Das Bundesgericht bestätigt einen disziplinarischen Verweis gegen einen Anwalt (BGer 2C_737/2008 vom 08.04.2009). Das Bundesgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem von ihm vertretenen Z. während dessen Untersuchungshaft – nachdem er von diesem darüber informiert worden war, dass er bereits alles gestanden habe – beim ersten und einzigen Gespräch im Untersuchungsgefängnis sehr ungehalten und abwertend über die Polizei geäussert. Insbesondere habe er seiner Hoffnung Ausdruck verliehen, dass sein Klient bei den Einvernahmen noch nichts gesagt habe. Das mit der (in Aussicht gestellten Entlassung gegen) Kaution könne er sich “abschminken”. Er solle dem Kommissar nicht glauben; er bzw. die Staatsanwaltschaft “verarsche” ihn nur und verspreche ihm alles, nur um ihn zu einer Aussage zu bewegen. Diese Äusserungen hätten sich klar darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer das bereits abgelegte Geständnis seines Klienten als ungünstig gewertet und die Hoffnung auf eine baldige Entlassung aus der Haft gegen Kaution als unrealistisch eingeschätzt habe; die diesbezüglichen Versprechungen der Staatsanwaltschaft könnten nicht zum Nennwert genommen werden (E. 2.3). [weiterlesen] »
Das Bundesamt für Polizei zieht in einer Pressemitteilung Bilanz nach einem Jahr Schengen:
Das Schengener Informationssystem ist ein voller Erfolg
Seit Mitte August 2008 ist das Schengener Informationssystem (SIS) in Betrieb. Das SIRENE-Büro (SIRENE = Supplementary Information Request at the National Entry), das sämtliche ein- und ausgehenden SIS-Fahndungen steuert, koordiniert und bearbeitet, ist seit dem ersten Tag der operativen SIS-Fahndungszusammenarbeit mit einer hohen Anzahl von Treffern in der Schweiz konfrontiert. Die Trefferbilanz übersteigt die Erwartungen bei weitem und beweist, dass das neue System seinen Zweck vollumfänglich erfüllt.
Die Inbetriebnahme und Umsetzung der schweizerischen Schengenfahndung hat von Beginn an problemlos geklappt. Das gleiche gilt für die Zusammenarbeit mit den involvierten Partnern wie den Kantonspolizeien, dem Grenzwachtkorps (GWK), den kantonalen Migrationsämtern, den Bundesämtern für Justiz und Migration sowie weiteren Stellen. Wie die ersten zwölf Monate gezeigt haben, leistet das SIS einen wichtigen Beitrag zur inneren Sicherheit der Schweiz.
Man liest zwar dauernd, dass die kantonalen Polizeikorps grösste Mühe mit dem GWK haben (s. zB hier), aber das ist nun ein für allemal widerlegt (vgl. dazu auch meine früheren Beiträge).
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Polizeibeamten, der anlässlich einer polizeilichen Nachfahrt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen worden war BGer 6B_288/2009 vom 13.08.2009). Die Vorinstanz hatte zu Recht erwogen, Abstände zwischen 5 und 14 Metern zu den vorausfahrenden Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h und mehr auf dem Überholstreifen einer Autobahn begründeten eine erhöht abstrakte Gefahr.
Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 100 Ziff. 4 SVG (dringliche Dienstfahrt) und auf Art. 14 StGB (rechtmässige Handlungen). Das Bundesgericht spricht der Dienstfahrt zunächst die Dringlichkeit ab (vgl. dazu auch meinen früheren Beitrag): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde eines Bezirksamts nicht ein (BGer 6B_351/2009 vom 13.08.2009), vor dem ein Beschuldigter eine Friedensbürgschaft geleistet hatte, die vom Obergericht später als nichtig erklärt wurde. Das Bezirksamt wollte den Entscheid des Obergerichts weiterziehen und wollte seine Beschwerdeberechtigung aus Art. 81 Abs. 1 BGG ableiten. Dazu das Bundesgericht:
1.3 Der Bedrohte beantragte im Rahmen eines besonderen selbständigen Verfahrens die Friedensbürgschaft gegen den Beschwerdegegner. Insoweit handelt es sich um einen Zweiparteienprozess, der dem Privatstrafklageverfahren ähnelt (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, S. 443 N. 4). Beide Parteien konnten somit einen Entscheid, der sie in ihren rechtlich geschützten Interessen trifft, an obere Instanzen weiterziehen. Sachlich besteht somit kein Grund, das Bezirksamt Münchwilen als Teilnehmer am verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG zu betrachten. Es kann jedenfalls nicht Sinn dieser Bestimmung sein, alle Vorinstanzen auf Grund ihrer Verfahrensteilnahme zur Beschwerde zuzulassen. [weiterlesen] »
Das Bundesverfassungsgericht hebt einen Bussgeldbescheid auf mit der Begründung, für das zur Überführung des Beschuldigten eingesetzte Verkehrskontrollsystem fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009). Aus dem Sachverhalt gemäss Pressemitteilung:
Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines wegen Schändung verurteilten Masseurs teilweise gut (BGer 6B_206/2009 vom 21.07.2009). Es setzt sich mit seiner Rechtsprechung zur natürlichen Handlungseinheit auseinander und kommt zu doch eher fraglichen Schlüssen:
3.4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 lag während dem ersten Übergriff auf dem Bauch, so dass ihre Sicht eingeschränkt war. Weil sie zudem keinen sexuellen Übergriff erwartete, nahm sie die Berührung des Beschwerdeführers an ihrer Vagina erst wahr, als die Tat bereits vollendet war (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.4 S. 57). Als langjährige und zufriedene Patientin des Beschwerdeführers ging sie davon aus, er habe sie aus Versehen berührt, und liess sie ihn an ihrem zweiten Bein weitermassieren. Der Übergriff am zweiten Bein erfolgte für sie wiederum so überraschend, dass die Tat vollendet war, bevor sie sich dagegen wehren konnte. Die Beschwerdegegnerin 1 konnte ihren Willen zum Widerstand gegen die Übergriffe nicht betätigen und war demnach widerstandsunfähig. Weiter begründet die Vorinstanz hinreichend, wieso der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich gehandelt hat. Ihr Schluss auf Vorsatz verletzt kein Bundesrecht.
3.4.4 Hingegen ist die Widerstandsunfähigkeit betreffend die folgenden Übergriffe zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin 1 wusste, dass es sich nicht mehr um eine übliche Massage handelte. Von den weiteren Übergriffen wurde sie nicht darart überrumpelt, dass sie sich nicht rechtzeitig wehren konnte, zumal ihre Sicht in der Rückenlage nicht mehr eingeschränkt war. Im Übrigen war die Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage, sich gegen die Übergriffe zu wehren, indem sie sich auf der Pritsche nach oben zog. Somit erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). [weiterlesen] »
Ein Beschwerdeführer zog seine Verurteilung
wegen Haltens eines freilaufenden Jungstiers bei angebunden gehaltenen Kühen respektive zusammen mit freilaufenden Kälbern ohne Kälberschlupf
und anderer Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz erfolglos ans Bundesgericht (BGer 6B_328/2009 vom 06.08.2009). Dem Entscheid ist folgende Erwägung zu entnehmen:
Aus Art. 5 Abs. 2 aTSchV folgt, dass die Räume, in welchen Rindvieh gehalten wird, so eingerichtet sein müssen, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Vorinstanz hat namentlich unter Bezugnahme auf die Einschätzungen der Zeugen A. und B. vor Ort, wonach im konkreten Fall bei dieser Kombination von Anbinde- und Freilaufhaltung ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestanden habe, gefolgert, die Haltung von angebundenen Kühen und freilaufenden Kälbern zusammen mit einem freilaufenden Jungstier sei nicht zulässig, weil die Kühe diesfalls keine Möglichkeit hätten, auszuweichen und sich respektive ihre Kälber vor dem Jungstier zu schützen. Inwiefern diese Erwägungen Bundesrecht verletzen sollten, ist nicht einsichtig. An dieser Beurteilung ändert insbesondere der Umstand nichts Entscheidendes, dass der freilaufende Jungstier der kleinwüchsigen Rasse Galloway entstammt, zumal auch dieses Tier kräftig genug war, um negativ auf die angebundenen Kühe und die freilaufenden Kälber einzuwirken (E. 4.4).
Und weil alles so unbestimmt ist, wird auf die “Einschätzung” von Zeugen abgestellt. Die wissen sicher, was der Gesetzgeber gemeint hat.