Nach der Rechtsprechung zum alten Strafzumessungsrecht war unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Freiheitsstrafen von über 18 bis maximal 21 Monaten auf 18 Monate zu reduzieren, um den bedingten Vollzug zu ermöglichen. Damit ist nun nach einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts ( 6B_131/2007 vom 22.11.2007) unter dem neuen Recht Schluss:
Der Tages-Anzeiger führt ein wenig erhellendes Gespräch mit dem abtretenden Bundesstrafrichter Bertossa, der sich aufführt, als stünde er vor seiner Wahl als was auch immer. Der Rundumschlag umfasst folgendes:
Und weil auch folgende Themen gerade trendy sind:
Und wofür hat sich Bertossa eingesetzt, der als Bundesstrafrichter dem Vernehmen nach ausgezeichnete Arbeit verrichtet hat?
Ich habe den grösseren Teil meiner Energie stets drauf verwendet, die Kriminalität der Mächtigen zu bekämpfen.
WOW und erst noch politisch korrekt: die Kritik gegen den abgewählten Justizminister und gegen die Führung der UBS übt Bertossa wohlweislich nicht als Magistrat, sondern als Bürger. Man will sich ja nicht dem Vorwurf aussetzen, die Gewaltenteilung zu verletzen.
Ob das Verhalten eines Beschuldigten strafbar ist oder nicht, hängt bisweilen von der Vertragsauslegung ab. In einem heute online gestellten Entscheid ( 6B_329/2007 vom 11.12.2007) waren sich die Strafrichter der verschiedenen Instanzen darin nicht einig. Das Obergericht des Kantons Zürich korrigierte die Auslegung des Bezirksgerichts, wurde seinerseits aber vom Bundesgericht in die Schranken gewiesen, das die Auffassung des Bezirksgerichts aufgrund des Vertrauensprinzips bestätigte.
Das Bundesgericht hebt in einem heute online gestellten Urteil einen Einziehungsentscheid (Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB) der Luzerner Justiz auf ( 6B_378/2007 vom 11.12.2007). Diese hatte gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Rassendiskriminierung ermittelt und dabei zahlreiche CDs beschlagnahmt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt und die CDs eingezogen, ohne dass deren Inhalt überhaupt bekannt war:
Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus, dass die eingezogenen CDs rassistische Äusserungen im Sinne von Art. 261bis StGB enthalten. Ohne sich mit dem Inhalt der CDs überhaupt auseinanderzusetzen, übernimmt sie damit offenbar die diesbezüglichen Annahmen im erstinstanzlichen Entscheid. Danach soll das stichwortartige Lesen des den CDs beigelegten Textbüchleins, deren stichprobenartiges Anhören sowie die bei den Akten liegende Bewertung des bundespolizeilichen Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) ergeben haben, dass 105 der beschlagnahmten 185 Tonträger tatbestandsmässig im Sinne der Rassismusstrafnorm und daher in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 aStGB einzuziehen seien (vgl. erstinstanzlichen Entscheid, S. 5). Eine nachvollziehbare Auswertung der CDs auf ihren Inhalt hin – beispielsweise anhand einzelner Textpassagen – lässt sich allerdings auch diesem Entscheid nicht entnehmen. Insbesondere finden sich keinerlei Angaben darüber, welche CDs überhaupt überprüft wurden und aus welchen Gründen auf ihren rassistischen Inhalt im Sinne von Art. 261bis StGB geschlossen wurde. Auch die Bewertung des DAP erbringt hierzu keinen weiteren Aufschluss.
Die offene Formulierung der Rassismusstrafnorm sollte wohl gereicht haben, um sich die Arbeit zu ersparen, die CDs im Einzelnen zu analysieren (nach dem Motto: wird schon rassistisch sein, also ziehen wir das Zeugs mal ein). Diese Rechnung ging nicht auf. Das Bundesgericht weist die Sache zurück zu neuer Beurteilung.
Der VR-Präsident einer Gesellschaft, die vor dem 31. Mai 2007 vier deutsche Handwerker angestellt hatte, ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts (
6B_601/2007 vom 07.12.2007, BGE-Publikation) zu Recht wegen fahrlässiger Widerhandlungen gegen das ANAG (
Art. 23 Abs. 4 Satz 2 i.V.m.
Das Bundesgericht anerkennt zwar die Rechtsprechung des EuGH, wonach Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen nach Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EG ( SR 0.142.112.681) bloss deklaratorischen Charakter haben. Dies treffe aber erst nach Ablauf der Übergangsfristen zu, also erst nach 31. Mai 2007:
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