Das Bundesgericht in BGer 6B_953/2008 vom 17.03.2009 bestätigt eine Verurteilung wegen Mordes , den die Vorinstanz u.a. wie folgt begründet hatte:
Als sie sich gegen diese Unterdrückung zu wehren begann und den Beschwerdeführer mit Hilfe von Zivil- und Strafgerichten in seine Schranken weisen bzw. ihren Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben durchsetzen konnte, sah sich dieser in seiner “Ehre” verletzt. Zudem fürchtete er die finanziellen Konsequenzen der Scheidung. Mit der Tötung seiner Ehefrau, um seine “Kränkung” zu rächen und einen überflüssigen Kostenfaktor zu beseitigen, hat der Beschwerdeführer nach der Auffassung des angefochtenen Entscheids aus krass primitiven, egoistischen Motiven gehandelt (E. 2.6). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht spricht in BGer 6B_633/2008 vom 09.03.2009 einen Journalisten vom Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) frei, der in der “ Roten Anneliese” einen Anwalt in zwei nebenberuflichen Funktionen diffamiert haben soll.
Der Freispruch gründet u.a. darauf, dass der Journalist die ihm vorgeworfenen Äusserungen gar nicht gemacht habe: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat sich in einem heute online gestellten Urteil ( BGer 1B_55/2009 vom 19.03.2009) mit verfahrensleitenden Verfügungen des Präsidenten des Strafkammer des Bundesstrafgerichts auseinandersetzen müssen. Dieser hatte einen Antrag der Verteidigung, die Anklageschrift vor der Eröffnung der Hauptverhandlung nicht oder nur in begrenztem Umfang an die Presse auszuhändigen, teilweise gutgeheissen. Den Antrag, die Anklageschrift vor der Herausgabe zu anonymisieren, wies der Präsident ab.
Die Verteidigung sah in der Herausgabe einer nicht anonymisierten Anklageschrift eine unzulässige Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten, zumal wenn über die Zulassung der Anklage noch nicht entschieden sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Zur Frage der Anonymisierung führt das Bundesgericht folgendes aus: [weiterlesen] »
Mitten in die gegenwärtige Debatte um die angebliche Kuscheljustiz (vgl. dazu meinen früheren Beitrag), die in erster Linie auf eine Verschärfung des Strafrechts abzielt, erscheint heute in der NZZ ein lesenswerter Beitrag von Niggli und Riedo. An die Adresse von Killias gerichtet schliessen sie ihren Gastbeitrag wie folgt:
Auch das Strafgesetzbuch kann und soll also Gegenstand der politischen Auseinandersetzung sein. Was sich der Beobachter indes wünschen würde, ist nicht mehr als dies: dass diese legitime politische Auseinandersetzung nicht als wissenschaftliche Debatte ausgegeben wird.
Danke!
Aus einem neuen Bundesgerichtsentscheid ( BGer 6B_810/2008 vom 12.03.2009) zum Beschleunigungsgebot:
Es ist daher im konkreten Fall ausreichend, die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festzustellen und der Beschwerdeführerin hierdurch eine Genugtuung für die erlittene Rechtsverletzung zu verschaffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4d/aa und 4d/cc, in: Pra 2001 Nr. 3 S. 12) (E. 3.5).
Die Kosten wurden übrigens dem Beschwerdeführer auferlegt, der mit seinen Rügen im Wesentlichen unterlegen ist.
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