Die gestern bekannt gewordenen “Erkenntnisse” kann ich noch nicht kommentieren. Ich beschränke mich daher auf ein paar weiterführende Links:
Medienmitteilung vom 29.11.2007, mit folgenden Dokumenten:
Für eine Zusammenfassung empfehle ich den folgenden NZZ-Artikel: Meier-Schatz gibt Austritt aus GPK bekannt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat den Freispruch einer bekannten Patientenschützerin in einem Punkt erfolgreich vor Bundesgericht angefochten (Urteil 6B_336/2007 vom 19.11.2007, s. meinen früheren Beitrag).
Der Entscheid überzeugt mich nicht, weil sich die drei Bundesrichter m.E. zu Tatrichtern machen, jedenfalls im Ergebnis. Sie heissen die Beschwerde nicht wegen unrichtiger Rechtsanwendung gut, sondern – ohne dies ausdrücklich zu erklären – wegen willkürlicher Beweiswürdigung. Sie ersetzen die Beweiswürdigung der Vorinstanz durch eine eigene, die mir nicht als zwingend erscheint:
In 6B_369/2007 vom 14.11.2007 hebt das Bundesgericht einen Einziehungsentscheid des Obergerichts des Kantons Luzern wegen Verletzung von Art. 70 StGB auf. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe einem Anlagebetrüger Kunden vermittelt und dafür Provisionen bezogen. Eingezogen wurden aber nicht die Provisionen, sondern Wertschriften des Beschwerdeführers. Aus dem Entscheid:
Eine Einziehung von Surrogaten ist auch bei Dritten nur zulässig, wenn anhand eines “paper trails” dokumentiert ist, dass sie an die Stelle der Originalwerte getreten sind. Im vorinstanzlichen Urteil wird eine Papierspur zwischen den Provisionsgeldern und dem eingezogenen Wertschriftendepot zwar behauptet, aber nicht belegt (E. 2.3).
Die GPK-N hat eine Medienmitteilung unter dem Titel Zwischenstand der Nachfolgeuntersuchung der GPK-N zur Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes veröffentlicht und eine Website Untersuchungen der GPK-N zu den Strafverfolgungsbehörden des Bundes / Dokumente O. Holenweger aufgeschaltet. Dort kann auch der neu veröffentlichte Bericht Zwischenstand der Subkommission EJPD/BK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates; Nachfolgeuntersuchung der GPK-N zur Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes heruntergeladen werden. Dieser liest sich streckenweise wie eine Verteidigungsschrift bzw. bezüglich der Amtsgeheimnisverletzungen wie eine Anklageschrift. Besonders bedenklich erscheint die offenbar notwendige Reaktion der GPK-N auf die Indiskretionen:
In meinem letzten Beitrag habe ich darauf hingewiesen, dass die Vertreter der Beschwerdeführer der im Internet publizierten Entscheide des Bundesgerichts in der Regel nicht anonymisiert werden. Gestern wurden drei weitere Beispiele mit der angesprochenen Problematik online gestellt.
In ersten Urteil wird über den Terminplan eines Verteidigers und die notwendige Vorbereitungszeit für eine obergerichtliche Hauptverhandlung diskutiert: