Das Bundesgericht hatte auf Beschwerde des in Pöschwies verwahrten X. hin folgenden Sachverhalt zu beurteilen ( BGer 6B_747/2008 vom 21.10.2008):
Der in der Strafanstalt Pöschwies verwahrte X. ersuchte bei der Direktion der Anstalt darum, eine Computermaus dem Mitinsassen A. schenken zu dürfen. Die Bewilligung wurde verweigert, weil die Hausordnung den Abschluss von Rechtsgeschäften unter Gefangenen verbietet. In der Folge stellte X. der Anstaltsleitung das Gesuch, die Computermaus an B. übergeben zu können. Die Direktion wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. April 2008 ab, da B. eine regelmässige Besucherin von A. sei und die Übergabe der Maus an sie als unzulässiges Dreiecksgeschäft zu werten sei und ausschliesslich einer Umgehung des Verbotes von Rechtsgeschäften unter den Insassen diene.
In einem Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten durch die Bundesanwaltschaft hat das Bundesstrafgericht eine Parteientschädigung von CHF 2,000.00 zugesprochen. Dies war den beiden Beschwerdeführern zu wenig. Sie machten CHF 12,000.00 geltend und zogen die Frage der Entschädigung ans Bundesgericht. Sie machten gemäss dem Urteil des Bundesgerichts ( 6B_392/2008 vom 08.10.2008) geltend,
das Anwaltshonorar werde in Streitsachen mit Vermögensinteressen in der Regel nach dem Streitwert bemessen, zudem nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistungen und dem Zeitaufwand des Anwaltes.
Das Bundesgericht erläutert die Rechtslage wie folgt: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Automobilisten gutgeheissen und ihn von Schuld und Strafe freigesprochen ( BGer 6B_613/2008 vom 16.10.2008). Es kam zum Schluss, dass das angefochtene Urteil gegen die Unschuldsvermutung verstossen hat:
L’appréciation de l’ensemble des éléments précités laisse subsister un doute sérieux quant à la mise en cause du recourant dans l’accident, d’une part en raison du fait que plusieurs véhicules sont susceptibles d’être impliqués dans cet accrochage et, d’autre part, que la marque constatée sur le camion piloté par le recourant ne peut être attribuée de manière claire à l’accident, faute de dépôt de peinture, de photos ou d’analyses suffisantes effectuées sur les véhicules endommagés. Le doute est également insurmontable étant donné le temps écoulé depuis l’accident et la réparation des voitures endommagées (E. 2.3).
Der Fall ist nur insofern spektakulär, als das Bundesgericht hier relativ weit geht und in die Beweiswürdigung der Vorinstanz eingreift. Oft genug werden solche Beschwerden mit der Willkürkeule erledigt. Vielleicht liegt es daran, dass es sich hier bloss um eine Übertretung handelte.
Im Rahmen einer Beschwerde hatte sich das Bundesgericht wieder einmal mit der Rüge der mangelhaften Protokollierung zu befassen ( BGer 6B_366/2008 vom 10.10.2008). Ob seine Ausführungen den Beschwerdeführer zu überzeugen vermögen, darf bestritten werden, zumal das Bundesgericht über den Inhalt der nicht protokollierten Aussagen zu spekulieren scheint und damit den Sinn und Zweck der Protokollierungspflicht ad absurdum führt: [weiterlesen] »
Ein Beschwerdeführer zog eine Verurteilung wegen einer SVG-Widerhandlung vor Bundesgericht. Er machte geltend, das SVG sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Falls es doch anwendbar sei, habe er sich darüber in einem Irrtum befunden. [weiterlesen] »