Nach einem früheren, zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_23/2008 vom 31.01.2008; vgl. meinen früheren Beitrag) konnten Präsidialentscheide des Bundesstrafgerichts nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn Zwangsmassnahmen Gegenstand des Präsidialentscheids waren. Diese Rechtsprechung korrigiert das Bundesgericht in der selben Besetzung (aber mit einem anderen Gerichtsschreiber) in einem heute online gestellten, ebenfalls zur BGE-Publikation vorgesehenen Urteil ( 1B_95/2008 vom 14.05.2008): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hebt erneut ein Urteil des Bundesstrafgerichts (
BB.2006.130 vom 10.10.2007)
auf und ordnet an, dass die auf einem Bankkonto beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben sind.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung ( BGE 128 IV 145), wonach die Einziehung von Vermögenswerten nur angeordnet werden kann, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (E. 2). Daran ändere Art. 24 BetmG im Grundsatz nichts. Zu prüfen war allerdings auch die weitreichende Gerichtsbarkeit nach Art. 260ter StGB (krimnielle Organisation).
In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Urteil ( BGer 1B_242/2007 vom 28.04.2008) setzt das Bundesgericht einer ärgerlichen Praxis etlicher Rechtsmittelbehörden eine hoch willkommene Grenze. Worum es dabei geht, zeigt das Zitat aus der Sachverhaltsdarstellung des Bundesgerichts:
Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich führte am 20. August 2007 die Berufungsverhandlung durch. Eingangs stellte A. gegen Oberrichter Rolf Naef wegen Befangenheit resp. Anscheins der Befangenheit ein Ausstandsgesuch. Hintergrund des Ersuchens bildete der Umstand, dass Oberrichter Naef als Referent in der Berufungssache mit dem Rechtsvertreter des Beschuldigten anfangs Juli 2007 Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt hatte, dass er gestützt auf die Akten wohl einen Antrag auf Abweisung der Berufung stellen werde. Durch dieses Vorgehen habe Oberrichter Naef den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Oberrichter Naef gab die gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG ab, in der Sache nicht befangen zu sein.
Gestern hat 10vor10 den Verdacht geäussert, dass die Polizei ein Video manipuliert habe (vgl. dazu meinen Beitrag aus dem Dezember 2007). Es wurde anlässlich eines irrtümliches Polizeizugriffs aufgezeichnet, wobei nun genau diejenigen Sequenzen fehlen sollen, die den Polizisten zum Vorwurf gemacht werden. Der verantwortliche Kommandant spreche von einem Missgeschick, das bei der Visionierung des Videos erfolgt sei.
Das Bundesgericht hat heute das Urteil gegen die Gewerkschaftsfunktionäre ins Netz gestellt, welche am 4. November 2002 die Blockade des Autobahntunnels Baregg organisiert hatten ( BGer 6B_98/2007 vom 03.04.2008, BGE-Publikation vorgesehen). Die Vorinstanz hatte sie wegen Nötigung ( Art. 181 StGB) zu bedingten Geldstrafen von 14 Tagessätzen und zu Bussen von 500 Franken verurteilte, wobei die Tagessätze auf 200, 125, 190 respektive 250 Franken festgesetzt wurden. Hier ein paar Auszüge aus dem Urteil:
Zum Nötigungsmittel:
Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der von den Beschwerdeführern geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion zirka 30 Busse und zahlreiche weitere Motorfahrzeuge auf der Fahrbahn der Autobahn abgestellt und auf diese Weise ein Hindernis errichtet (E. 4.4.2).
Zum Nötigungszweck:
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