Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einem Entsiegelungsverfahren nicht ein ( 1B_200/2007 vom 15.01.2008), macht aber interessante Feststellungen zum Verfahren.
In einem heute online gestellten Urteil ( 1B_295/2007 vom 22.01.2008) hebt das Bundesgericht einen weiteren Haftentscheid auf, diesmal wegen Verletzung der Begründungspflicht (keine richterliche Auseinandersetzung mit einer formell nicht beantragten (!) Kaution):
Das Bundesgericht ( 1B_307/2007 vom 21.01.2008) hebt einen handschriftlich verfassten Haftprüfungsentscheid auf, allerdings natürlich nicht, weil er handschriftlich verfasst wurde, sondern weil der angefochtene Entscheid (peinlicherweise) die strafprozessuale Haft über die gesetzliche Höchsttdauer hinaus verlängert hatte:
Die Präsidentin des Strafgerichts hat die letztmals bis 7. November 2007 verlängerte Untersuchungshaft mit Entscheid vom 2. resp. 26. November 2007 bis zum 27. Juni 2008 verlängert, mithin in Missachtung von § 86 Abs. 2 StPO/BL um fast acht Monate. Der angefochtene Entscheid ist darum aufzuheben und zur Neufestsetzung der Haftdauer an das Präsidium des Strafgerichts zurückzuweisen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren einzig wegen des Vorwurfs der Erpressung inhaftiert war. Die Beschlüsse des Verfahrensgerichts vom 25. Juli 2007 und 28. August 2007, auf welche jeweils verwiesen wurde, setzen sich nur mit diesem Tatvorwurf auseinander (vgl. vorn E. 2.2) (E. 6.3).
Das Bundesgericht ( 6B_132/2007 vom 17.01.2008) kassiert ein Urteil der Genfer Justiz, welche dem Verurteilten den teilbedingten Vollzug seiner Freiheitsstrafe (2.5 Jahre) mit der Begründung verweigert hatte, die Gewährung einer teilbedingten Freiheitsstrafe liege im Ermessen des Richters und sei bei entsprechender Schwere der Schuld zu verweigern.
Am 21. Juni hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das m.W. zweite “Terrorismus-Urteil” der Schweiz gefällt ( SK.2007.4; vgl. meinen früheren Beitrag). Zu beurteilen war u.a. das Betreiben einer Internetplattform für terroristische Gruppierungen. Eine gegen das Urteil gerichtete Beschwerde ist vor Bundesgericht hängig (6B_650/2007).