an den Knien, ein Hämatom an der linken Hand sowie ein Hämatom (ev. Bruch) am linken grossen Zeh zu. Der Beschwerdegegner rannte mit der Handtasche davon und entwendete aus dem darin befindlichen Portmonnaie rund 170 Franken.
Der Fall ist wohl vor allem von akademischem Interesse und wirkt auch entsprechend konstruiert (er hat die Frau tatsächlich zwei Meter weit mitgeschleift?). Die Professoren und Assistenten werden der Justiz jedenfalls für das herrliche Schulbeispiel danken. Hier die Lösung des Bundesgerichts:
Nach dem Gesagten ist massgebend (E. 4.4), ob die betroffene Person trotz Überraschung auf den Angriff zu reagieren vermag. Indem das Opfer vorliegend seine Handtasche für kurze Zeit festhalten konnte und selbst nach dem Sturz am Boden liegend sich noch daran festklammerte, hat es sich zweifellos zur Wehr gesetzt. Eine weitergehende Gegenwehr war ihm weder möglich noch zumutbar. Die anfänglich unbewusste Reflexhandlung ändert nichts daran, dass das Opfer tatsächlich Widerstand leistete, über den sich der Beschwerdegegner mit Gewalt hinwegsetzte (E. 5.1).
Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist auch erfüllt. Wer – wie der Beschwerdegegner – nicht ablässt und an der Handtasche weiterhin zerrt, nachdem das Wegreissen nicht auf Anhieb gelungen ist, setzt sich über den körperlichen Widerstand des Opfers bewusst hinweg und will den Diebstahl mit Gewalt erzwingen. Dabei ist unerheblich, dass er das Opfer nicht mit Absicht umgerissen und durch das Mitschleifen am Boden verletzt hat, wie die Vorinstanz annimmt. Der Tatbestand des Raubes erfordert keine Verletzungsabsicht in subjektiver Hinsicht (E. 5.2).
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil kassiert, das auf einem “Geständnis” gegenüber einem verdeckten Ermittler basierte (Urteil vom 26. Juli 2007 – 3 StR 104/07). Aus der Pressemitteilung de BGH:
Der Angeklagte hatte gegenüber der Polizei zunächst den gegen ihn erhobenen Mordvorwurf bestritten und sich auf sein Schweigerecht berufen. Nachdem sich der Tatverdacht nicht hatte erhärten lassen, wurde gegen ihn ein Verdeckter Ermittler eingesetzt. Dieser gewann im Laufe eines Jahres das Vertrauen des Angeklagten, der sich zu dieser Zeit in anderer Sache in Strafhaft befand. Während eines Hafturlaubs sprach ihn der Verdeckte Ermittler gezielt auf den Tatvorwurf an und drängte ihn zu Angaben. Der Angeklagte räumte – teilweise beschönigend – seine Täterschaft ein und schilderte auf zahlreiche Nachfragen Einzelheiten der Tat.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgeführt, dass der Einsatz des Verdeckten Ermittlers zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Dieser hätte jedoch den Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hatte, nicht unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses zur Aussage drängen und in einer vernehmungsähnlichen Befragung zu Angaben veranlassen dürfen, die ohne die Täuschung – bei einer förmlichen Vernehmung – nicht zu gewinnen gewesen wären. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen und sich selbst zu belasten.