In einer Medienmitteilung vom 18. März 2008 orientiert die Bundesanwaltschaft über den Stand der Oil-for-Food-Verfahren (s. meinen Beitrag aus dem Jahr 2005). Die Medienmitteilung beginnt mit einem Lob an die eigene Adresse:
Die Bundesanwaltschaft steht mit diesem Resultat im internationalen Vergleich ausgesprochen gut da.
Ausgesprochen gut bezieht sich wohl weniger auf die eigentliche strafrechtliche Seite, sondern auf die eingezogenen Vermögenswerte, die mit “bisher über CHF 17 Mio.” beziffert werden. Über die Ergebnisse im Strafpunkt bleibt die Medienmitteilung vage. Wenn man sie aber errechnet, kommt man zum Ergebnis, dass knapp 90% der Verfahren eingestellt wurden: [weiterlesen] »
Der Polizei sind die Drohnen der Armee (erwartungsgemäss) nicht gut genug. Wie der Tages-Anzeiger hier berichtet, prüft die Polizei auch wesentlich moderneres und für polizeiliche Zwecke leistungsfähigeres Überwachungsgerät:
Was die Stadtpolizei nicht öffentlich kommuniziert: Hinter den Kulissen laufen Bestrebungen, mit hochmodernen Mikrodrohnen ein neues Zeitalter in der Überwachung von Zürich einzuläuten. Konkret handelt es sich um die MD4-200: ein bloss 70 Zentimeter breites und 900 Gramm leichtes Gerät, das nahezu geräuschlos fliegt und hochaufgelöste Videobilder von Menschen selbst aus 30 Meter Höhe liefert.
Mehr dazu auf der Website des Anbieters.
Dank eines Artikels im Tages-Anzeiger erfahren wir wieder einmal über den aktuellen Stand des alten Roschacher-Profilierungsversuchsverfahrens gegen Mitglieder der Hells Angels MC Zürich u.a. wegen OK-Verdachts (s. meine früheren Beiträge). Bedenklich stimmen die abgedruckten Insiderinformationen aus der Bundesanwaltschaft:
[Der Bundesanwalt] habe vor, sagen Insider – koste es, was es wolle – die Hells Angels wegen organisierter Kriminalität (OK) anklagen zu können. «Beyeler setzt enormen Druck auf», bestätigt ein Mitglied der Bundesanwaltschaft, «etwas anderes als eine Anklage wegen organisierter Kriminalität darf es nicht geben. Man will nicht wahrhaben, dass der Fall viel kleiner ist, als man sich ihn erträumt hat.»
Die Steueraffäre Deutschland-Liechtenstein (s. meine früheren Beiträge), wird bekanntlich auch in den USA zur Kenntnis genommen. Kürzlich hat Daniel J. Mitchell (Senior Fellow bei Cato Institute) einen lesenswerten Artikel im Magazin FP Foreign Policy (Ausgabe März 2008) veröffentlicht, in dem er darlegt, dass (und wie) letztlich alle von Steueroasen profitieren.
Während die schweizerische Politik in möglichen Abwehrstrategien gegen den längst ausgelösten Angriff auf das Bankgeheimnis umher irrt, scheint Mitchell optimistischer zu sein:
Das Bundesgericht setzt sich in BGer 6B_816/2007 vom 11.03.2008 mit einem Kostenentscheid auseinander, den der Beschwerdeführer als willkürlich rügte. Obwohl er teilweise obsiegt habe, seien ihm die gesamten Verfahrenskosten auferlegt worden. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, die Begründung der Vorinstanz sei zwar falsch, im Ergebnis aber nicht willkürlich.
Da die Vorinstanz auf einen Teil der Anklage nicht eingetreten ist, hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, auch wenn im angefochtenen Urteil die erstinstanzliche Strafe nicht reduziert worden ist (…). Dem Beschwerdeführer aber die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trotz teilweisen Obsiegens (einzig) mit der Begründung aufzuerlegen, das Strafmass sei unverändert geblieben, ist nicht haltbar. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich allerdings nur, wenn dieser auch im Ergebnis willkürlich ist.