Im Frühling diesen Jahres hat die Gerichtsverwaltung beim LINK Institut für Markt-
und Sozialforschung eine Studie über die Dienstleistungsqualität der Gerichte in Auftrag gegeben. Die Studie basiert auf einer schriftlichen Umfrage bei Anwälten, deren Antworten nun grafisch aufbereitet veröffentlicht wurden. Eine eigentliche Auswertung liegt nicht – jedenfalls nicht öffentlich – vor. Auch ohne Auswertung bereitet ein Blick auf die Umfrageergebnisse durchaus die eine oder andere Überraschung
Noch nicht bekannt ist ob die Gerichtsverwaltung Massnahmen prüft, um die Dienstleistungsqualität der Gerichte zu verbessern.
… bleibt nur noch eine Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht erinnert in BGer 1B_212/2008 vom 21.08.2008 zunächst auf seine jüngst publizierte Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von Haftentscheiden:
Im haftrichterlichen Entscheid sind sämtliche Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der strafprozessualen Haft – inklusive möglicher Vollzugserleichterungen oder Ersatzmassnahmen – wesentlich sind, darzulegen und zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283) (E. 2.1).
Im konkreten Fall heisst das Bundesgericht eine Laien-Haftbeschwerde mit folgender Begründung gut : [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert erneut ein kantonales Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (BGer 6B_67/2008 vom 15.07.2008). Hier wurde es anders als in anderen Fällen nicht einfach vergessen, vielmehr konnten die Behörden nicht belegen, dass dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft auch tatsächlich zugestellt worden war: [weiterlesen] »
In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid (BGer 6B_627/2007 vom 11.08.2008) unterzieht das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist (BGE 101 IV 20 E. 3, BGE 102 IV 79 E. 6; 122 IV 61 E. 2a/aa) einer neuen Prüfung und bestätigt sie bezüglich des fahrlässigen Erfolgsdelikts nach geltendem (und bisherigem) Recht (Art. 98 StGB): [weiterlesen] »
Dass die Anforderungen an die Begründung von Kollusionsgefahr nicht sehr hoch sind, zeigt ein heute im Internet publizierter Entscheid des Bundesgerichts (1B_203/2008 vom 15.08.2008). In der Regel reicht es zu behaupten, dass die Befragungnen noch nicht abgeschlossen sind. Gut macht sich immer auch, wenn bereits weitere Einvernahmetermine verfügt wurden: [weiterlesen] »
In einem heute online gestellten Urteil (BGer 1B_216/2008 vom 15.08.2008) heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in Haftsachen gut, weil der Entscheid der Haftrichterin es nicht erlaubt, die Haft auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. In allgemeiner Hinsicht hält das Bundesgericht dazu fest:
Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (E. 2.1).
Diesen Anforderungen genügte der vorgelegte Entscheid der Haftrichterin nicht: [weiterlesen] »
Einer Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft ist zu entnehmen, dass “im Zusammenhang mit