Im Rahmen einer Strafrechtsbeschwerde musste sich das Bundesgericht mit folgendem Sachverhalt auseinander setzen ( BGer 6B_385/2008 vom 21.07.2008):
X. schoss am 7. Oktober 2006 in der Gemeinde Eggiwil im Wildraum 5 ein Reh. Bevor er das erlegte Tier in Besitz nahm, trug er den Abschuss in das Kontrollheft ein. Dabei unterlief ihm ein Fehler. Unter der Rubrik “Wildraum Nr.” gab er fälschlicherweise den Wildraum 27 an, nachdem er zunächst eine andere, heute nicht mehr erkennbare Zahl eingetragen hatte.
X. wurde für diesen Fehler strafrechtlich verfolgt und über drei Instanzen zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt wegen “Unkorrekten Eintragens eines erlegten Wildtieres in die Abschusskontrolle” (Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz des Kantons Bern). Auch vor Bundesgericht blieb X. erfolglos. Er rügte eine Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, das auch auf kantonalen Strafnormen anzuwenden sei. Letzteres wird vom Bundesgericht zwar bestätigt. Wie es aber seine eigene Kognition beschränkt, erscheint als fragwürdiger Kunstgriff, der vielleicht die Gutheissung der Beschwerde gerade noch ermöglichte: [weiterlesen] »
Einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts ( BGer 6B_213/2008 vom 09.07.2008) ist folgender Passus zu entnehmen: [weiterlesen] »
Ein eben aufgeschnapptes kurzes Zitat, das ich dem Leser nicht vorenthalten kann:
Es ist erfreulich, dass die Zeiten des Kassationsgerichtes im Strafrechtsbereich dem Ende entgegengehen. Denn in den letzten Jahrzehnten hat das Kassationsgericht, in dem mehrheitlich sehr gute Strafrechtsanwälte die Richtung bestimmten, eine äusserst täterfreundliche Grundhaltung durchgesetzt und damit öfter eine effiziente Strafverfolgung zumindest erschwert, nicht selten sogar verunmöglicht.
Diese im Grunde ziemlich unqualifizierte Äusserung stammt aus einem Interview des Tages-Anzeiger mit einem ehemaligen Staatsanwalt. Frei übersetzt: das Recht erschwert oder verunmöglicht die effiziente Strafverfolgung.
Schaffen wir es doch einfach ab, dieses Recht, und bauen wir am Strafverfolgungsstaat weiter.
In einem heute online gestellten Urteil ( BGer 1B_77/2008 vom 15.07.2008) weist das Bundesgericht die Laienbeschwerde eines Sicherheitshäftlings gegen die Nichtweiterleitung eines Briefes an einen Journalisten ab. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Inhalt des Briefs, der mit dem Strafverfahren des Häftlings in keinem Zusammenhang stand, allenfalls einen Ehrverletzungstatbestand erfülle. [weiterlesen] »
Immer wieder bemühen die Straf- und Strafverfolgungsbehörden die Weisheit, es gehe ihnen um die Erforschung der materiellen Wahrheit. Abgesehen davon, dass die materielle Wahrheit eine eher fragwürdige gedankliche Figur ist, welche inquisitorische Züge trägt, sind die Behörden dann aber relativ unzimperlich, wenn es darum geht, Beweisanträge abzuweisen, deren Gutheissung mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Zu diesem Zweck wird dann jeweils die noch fragwürdigere Figur der antizipierten Beweiswürdigung bemüht.
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