Nachdem der Ständerat weitere Differenzen beseitigt hat, geht das Geschäft jetzt noch an den Nationalrat, der dann wohl auch die letzte ausräumen und die Strafmediation aus der Vorlage kippen wird (vgl. dazu den Beitrag im Tages-Anzeiger).
Hier alle Links zu den bisherigen Beratungen der eidg. Räte:
Der Bundesrat hat laut Medienmitteilung einen Arbeitsbericht des EJPD «Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken in Bahnhöfen, Flughäfen und an anderen öffentlichen Orten» gutgeheissen.
Der Bericht zeigt wunderschön, wie der Rechtsstaat Schweiz mittlerweile funktioniert:
So haben wir es uns doch immer vorgestellt, nicht?
Das Bundesgericht stellt in einer gutgeheissenen Laienbeschwerde fest, dass das Abstimmungsgeheimnis auch im Strafvollzug ohne Einschränkung zu wahren ist (6B_362/2007 vom 03.09.2007). Entsprechende Zensur ist demnach widerrechtlich.
Die Strafanstalten sind befugt, die ein- und ausgehende Post der Insassen zu kontrollieren, [...]. Dabei haben sie allerdings das uneingeschränkt geltende Stimmgeheimnis zu wahren (Art. 34 BV, § 7 des Zürcher Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003, Art. 5 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, SR 161.1). Unter diesem Gesichtspunkt ist es zwar unbedenklich, dass die Anstaltsleitung das eingehende Stimmmaterial öffnen lässt, da dieses nichts enthält, was dem Abstimmungsgeheimnis unterliegt. Es erscheint auch noch zulässig, dass sie sicherstellen lässt, dass die Insassen bei der Stimmabgabe ausschliesslich die dafür erforderlichen Stimmzettel ausfüllen und ins Stimmkuvert legen. Mit dem Abstimmungsgeheimnis nicht vereinbar wäre dagegen klarerweise, von den Insassen die Abgabe des offenen Stimmkuverts zu verlangen, da das Anstaltspersonal bei dessen Prüfung vom Abstimmungsverhalten Kenntnis nehmen kann. Es ist ohnehin kaum denkbar, wie ein Insasse in einem Abstimmungskuvert, das erst geöffnet wird, wenn es dem Absender nicht mehr zugeordnet werden kann, gezielt geheime Botschaften an der Zensur vorbei schmuggeln könnte.
Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Abstimmungsgeheimnis bereits verletzt ist, wenn die mit der Zensur beauftragten Personen vom Abstimmungsverhalten des Insassen Kenntnis nehmen können, auch wenn sie das Stimmkuvert anschliessend ohne Veränderung weiterleiten; insofern gehen seine Ausführungen in E. 3.1 S. 6 an der Sache vorbei (E 1.3).
Nach einem Artikel auf espace.ch haben die beiden stellvertretenden Bundesanwälte vor der GPK-Subkommission ausgesagt und ihre früheren Behauptungen “relativiert”. Hier ein paar Ausschnitte:
Fels spielte in der Sache eine zentrale Rolle. Denn er war es, der die Subkommission am 14. August über den angeblichen Geheimplan Holenwegers informierte. Er hatte der Kommission damals vier der handschriftlichen Skizzen Holenwegers präsentiert und erläutert – ohne aber die Skizzen auszuhändigen. Die Skizzen seien von hoher Brisanz, hatte Fels damals der Kommission erklärt.
Der Erwartungsdruck auf die von der Kommission eingeladenen Gäste aus der Bundesanwaltschaft war gross. Das Fazit der Sitzung: «Fels und Nicati haben die Aussagen, die sie uns gegenüber am 14.August gemacht hatten, relativiert», bestätigten Insider verschiedener Parteien.
Zudem räumten die beiden stellvertretenden Bundesanwälte nun offenbar ein, dass die Geheimplantheorie eine nicht sehr breit abgestützte Vermutung sei. Das habe damals, bei der ersten Information der Kommission am 14.August, noch ganz anders getönt, sagen Insider..
Die Subkommission will nun die Skizzen – aus welchen Gründen auch immer – kriminologisch begutachten lassen. Die Ergebnisse werden natürlich erst publiziert, wenn sie endgültig nicht mehr interessieren: nach den Wahlen.
Derweil erinnert Engeler (Weltwoche) an die Lehren, welche aus der Fichenaffäre zur Frage der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft gezogen worden waren:
Im Ständerat skizzierten die versammelten Staatsrechtler interessanterweise genau die Lösung, die Justizminister Blocher und der Bundesrat heute favorisieren. Der Berner Professor Ulrich Zimmerli, der mittlerweile der SVP den Rücken gekehrt hat, wehrte sich vehement dagegen, die Justiz mit der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zu belasten: «Hüten wir uns davor, die politische Verantwortung auf das Bundesgericht abzuschieben.» Die Kontrolle der Behörde sei Sache der politischen Führung.
Und sein Berufskollege, der Baselbieter Freisinnige René Rhinow, verlangte ausdrücklich, die Landesregierung insgesamt sei vermehrt in die Pflicht zu nehmen: «Wir müssen der Kontrolltätigkeit des Bundesrates als Kollegium ein grösseres Gewicht beimessen.»
Die Justizkommission des Solothurnischen Kantonsrats hat eine Medienmitteilung “Organisationsüberprüfung der Staatsanwaltschaft” publiziert. Das Wichtigste vorweg: Die Staatsanwaltschaft funktioniert “recht gut” und es liegen keine Befunde vor,
die darauf hinweisen würden, dass durch die Faktoren Strategie, Struktur, Potenzial oder Kultur der Staatsanwaltschaft die Durchführung der Strafverfolgung im Kanton Solothurn akut gefährdet wäre.
Würde man nun davon ausgehen, dass die Medienmitteilung in erster Linie “politisch korrekt” verfasst ist, könnte man mit etwas bösem Willen aus folgenden Passagen ein veritables Führungsproblem herauslesen:
In dieser Lage hat die Führungsspitze situationsbedingt einen eher autoritären, zentralistischen und regulatorischen Führungsansatz gewählt, der die Staatsanwaltschaft heute prägt. Die besondere Situation habe für den Übergang einen spezifischen Führungsstil gerechtfertigt. Obwohl – oder gerade weil – die Staatsanwaltschaft auch heute noch im Aufbau ist und immer noch eine „Baustelle“ darstelle, sei jetzt der Zeitpunkt gekommen, eine Konsolidierung vorzunehmen und die Staatsanwaltschaft in organisatorischer, betrieblicher und kultureller Hinsicht zu optimieren.
Hinsichtlich des Potenzials wird festgestellt, dass einerseits die personellen Ressourcen zu knapp bemessen seien und dass gleichzeitig das fachliche Potenzial suboptimal sei, einerseits wegen der ungenügenden Ausbildung und Erfahrung der Untersuchungsbeamten, andererseits wegen des weitgehenden Fehlens einer adäquaten Führungsausbildung bei den Leitungsfunktionen.
Ein wesentliches Optimierungspotenzial liege schliesslich im Bereich der Kultur: Die Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen dem Oberstaatsanwalt und seiner Stellvertreterin wird als suboptimal bezeichnet. Zudem sei – nachdem die Übergangsphase einen situativ besonderen Führungsstil gerechtfertigt habe – ein Wandel von Kultur und Führungsstil angezeigt, welcher mit dem Projekt „Stawa Flow“ auch schon teilweise eingeleitet worden ist.
Ach ja, ein erster Beschluss, der einem oft anzutreffenden politischen Reflex zu entsprechen scheint, wurde auch bereits gefasst: eine zusätzliche Staatsanwaltsstelle.
Das Bundesgericht (6S.116/2007 vom 07.09.2007) korrigiert erneut einen Einstellungsbeschluss des Bundesstrafgerichts. Dieses hatte wegen eines Formmangels eingestellt, weil die Bundesanwaltschaft eine Vereiningungsverfügung nur den Angeklagten, nicht aber den beschwerdeberechtigten Kantonen eröffnet hatte (vgl. dazu den angefochtenen Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.16 vom 14.12.2006). Dazu das Bundesgericht:
Mit diesen Abtretungsverfügungen haben die Kantone klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Übernahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft einverstanden sind. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die unterlassene Zustellung der Vereinigungsverfügung einen Mangel darstellen soll, der es dem Bundesstrafgericht verwehrte, auf die Anklage einzutreten. Daran vermag auch das vom Beschwerdegegner bemängelte Fehlen einer expliziten Abtretung der Betrugsuntersuchung nichts zu ändern. Tatbestände müssen nicht einzeln übertragen werden, Voraussetzung ist lediglich, dass der übernommene Sachverhalt klar umschrieben ist (so zutreffend TPF SK.2004.14 E. 1.2.2.). Aus den kantonalen Verfügungen geht klar hervor, dass die Untersuchung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Absatz von Falschgeld an den Bund abgetreten wurde. Davon müssen gerade auch allfällige Betrugshandlungen mit Falschgeld erfasst sein, zumal – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – die Geldfälschereitatbestände (Art. 240 ff. StGB) ohnehin schon der Bundeszuständigkeit unterliegen (Art. 336 Abs. 1 lit. e StGB). Hinzu kommt, dass nach der zum Abtretungszeitpunkt geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung das im Sinne von Art. 146 StGB täuschende Absetzen von Falschgeld durch den Fälscher noch von Art. 242 StGB mitumfasst wurde(vgl. noch BGE 99 IV 9 sowie nunmehr zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 6S.101/2007 vom 15. August 2007, E. 4.3). Eine explizite Abtretung der Betrugsuntersuchungen war deshalb entbehrlich (E. 3.2.2).
Damit lag entgegen der Auffassung des Bundesstrafgerichts kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 168 Abs. 2 Satz 2 BStP vor.
Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Frage der Verfahrenskosten (Kosten der Untersuchungshaft / Kosten des vorzeitigen Vollzugs; vgl. dazu meine früheren Beiträge hier und hier).
Das Bundesgericht heisst eine Strafrechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gut (1B_84/2007 vom 11.09.2007, BGE-Publikation vorgesehen). Die Beschwerde richtete sich gegen die Absetzung einer Offizialanwältin wegen angeblicher Interessenkollision. Dagegen beschwerten sich sowohl die Verbeiständete als auch ihre Anwältin.
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diesen bejahte das Bundesgericht zunächst für die Partei selbst unter Berücksichtigung der konkreten Umstände:
La question se pose différemment lorsque le changement d’avocat d’office n’est pas requis par la partie assistée mais qu’il est, comme en l’espèce, ordonné par l’autorité compétente en matière d’assistance judiciaire contre le gré des intéressés, soit la partie et le défenseur d’office, et quand cette décision intervient à la suite d’une démarche de la partie adverse durant la procédure (en l’occurrence une plainte pénale pour atteinte à l’honneur visant la partie et le défenseur d’office, qui aurait pour effet de créer un conflit d’intérêts). Il est nécessaire d’assurer un contrôle judiciaire immédiat de telles décisions imposant un changement d’avocat d’office car on voit mal comment en supprimer les conséquences en cas d’annulation de la décision au terme de la procédure pénale. En outre, une absence de recours immédiat pourrait favoriser les manoeuvres d’une partie cherchant à créer les conditions d’un conflit d’intérêts afin de priver la partie adverse de l’assistance d’un avocat d’office efficace. C’est pourquoi, dans le cas particulier, il faut admettre le risque d’un préjudice irréparable au sens de l’art. 93 al. 1 let. a LTF et considérer que le recours contre la décision incidente est recevable. La première recourante a en outre qualité pour recourir au sens de l’art. 81 al. 1 let. b ch. 5 LTF (E. 4).
Für die Anwältin kommt das Bundesgericht zum selben Schluss:
Le défenseur d’office de l’accusé ou de la victime n’est pas mentionné dans la liste de l’art. 81 al. 1 let. b LTF. Cette liste n’a toutefois pas été conçue comme exhaustive par le législateur (cf. Message précité, FF 2001 p. 4116) et il faut examiner, dans les cas non énumérés, si le recourant peut se prévaloir d’un intérêt juridique à l’annulation ou à la modification de la décision. Dans la procédure de recours de droit public, un intérêt juridiquement protégé (au sens de l’art. 88 OJ) pouvait être reconnu au défenseur d’office qui, en personne, contestait une décision de l’autorité cantonale concernant l’exercice du mandat de droit public qui lui avait été confié dans le cadre d’une procédure pénale (cf. consid. 1 non publié de l’arrêt 1P.285/2004, ATF 131 I 217; ATF 108 Ia 11; arrêt 1P.713/2005 du 14 février 2006, consid. 1). Comme le recours en matière pénale a été conçu pour reprendre la fonction du recours de droit public, lorsque la contestation porte sur l’application du droit cantonal de procédure pénale (cf. supra, consid. 2), il faut admettre que le défenseur d’office a qualité pour recourir parce qu’il a un intérêt juridique à l’annulation de la décision attaquée, conformément à l’art. 81 al. 1 let. b LTF. Il s’ensuit que, formé par le second recourant, le recours en matière pénale est recevable, en tant que la contestation porte sur la décharge du mandat de défenseur d’office (ch. I du dispositif de la décision attaquée); il y a donc lieu d’entrer en matière dans cette mesure (E. 5).
In der Sache bereitete der Entscheid keinerlei Schwierigkeiten, da die Gehörsverletzung offensichtlich war.