In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid stellt das Bundesgericht klar, dass ausgestandene strafprozessuale Haft an die (bedingte) Hauptstrafe und nicht an die Verbindungsbusse anzurechnen ist ( BGer 6B_1023/2008 vom 07.05.2009):
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nebst der bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu einer – unbedingt zu bezahlenden – Busse nach Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB verurteilt. Der eine Tag Untersuchungshaft ist gemäss der in Art. 51 StGB festgelegten Rangordnung an die Geldstrafe als Hauptstrafe anzurechnen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Busse durch die Vorinstanz verletzt insoweit Art. 51 StGB (E. 1.4).
Entgegen den Bestrebungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist gegen einen Bezirksrichter, welcher den späteren “Taximörder” auf dessen Gesuch hin aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen hatte, keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Dies bestätigt das Bundesgericht in BGer 6B_786/2008 vom 12.05.2009 (Fünferbesetzung), indem es die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit nicht vollends überzeugender Begründung abweist: [weiterlesen] »
Einem Haftentscheid des Bundesgerichts ( BGer 1B_100/2009 vom 20.05.2009) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einem Untersuchungsrichter gedroht hat, ihn zu erschiessen.
Der Beschwerdeführer drohte dem Untersuchungsrichter unstreitig in einem handschriftlichen Brief vom 6. Oktober 2008, er werde ihn erschiessen, wenn er wieder in Freiheit sei; er – der Beschwerdeführer – habe ja nichts mehr zu verlieren. Aus einem Schreiben der Strafanstalt Witzwil vom 9. Oktober 2008 ergibt sich überdies, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals dahin geäussert hat, sich am Untersuchungsrichter und einem Herrn B. (dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, um wen es sich dabei handelt) rächen und ihnen “Schüsse verpassen” zu wollen.
Der Beschwerdeführer beantragte erfolglos die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Das Problem des Falles liegt darin, dass der an eine allfällige Freiheitsstrafe anzurechnende Freiheitsentzug bereits in der Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt. Das Bundesgericht musste sich daher zur Verhältnismässigkeit äussern.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist zur neuen Beurteilung zurück. Dabei erteilt es detaillierte Weisungen für den weiteren Verlauf des Verfahrens sowie zur Gefahrenabwehr bezüglich der Drohungen gegen den UR: [weiterlesen] »
Bundesrichter Hans Wiprächtiger äussert sich vor der Sondersession Strafrecht vom 03. Juni 2009 in einem sehr lesenswerten Beitrag im Tages-Anzeiger zur Wirkung von Sanktionen. Wiprächtiger warnt ausdrücklich vor populären aber übereilten und ev. sogar kontraproduktiven Gesetzesänderungen. Hier ein kleiner Auszug:
Untersuchungen zeigen immer wieder dasselbe auf: Es spielt keine Rolle, welche Sanktion ausgesprochen wird. Die Rückfallquote bleibt immer die gleiche, wie auch die jüngsten Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen. Härtere Strafen vermindern die Kriminalität also nicht. Unlängst wurde in einer Studie zum Fahren in angetrunkenem Zustand nachgewiesen, dass die Rückfallquote in Kantonen mit strengen Sanktionen nicht tiefer ist als in solchen mit milderen Strafen. Weder die Art noch die Höhe der Strafe schrecken ab. Vielmehr beeindruckt die Gefahr, erwischt zu werden.
Nun, die Parlamentarier werden sich leider nicht beeindrucken lassen oder Wiprächtiger sogar die inzwischen übliche Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung vorwerfen. Gefolgschaft erlangt man als Politiker bekanntlich nicht durch weise Zurückhaltung, sondern durch markige Medienauftritte mit populärem Geschwätz. Davon werden wir am 3. Juni die Ohren voll kriegen.
Laut einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts ( BGer 6B_41/2009 vom 01.05.2009) ist es nicht willkürlich, den Fahrzeughalter für eine Geschwindigkeitsübertretung zu verurteilen, obwohl die Radarfotos unscharf waren und der Lenker bestritten hat, am Steuer gesessen zu haben. Das mutet auf den ersten Blick als offensichtliche Verletzung von in dubio pro reo an. Auf den zweiten Blick erscheint das Urteil aber überzeugend, denn der Beschwerdeführer hat es sich etwas gar einfach gemacht: [weiterlesen] »
Twitter links powered by Tweet This v1.7.1, a WordPress plugin for Twitter.