Wenn die anonymisierten Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichts nicht täuschen, kämpft er immer noch gegen die von der Bundesanwaltschaft angestrebte Durchsuchung beschlagnahmter Unterlagen und Festplatten (vgl. zuletzt BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 05.09.2008). Im zitierten Urteil werden die Entsiegelungsgesuche der Bundesanwaltschaft im Wesentlichen gutgeheissen, weil die Gesuchsgegner ihren Mitwirkungspflichten im Entsiegelungsverfahren nur unzureichend nachgekommen sind: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist eine Haftbeschwerde ab ( BGer 1B_244/2008 vom 15.09.2008) und bestätigt die vom Haftrichter bejahte Fluchtgefahr, die wie folgt begründet wird:
Die Eheprobleme hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 30. November 2007 selber zur Sprache gebracht. Daran ändert nichts, dass er zugleich angefügt hat, die Eheleute planten, dass er in die Wohnung zurückkehre (…). Ob die Ehefrau gleicher Meinung ist, bleibt offen. Was seine familiären Bindungen anbelangt, hat er selber in der nämlichen Einvernahme vom 30. November 2007 behauptet, er habe ein zweites Telefon gekauft, weil er dieses seiner Schwester in Afrika bringen wolle. Ob dies der wirkliche Beweggrund war, mag ebenfalls dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht er in Kontakt mit seiner Familie in Afrika, was er auch nicht bestreitet (E. 3.3).
Der Entscheid liefert einen weiteren Grund, als Beschludigter lieber zu schweigen.
In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts ( BGer 6B_115/2008 vom 04.09.2008) wird die Vorinstanz gleich mehrfach korrigiert. Bestätigt wird sie dagegen darin, den Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilte, weil dieser einen Zuruf “Stopp, Polizei” missachtet hatte. Damit hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung ihre Grenze auch am Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB finde ( BGE 124 IV 127 E. 3 als auch in BGE 133 IV 97 E. 6). Der vorliegende Fall dürfte die in der Lehre geäusserte Kritik nicht leiser werden lassen: [weiterlesen] »
Heute weise ich auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts ( BGer 6B_29/2008 vom 10.09.2008) hin, der mir in mehrfacher Hinsicht als denkwürdig erscheint. Wenn ich es richtig sehe, hatten sich die Vorinstanzen bei der Frage der Verhandlungsunfähigkeit auf ein derart abstruses Gutachten gestützt, dass auch das Bundesgericht selbst seine Tugenden (Rügerinzip) aus den Augen verloren hat. M.E. hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen. Worum es geht:
Ein Gutachten hat dem Beschwerdeführer für die beiden ersten Instanzen die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Vor Bundesgericht machte er geltend, die Verhandlungsunfähigkeit stelle ein andauerndes Prozesshindernis dar, weshalb das Strafverfahren definitiv hätte eingestellt werden müssen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 14 UNO-Pakt II garantierten dem Beschuldigten, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Daraus ergebe sich, dass ein Strafverfahren eingestellt werden müsse, wenn dieser unverschuldet dauernd verhandlungsunfähig sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in Fünferbesetzung gut ( BGer 6B_29/2008 vom 10.09.2008). Das Ergebnis düfte den Beschwerdeführer aber nicht befriedigen. Das Bundesgericht schliesst nämlich, dass die Verhandlungsunfähigkeit auf einem unbrauchbaren Gutachten beruhte. Sie hätte jedenfalls gestützt auf dieses Gutachten nicht bejaht werden dürfen. Zum Gutachten äussert sich das Bundesgericht wie folgt: [weiterlesen] »
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts ( BGer 1C_252/2008 vom 04.09.2008) hat ein Dritter (nach wie vor) keinen Anspruch auf Zustellung einer Kopie von Urteilen (hier ging es um einen Strafbefehl). Der Beschwerdeführer verlangte die Zustellung einer Kopie, weil er es als unverhältnismässig erachtete,
wenn ein Interessierter und Einsichtsberechtigter eine mehrstündige Reise unternehmen müsse, um die Kopie eines Strafentscheids abzuholen, die in der Regel lediglich ein bis drei Seiten umfasse. Die Zustellung einer solchen Kopie verursache keinen erheblichen Verwaltungsaufwand (E. 2).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es überhaupt eintritt, ordnet aber immerhin an, dass dem Beschwerdeführer Frist von einem Monat anzusetzen sei, um den Strafbefehl auf der Kanzlei der ausstellenden Behörde einsehen zu können. [weiterlesen] »
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