Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Lehrers ab, dem nach einem eingestellten Strafverfahren (sexuelle Handlungen mit seinen Schülerinnen und Amtsmissbrauch) Kosten auferlegt wurden ( BGer 6B_107/2009 vom 17.06.2009). Darin sah der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
Das Bundesgericht stellt zunächst klar, dass allein der Text des Kostenentscheids massgebend ist:
Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält (E. 3.3). [weiterlesen] »
Gemäss Tages-Anzeiger kommt die Strafbefehlskompetenz der Schweizerischen Strafprozessordnung, die am 01.01.2011 in Kraft treten soll, unter Beschuss. Art. 352 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen kann, wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a) eine Busse;
b) eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c) eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;
d) eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten.
Voraussichtlich werden damit über ca. 96 % aller Strafverfahren im besonderen Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Vor einem Richter erscheinen muss nur noch, wer den Strafbefehl nicht akzeptiert. Darauf verzichten übrigens etliche Unschuldige, bloss um zu vermeiden, an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilnehmen zu müssen. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft BL (s. dazu meinen früheren Beitrag) abgewiesen, allerdings ohne die interessierenden Fragen beantwortet zu haben ( BGer 6B_272/2009 vom 22.06.2009). Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft hat leider übersehen, dass der Freispruch der Vorinstanz auf zwei selbständigen Begründungen beruhte (verdeckte Ermittlung/Beweisverwertung und Fahrlässigkeit). Sie hat sich offenbar nur mit einer Begründung auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nur mit der einen der beiden selbständigen vorinstanzlichen Begründungen des Freispruchs auseinander. Selbst wenn der Beschwerdeführerin darin beizupflichten wäre, dass ein Testkauf der hier vorliegenden Art nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei beziehungsweise die durch einen solchen Testkauf gewonnenen Beweise in einem Strafverfahren verwertbar seien, bliebe es beim vorinstanzlichen Freispruch der Beschwerdegegnerin mangels Fahrlässigkeit, welchen das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen hat, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz Fahrlässigkeit zu Unrecht verneint habe (E. 1.3).
Das Bundesgericht hat gut daran getan, die Frage der Beweisverwertung nicht zu beantworten, weil sie sich halt eben nicht stellte. Die bestehende Rechtsunsicherheit bleibt damit bestehen, weil die Staatsanwaltschaft BL über eine prozessuale Hürde gestolpert ist. Ärgerlich!
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das die Rechtsprechung seit BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155 f. nicht berücksichtigt oder nicht richtig interpretiert hat ( BGer 6B_346/2009 vom 16.06.2009). Das Bundesgericht stellt klar:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt die Ausrichtung einer Haftentschädigung anstelle der Anrechnung der Überhaft auf den in einem anderen Verfahren angeordneten Vollzug Bundesrecht. Im Bereich der Haftanrechnung haben weder der Grundsatz der Tat- noch jener der Verfahrensidentität länger Geltung. Es gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist (…., E. 1.4). [weiterlesen] »
Diese Mitteilung des EJPD passt doch perfekt zu meinem letzten Beitrag:
Nachdem die Bundesversammlung die vom ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes beantragte Aufhebung der Immunität der beiden Parlamentarier abgelehnt hat, wurde der Strafanzeige gegen die beiden Nationalräte gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge gegeben.
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