Die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden haben Akten als Beweismittel beschlagnahmt. Die Anträge des Betroffenen, die Beschlagnahme aufzuheben, blieben erfolglos. Unter anderem wurde ihm beschieden, er könne jederzeit Kopien anfertigen, was ihm angesichts der Menge als unzumutbar erschien (Aufwand von mehreren Arbeitstagen und einigen tausend Franken). Gegen den Entscheid der Vorinstanz gelangte er mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht nahm die Verfassungsbeschwerde als Beschwerde in Strafsachen entgegen, wies sie aber ab ( 1B_93/2007 vom 10.08.2007). Zur Frage des richtigen Rechtsmittels:
Selon l’art. 78 al. 1 LTF, le Tribunal fédéral connaît des recours contre les décisions rendues en matière pénale. Cette notion comprend toute décision fondée sur le droit pénal matériel ou sur le droit de procédure pénale. En d’autres termes, toute décision relative à la poursuite ou au jugement d’une infraction fondée sur le droit fédéral ou sur le droit cantonal est en principe susceptible d’un recours en matière pénale (…). La voie ordinaire du recours en matière pénale est dès lors ouverte en l’espèce, de sorte que le recours constitutionnel subsidiaire est exclu. A lui seul, l’intitulé erroné d’un recours ne nuit pas à son auteur, pour autant que les conditions d’une conversion en la voie de droit adéquate soient réunies (ATF 126 II 506 consid. 1b p. 509 et les arrêts cités). Tel est en l’occurrence le cas, si bien qu’il y a lieu de traiter le présent recours comme un recours en matière pénale (E. 2).
Zur Frage des Eintretens verwies das Bundesgericht auf seine Praxis zu Art. 87 Abs. 2 OG:
En matière de séquestre pénal, il a été jugé que le séquestre probatoire causait toujours un préjudice irréparable à la personne privée temporairement de la libre disposition des objets saisis (ATF 126 I 97 consid. 1b p. 101; voir aussi ATF 128 I 129 consid. 1 p. 131; 89 I 185 consid. 4 p. 187; arrêts) et que ce préjudice était de nature juridique (arrêts 1P.647/1994 du 10 février 1995 publié in RDAT 1995 II 21 p. 60; 1P.497/1993 du 9 février 1994 publié in Rep 1994 p. 268). Le recours est dès lors recevable de ce point de vue. Les autres exigences formelles étant satisfaites, il y a lieu d’entrer en matière (E. 3.2).
In der Sache beschränkte sich das Bundesgericht auf die Frage der Willkür und die Verletzung des Anspruch auf ein faires Verfahren:
Dans ces conditions, la seule question à résoudre en l’espèce est celle de savoir si le fait d’exiger du recourant qu’il procède lui-même aux travaux de photocopie des documents séquestrés est arbitraire et si cette décision porte atteinte au droit à un procès équitable.
Beide Fragen wurden verneint und damit die Beschwerde abgewiesen:
L’inconvénient allégué par le recourant n’a pas trait à la défense pénale en tant que telle; il s’agit uniquement pour lui de copier des documents dont il aurait besoin pour des motifs étrangers à la procédure. Par ailleurs, il n’apparaît pas indispensable que ce soit l’avocat du recourant qui procède aux photocopies et, même si c’était le cas, on ne voit pas en quoi cela serait préjudiciable à la défense de ses intérêts dans la procédure pénale. Ainsi, la mesure litigieuse n’est pas de nature à entraver le recourant dans sa défense, de sorte que le grief fondé sur le droit à un procès équitable doit lui aussi être rejeté (E. 4.3).
In 6B_113/2007 vom 16.08.2007 hatte sich das Bundesgericht in Fünferbesetzung mit folgendem Kriminalfall auseinanderzusetzen:
X. parkierte am 14. Mai 2004 gegen 11.00 Uhr ihren Personenwagen gegenüber der Liegenschaft in Zumikon in einem zu markierenden und mit temporären Parkverbotstafeln versehenen Bereich. Dies tat sie im Wissen darum, dass der Gemeinderat am 10. Mai 2004 beschlossen hatte, an dieser Stelle weisse Parkfelder anzubringen. Zudem sah sie, dass die Markierung bereits im Gang war. Der persönlichen Aufforderung durch einen Mitarbeiter der von der Gemeinde mit den Markierungsarbeiten beauftragten Unternehmung, ihr Fahrzeug wegzustellen, kam X. ebenso wenig nach wie der gleichlautenden telefonischen Anweisung eines Gemeindepolizisten. Die Markierung konnte deshalb an diesem Tag nicht fertig gestellt werden.
X. wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung ( Art. 286 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde mit sehr aufwändiger Begründung ab. Die einzige wirklich interessante Frage des Falls, die wohl auch die Fünferbesetzung begründet, prüfte das Bundesgericht dann letztlich nicht:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 285 f. StGB ist eine Widersetzung gegen Amtshandlungen einzig zulässig, wenn deren Widerrechtlichkeit offensichtlich ist, Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands dient (BGE 98 IV 41 E. 4b). In der Lehre wird der vom Bundesgericht verlangte Gesichtspunkt der voraussichtlichen Unwirksamkeit allfälliger Rechtsmittel kritisiert und die vollumfängliche Übernahme der im öffentlichen Recht geltenden Regeln in die Praxis zu Art. 286 StGB gefordert (…). Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben, da vorliegend die Nichtigkeit der in Frage stehenden Amtshandlung sowohl nach der Evidenztheorie als auch nach den vom Bundesgericht im Strafrecht entwickelten Kriterien zu verneinen ist (E. 2.5).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Gemeinderatsbeschluss nicht nichtig war und bejahte den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB.
Subjektiv wurde der Beschwerdeführerin ihr eigenes Argument zum Verhängnis. Sie liess nämlich geltend machen, sie sei zumindest sinngemäss davon ausgegangen, die Markierungsarbeiten erfolgten nicht rechtmässig. Dieses Argument mache gemäss Bundesgericht deutlich, dass die Beschwerdeführerin die gemeinderätliche Anordnung zwar als unrechtmässig, nicht jedoch als absolut unwirksam erachtete. Das erscheint nun aber doch als reichlich wortklauberisch und als logisch falsch, weil doch auch eine nichtige Anordnung unrechtmässig ist. Das Bundesgericht erklärt dann noch, welches Argument die Beschwerdeführerin hätte vortragen müssen:
Die Beschwerdeführerin stufte den Gemeinderatsbeschluss – zu Recht – als fehlerbehaftet ein. Dies genügt jedoch für sich allein genommen zur Annahme eines den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtums nicht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin überdies annehmen müssen, die Amtshandlung sei mit einem solch offensichtlich schwerwiegenden Mangel behaftet, dass diese keinerlei Rechtswirkungen entfalte und sich folglich eine Anfechtung erübrige (E. 3.3).
Ich will den Entscheid gar nicht kritisieren. Aber hat es ein Land wie die Schweiz wirklich nötig, praktisch jeden Widerstand – darauf läuft Art. 286 StGB ja letztlich hinaus – zu kriminalisieren?
In einem äusserst kurz begründeten Urteil ( 6B_423/2007 vom 17.08.2007) tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde eines Geschädigten gegen einen Einstellungsbeschluss nicht ein. Es verweist auf seine von der Literatur abweichende jüngste Rechtsprechung ( BGE 6B_12/2007 vom 05.07.2007; vgl. dazu meinen früheren Beitrag).
Erfreulich nachsichtig war das Bundesgericht im Kostenpunkt:
Da sich der Beschwerdeführer auf die Literatur stützen konnte, und er offenbar von der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Kenntnis hatte, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (E. 2).
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen die Verlängerung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gut, obwohl es diese als gegeben erkennt (Urteil 1B_152/2007 vom 20.08.2007). Die Vorinstanz hatte sich aber nicht mit möglichen milderen Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt:
Contrairement à ce que prétend la cour cantonale, le recourant n’a pas manifesté d’intention claire de retourner immédiatement dans son pays. Le risque de fuite n’est donc pas élevé au point de rendre toute caution d’emblée inefficace. Dans la mesure où l’autorité n’a pas retenu d’autres motifs de détention, elle aurait dû examiner la possibilité de mesures alternatives, ce d’autant plus qu’elle n’explique pas en quoi la libération du recourant sous caution pourrait compromettre ou compliquer la réalisation des actes sollicités par la partie civile. Il appartiendra par conséquent aux autorités cantonales de s’interroger sur la possibilité de libérer le recourant, moyennant des mesures propres à pallier le risque de fuite, et en veillant le cas échéant à ordonner les mesures d’encadrement nécessaires à la prévention du risque de réitération (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer bleibt in Haft, die Vorinstanz erhält Gelegenheit, ihren Fehler zu korrigieren.
In einem neuen, zur BGE-Publikation bestimmten Urteil ( 6S.101/2007 vom 15.08.2007) heisst das Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft gegen einen Entscheid des Einzelrichters des Bundesstrafgerichts ( SK.2006.13 vom 22.11.2006) teilweise gut. Dieser war in zwei Punkten bewusst von der bisherigen Praxis des Bundesgerichts abgewichen und wurde für seinen Mut nun insofern belohnt, als ihm das Bundesgericht in einem Punkt folgt und seine bisherige Praxis aufgibt – ein wunderschönes Beispiel dafür, dass ein Richter nach seiner eigenen Überzeugung entscheiden muss und nicht einfach blind der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen sollte.
Die Praxisänderung betrifft die Frage, ob das Absetzen von Blüten auch als Betrug strafbar sei (echte oder unechte Konkurrenz):
Dass Art. 242 StGB dem Betrug als speziellere Norm vorgehen und diesen verdrängen soll, leuchtet nicht ein. Die beiden Bestimmungen schützen unterschiedliche Rechtsgüter und stehen deshalb in echter Konkurrenz. Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass Art. 242 StGB nebst anderen Rechtsgütern das Vermögen schütze und den Betrug deshalb miterfasse. Gegen ein solches Rechtsgutverständnis wurde mit Recht eingewendet, dass die meisten Delikte gegen Allgemeininteressen auch Vermögensinteressen (mit-)schützten [...]. Aus diesen Gründen besteht nicht länger Anlass, an dem in BGE 99 IV 9 begründeten spezialgesetzlichen Vorrang der Falschgeldstraftatbestände festzuhalten. Diese stehen zum Betrug vielmehr in echter Konkurrenz (…). Das Inumlaufsetzen von Falschgeld (Art. 242 StGB) ist somit immer auch unter Betrugsgesichtspunkten zu beurteilen (E. 4.3.3).
Trotzdem hat das Bundesgericht in zwei Fällen die Beschwerde der BA gutgeheissen, weil der Einzelrichter zu hohe Anforderungen an das Tatbestandselement der Arglist stellte:
Im Geschäftsverkehr muss man auf die Echtheit der staatlich emittierten Zahlungsmittel vertrauen können. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb der Betrug über die Hingabe der Falsifikate hinaus noch von weiteren arglistigen Vorkehren abhängen soll. Anders entscheiden hiesse, den Falschgeldbetrüger gegenüber dem Betrüger zu bevorteilen, welcher unter Zuhilfenahme von gefälschten Urkunden täuscht. Wer Falschgeld in Umlauf bringt, begeht deshalb in aller Regel auch einen Betrug (…). Bei ganz offensichtlichen Fälschungen kann die Arglist immer noch über die Leichtfertigkeit des Abnehmers ausgeschlossen werden (E. 4.4.3).
Festgehalten hat das Bundesgericht schliesslich an seiner Praxis, wonach das Inumlaufsetzen von Falschgeld ( Art. 242 StGB) nicht mitbestrafte Nachtat zur Geldfälscherei ( Art. 240 StGB) ist:
Entgegen der Kritik in der Lehre ist die Zweiteilung auch nach wie vor überzeugend: Mit dem Absetzen zuvor gefälschten Geldes wird gegenüber der blossen Fälschung ein Mehr an Unrecht verwirklicht (…). Mit dem Absetzen werden diejenigen Geschäftsverkehrsinteressen konkret gefährdet, welche durch das Fälschen bloss abstrakt bedroht wurden. Für das Mehr an Gefährdung durch das Inumlaufsetzen ist der Geldfälscher nach Art. 242 StGB zu bestrafen. Dass der Geldfälscher für das Inumlaufbringen seines eigenen Falschgeldes bestraft werden soll, indem die Strafe für die vorangegangene Geldfälschung nach Art. 240 StGB erhöht wird, will angesichts der eigenständigen Strafbarkeit des Inumlaufbringens nicht einleuchten. Auch unter Gesichtspunkten des methodisch korrekten Deliktsaufbaus sollte ein zusätzlich verwirklichter Tatbestand nicht (nur) auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden. Gegen die von der Lehre vorgeschlagene Lösung der mitbestraften Nachtat spricht schliesslich, dass sie den Fälscher, der seine eigenen Blüten absetzt, gegenüber dem blossen Falschgeldabsetzer privilegiert, weil Art. 242 StGB nach dieser Lösung nur auf den Falschgeldabsetzer anwendbar ist (E. 4.2.2).