Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes kommen offenbar nicht mehr aus den Schlagzeilen heraus. Das für die Schweiz aussergewöhnliche Köpferollen dürfte nach den Abgängen des Bundesanwalts, des Chefs der Bundeskriminalpolizei und eines Untersuchungsrichters nicht abgeschlossen sein. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert auf Beschwerde des zuständigen Staatsanwalts hin einen Freispruch wegen Verletzung der Maxime “in dubio pro reo” (BGer 6B_625/2008 vom 16.01.2009). Der in dubio-Freispruch beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.
In der Sache ging es um einen Faustschlag ins Gesicht eines Rechtsanwalts, dessen Glaubwürdigkeit die Vorinstanz offenbar als nicht sehr hoch einstufte. Sie hatte den Taxiunternehmer und Gastwirt unter anderem mit der Begründung freigesprochen, es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen, er würde eine einfache Körperverletzung begehen und damit den Verlust der Berufsausübungsbewilligungen riskieren.
Das Bundesgericht kontert auf der selben Schiene. Es sei “merkwürdig”,
wenn die Vorinstanz andererseits die Möglichkeit nicht von der Hand weist, dass der Zivilkläger letztendlich die Gelegenheit benutzt habe, den Beschwerdegegner als Täter zu bezeichnen. Denn wenn der Zivilkläger den Beschwerdegegner bewusst fälschlicherweise der einfachen Körperverletzung, begangen durch einen Faustschlag ins Gesicht, beschuldigt hätte, so hätte er bei einer diesfalls möglichen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) den Verlust seines Rechtsanwaltspatents riskiert.
Das Eidgenössische Finanzdepartement teilt die prozessuale Erledigung in dieser leidigen Angelegenheit mit (vgl. dazu einen früheren Beitrag). Die Medienmitteilung lautet wie folgt:
Bern, 29.01.2009 – Nationalrat Christoph Mörgeli und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die beim Bundesgericht anhängige Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem unter der Bezeichnung “Mörgele / Mengele” bekannten Fall durch Vergleich erledigt. Über den Inhalt des Vergleichs haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.
Nationalrat Christoph Mörgeli und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die beim Bundesgericht anhängige Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem unter der Bezeichnung “Mörgele / Mengele” bekannten Fall durch Vergleich erledigt. Über den Inhalt des Vergleichs haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.
Dürfen die schweigen? Wieso schweigen, wenn es doch publik werden wird?
… online (BStGer SK.2007.21 vom 16.05.2008). Vgl. dazu auch die Berichterstattung im Tages-Anzeiger.
Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht bekanntlich nicht ein. Rügt ein Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung, ist die (gefühlte) Wahrscheinlichkeit gross, dass das Bundesgericht auf appellatorische Kritik erkennt. Ein Beispiel dafür wurde heute in der Form eines Präsidialentscheids online gestellt (BGer 6B_1019/2008 vom 15.01.2009): [weiterlesen] »
Das Bundegericht stellt in einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Urteil (BGer 6B_838/2008 vom 08.01.2009) klar, was bereits aufgrund des Gesetzestexts eigentlich nie unklar sein konnte. In einem Verfahren nach Art. 59 Abs. 4 StGB hatte die erste Instanz die Verlängerung einer Massnahme um drei Jahre angeordnet. Die zweite Instanz verfügte (auf Rekurs des Betroffenen hin!) eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit, maximal aber um höchstens fünf Jahre, was gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid wie folgt begründet wurde: [weiterlesen] »
Gemäss Tages-Anzeiger hat der zuständige Haftrichter gegen zwei Schüler (15- bzw. 16-jährig) Untersuchungshaft angeordnet.
Allgemeiner Haftgrund: dringender Verdacht der Beteiligung an einem “Farbanschlag” auf die UBS am Paradeplatz (Sachbeschädigung). Ob Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation geltend gemacht worden war, ist nicht bekannt.
Spezieller Haftgrund: Verdunkelungsgefahr. Es besteht die ernstliche Gefahr, dass die Tatverdächtigen in Freiheit belassen die Fassade reinigen könnten.