Im Tages-Anzeiger ist kürzlich ein Beitrag zur in der Schweiz praktizierten Schleierfahndung erschienen. Dank Schengen kontrolliert die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied nun sowohl an der Grenze als auch im Landesinneren. Wer primär kontrolliert wird, liegt auf der Hand und wird im Tagi-Bericht bestätigt:
Wie früher an der Grenze wird auch bei der sogenannten «Kontrolle im rückwärtigen Raum» – der Begriff «Schleierfahndung» stammt aus Deutschland – nur ein Bruchteil der Leute kontrolliert. Doch nach welchen Kriterien? «Es ist viel Bauchgefühl dabei», sagt Baumann. Bodypacker erkenne man «an einem Raster», in das diese Leute passten, oft auch an Medikamenten zur Darmregulierung, die sie mitführten. Auch an der Hautfarbe? «Wenn Sie eine ehrliche Antwort hören wollen: Ja», sagt Baumann. Er und seine Kollegen hören deshalb fast täglich, sie seien Rassisten. «Dabei», sagt der Grenzer, sei es «halt einfach so, dass die Kontrolle einer Schweizer Grossmutter mit Enkeln» selten zum Fahndungserfolg führe, die Kontrolle junger Ausländer aber relativ oft. Die Bilanz: Seit Anfang Jahr hat das Grenzwachtkorps rund 5000 zur Fahndung ausgeschriebene Personen festgenommen. Allein in den neuen Kontrollen in den Zügen wurden 900 Personen festgenommen, die national oder international zur Fahndung ausgeschrieben waren. Zudem wurden 336 gefälschte oder gestohlene Ausweise sichergestellt.
Das Bundesgericht schützt in BGer 6B_165/2009 vom 10.07.2009 die Verurteilung eines Ehemanns, der seine Ehefrau sexuell genötigt ( Art. 189 StGB) haben soll. Als Beweismittel dienten offenbar allein die Aussagen der Ehefrau, welche als glaubhaft qualifiziert wurden, obwohl die Vorinstanz die Ehefrau nicht befragte.
Gemäss Bundesgericht stellt dies kein Problem dar:
Die Vorinstanz hat auf eine gerichtliche Einvernahme der Geschädigten verzichtet, weil sie ihre Überzeugung aufgrund bereits abgenommener Beweise gebildet hat. Sie konnte ohne Willkür annehmen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Diese vorweggenommene Beweiswürdigung stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGE 134 I 140 5.3 S. 148 mit Hinweisen) (E. 2.6.1). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Strafanzeigers gut, der sich gegen die Einstellung des Verfahrens gegen drei Polizisten zur Wehr setzte ( BGer 6B_362/2009 vom 13.07.2009). Das Bundesgericht hält den Sachverhalt wie folgt fest:
Le 30 juin 2007, X., originaire de la République dominicaine, a déposé plainte pénale, suite à son interpellation le 27 juin précédent vers 17 heures 30 à Yverdon, par trois policiers en civil, lors de laquelle il avait été plaqué au sol, menotté, conduit au centre d’intervention et soumis à une fouille complète. Il exposait avoir été traité de manière humiliante et dégradante et ne pouvoir s’expliquer l’intervention et la brutalité dont il avait fait l’objet qu’en raison de la couleur de sa peau.
Die Einstellung erfolgte gestützt auf Art. 14 StGB (rechtmässige Handlungen). Das Bundesgericht geht mit den kantonalen Strafbehörden hart ins Gericht: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat wenig Verständnis für einen altbekannten, mit eigenen Fällen überlasteten Kollegen ( BGer 6B_429/2009 vom 10.07.2009). Seine Rügen qualifiziert es als unsubstantiiert:
Oder er macht im Sinne eines gravierenden Verfahrensmangels geltend, dass sein Antrag auf Beizug eines amtlichen Verteidigers mit “völlig irrationalen, fadenscheinigen Argumenten” formell nicht behandelt worden sei. Ein solcher Verteidiger hätte ihm aber aufgrund seines strengen Studiums und der Überlastung wegen eigener Fälle zugestanden. Wegen der “illegalen Bussengeldgier” des Kantons Solothurn, der “sich als scheinbar arm betrügerisch” präsentiere, habe er die Beschwerdeeingabe alleine verfassen müssen (Beschwerde, S. 5 f.). Auf eine solche unsubstantiierte Kritik ist nicht einzutreten.
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil der Vorinstanz, vor welcher der Beschwerdeführer ohne Verteidiger geblieben war ( BGer 6B_194/2009 vom 13.07.2009). Die Vorinstanz erkannte keine Verletzung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Die Vorinstanz begründete wie folgt:
La Cour de cassation a rappelé que le justiciable devait se laisser opposer les options prises, voire les erreurs commises par son mandataire, dans la mesure où la faute éventuelle de l’avocat – en l’occurrence, avoir contribué à l’absence de toute défense pour la suite des débats – serait opposable aux clients. Elle a considéré qu’en application de ces principes, la défense du recourant devait s’appréhender comme un tout, ce qui revenait à retenir, au préjudice de l’intéressé, une attitude contradictoire constitutive d’abus de droit et le mettant dans l’impossibilité de se prévaloir après coup des garanties conventionnelles ou constitutionnelles auxquelles son défenseur avait volontairement renoncé au dernier moment, à des fins purement stratégiques (E. 3.2.1). [weiterlesen] »
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