Ein weiterer grosser Wirtschaftsstrafprozess, derjenige um die Kantonalbank des Kantons Waadt (s. meinen früheren Beitrag), endet im Wesentlichen mit Freisprüchen (s. dazu den Beitrag der NZZ).
Das Bundesgericht verweigert einem Beschuldigten nach eingestelltem Strafverfahren eine Entschädigung (BGer 6B_490/2007 vom 11.02.2008). Es bestätigt damit seine Rechtsprechung, über die hier auch schon berichtet wurde (vgl. etwa hier oder hier).
Mit BGer 6B_508/2007 vom 18.02.2008 publiziert das Bundesgericht ein Urteil, in dem ausnahmsweise nicht nur der Name des Beschwerdeführers anonymisiert wird, sondern auch derjenige des Vertreters. Es darf darüber spekuliert werden, um wen es sich bei diesem Vertreter handelt. Die Auflösung könnte schon deshalb interessieren, weil die Beschwerde gleich aus mehreren Gründen gutgeheissen wird.
Ein Beschuldigter, der 811 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befand, wurde schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, welche durch die 811 Tage als erstanden erklärt wurden. Umtriebsentschädigung oder Genugtuung wurden nicht zugesprochen. Dagegen beschwerte er sich vor Bundesgericht, das die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Strassburger Organe (Ashingdane c. Royaume-Uni, Aerts c. Belgique, Morsink c. Pays-Bas) abweist, und zwar als aussichtslos (BGer 6B_486/2007 vom 15.02.2008). Die Begründung erscheint freilich als wenig überzeugend, insbesondere der nachfolgend zitierte Teil: [weiterlesen] »
Der Tages-Anzeiger berichtet hier über ein Verfahren vor einem Einzelrichter in Zürich gegen einen mutmasslichen Verkehrssünder. Der Staatsanwalt beantragt eine unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 740.00, was CHF 111,000.00 entspricht. Der Beschuldigte plädiert auf Freispruch, das Urteil steht noch aus.
Erneut musste sich das Bundesgericht (BGer, 1B_16/2008 vom 14.02.2008) mit einer zufolge Haftentlassung gegenstandslos gewordenen Strafrechtsbeschwerde befassen. Einen Tag nach dem vorinstanzlichen Haftentscheid beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die umgehende Haftentlassung. Weitere fünf Tage später wurde er aus der Haft entlassen.
Wie im Urteil, das ich vorgestern erwähnt habe, spricht das Bundesgericht auch hier eine Entschädigung zu, weil die Beschwerde – wäre sie nicht gegenstandslos geworden – voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Die Formel des Bundesgerichts lautet wie folgt:
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 370/07 vom 27.2.2008; Pressemitteilung) erklärt die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet im Verfassungsschutzgesetz von NRW für verfassungswidrig . Die Leitsätze des heute erlassenen Urteils lauten wie folgt: